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Dieser Beitrag ist ein kleiner Teil unseres monatlich erscheinenden Magazins “Global Citizen Explorers”. Du kannst hier Mitglied werden um die besten Tipps immer zuerst zu erfahren und weitere spannende Dinge über Doppelbesteuerungsabkommen und Holdings in unserer speziellen Ausgabe dazu lernen. Der Auszug unten wird in der vollen Ausgabe etwa durch eine Auflistung und Erklärung aller relevanten DBA und der sich daraus ergebenden Quellensteuerreduktionen ergänzt.

 

Über Holdings wurde auf Staatenlos bereits an verschiedenen Stellen geschrieben. Empfohlen wurde eine klassische Holding-Struktur etwa im Artikel 11 Steuerstrategien für Unternehmer in Deutschland. Heute wollen wir einmal einen allgemeineren Blick auf das Thema werfen.

Eine Holding-Gesellschaft ist eine Beteiligungsgesellschaft, die Anteile an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften hält. Eine reine Holding-Gesellschaft tut nichts anderes, als diese Beteiligungen zu verwalten und zu optimieren. Eine vermögensverwaltende Holding-Gesellschaft legt ausgeschüttetete Gewinne teilweise mit Rendite-Erwartung an. Eine aktive Holding-Gesellschaft schließlich übernimmt auch Aufgaben innerhalb der Konzernstruktur, die sie mit ihren Tochterfirmen abrechnet (etwa für Verwaltung etc.).

Eine Reihe von Staaten wie die Schweiz und Niederlande kennen ein sogenanntes Holding-Privileg. Dies erlaubt die steuerlich günstige Behandlung von Gewinnen aus Beteiligungen und wird Gesellschaften zugestanden, die ausschließlich Holding-Tätigkeiten ausüben.

Vor allem englisch geprägte Sitzstaaten kennen aber kein Holding-Privileg. Dort kann eine Gesellschaft sowohl gewerblich tätig sein, als auch Gewinne aus Beteiligungen erhalten. In der Regel gelten dann verschiedene Steuersätze je nach Gewinnart.

Wesentlich ist zu verstehen, dass eine Holding nicht oder nur gering dabei helfen kann den Betriebsgewinn einer Tochtergesellschaft zu reduzieren. Gewinne, die die Holding optimiert, sind bereits mit Körperschafts- und Gewerbesteuer versteuert. Der Holding obliegt es diese Gewinne möglichst quellensteuerfrei aus der Tochtergesellschaft zum privaten Gesellschafter zu übertragen.

 

Beispiel einer Holding-Nutzung

Nehmen wir als Beispiel an eine reine Holding A in der Schweiz hält 100% der Anteile von Tochtergesellschaft B in Deutschland. Natürliche Person C sitzt mittlerweile steuerfrei auf Auslandseinkommen in Paraguay und muss sich um Substanz keine Sorgen machen. Seine Firma erwirtschaftet nach Abzug von Betriebskosten einen Vorsteuergewinn von 100.000€.

In diesem Beispiel versteuert zuerst die Tochtergesellschaft ganz normal mit Körperschaftssteuer in Deutschland (15% Körperschaftssteuer + 7-18% Gewerbesteuer plus Solidaritätszuschlag). Bei einer durchschnittlichen Belastung von 30% bleiben 70.000€ in der Gesellschaft übrig, die Mutterfirma A in der Schweiz als Gewinn ausgeschüttet werden können.

Angenommen der ganze Gewinn wird ausgeschüttet fließen die Dividenden nun in die Holding-Firma A. In der Schweiz werden sie dank dem Holding-Privileg nicht besteuert. Deutschland kann generell auf abfließende Dividenden die komplette Abgeltungssteuer erheben (26,375%), in diesem Fall dank der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (siehe eigenes Kapitel) jedoch nicht.

 

Die Schweiz, obwohl nicht EU-Land, partizipiert voll an dieser Richtlinie und kann damit Gewinne aus Deutschland ohne Quellensteuer einstreichen.

 

Allerdings gibt es in Deutschland noch den sogenannten Steuervorbehalt nicht abzugsfähiger Betriebskosten. Dabei stellt Deutschland regelmäßig nur 95% der Gewinnausschüttungen steuerfrei. Die restlichen 5% werden zu normalen Körperschafts- und Gewerbesteuersätzen versteuert, was eine effektive zusätzliche Belastung von etwa 1-1,4% ergibt. Dies ist rein bei Deutschland und nicht bei anderen EU-Staaten der Fall. Eine österreichische Tochtergesellschaft könnte ihren Gewinn komplett steuerfrei an die Schweizer Holding A ausschütten.

Nehmen wir aus Rechengründen an, dass nun trotzdem 70.000€ in der Holding A liegen, die sich der Gesellschafter C nun auszahlen möchte. In Paraguay wären diese ausgezahlten Gewinne nun steuerfrei. Die Rechnung jedoch wurde ohne die Schweiz gemacht, die bei Ausschüttung an Privatpersonen ohne DBA-Sachverhalt satte 35% Quellensteuer einbehalten. Damit kommen in Paraguay lediglich nur noch (70.000€-24.500€=) 45.500€ an.

Mit dieser Situation unzufrieden verkauft Person C die Anteile seiner Holding nun an Gesellschaft D in Zypern. Der Verkaufsgewinn ist laut DBAs im Wohnsitzstaat Paraguay zu versteuern und damit steuerfrei. Dies erfolgt unter der Annahme, dass C die Gesellschaften erst nach Wohnsitznahme in Paraguay gegründet und keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst würde. Bei Stundung der Wegzugsbesteuerung oder Wohnsitz in Hochsteuerländern wäre der Verkauf der Holding nicht so einfach zu bewerkstelligen.

Weil Gesellschaft D in Zypern nun 100% der Anteile der Holding B in der Schweiz gehören, kann der Gewinn wiederum über die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei nach Zypern gelangen. Firma B in der Schweiz wird zur Zwischenholding. Firma D in Zypern kann nun wiederum den Gewinn steuerfrei zu Person C in Paraguay leiten, weil Zypern überhaupt keine Quellensteuer erhebt. Damit kommen 70.000€ steuerfrei in Firma D in Zypern an.

Zypern ist dabei nicht nur wegen der fehlenden Quellensteuer ein idealer reiner Holding-Standort, sondern kann auch das Konzept einer vermögensverwaltenden oder aktiven Holding gut illustrieren, die in den jeweiligen Kapiteln vertieft werden. Wesentlich zur legalen Nutzung ist jedoch, das an jedem Holding-Standort eine gewisse Minimalsubstanz besteht, die zur Nutzung des Doppelbesteuerungsabkommens oder EU-Mutter-Tochter-Richtline berechtigt, auch wenn der Wohnsitzstaat (etwa Paraguay) dies nicht zwingend vorschreibt.

 

In Zypern ist dies mindestens ein eigenes Büro samt einem für 350€ im Monat angestellten Treuhand-Geschäftsführer.

 

Als vermögensverwaltende Holding ist Zypern in erster Linie ideal, weil Dividenden und ein Großteil der Kursgewinne (außer Forex-Handel) in Zypern-Kapitalgesellschaften nicht unter die 12,5% Körperschaftssteuer fallen. Gleichzeitig kann jedoch das große Netz zypriotischer DBA genutzt werden um mögliche Quellensteuern auf Beteiligungen zu verringern. Beispielsweise fällt bei Dividendenerträgen aus Schweizer und US-Aktien in eine Zypern-Firma nur 15% Quellensteuer statt 35% respektive 30% an, während die Dividenden in Zypern komplett steuerfrei sind. In unserem Beispiel sollte Person C in Paraguay seine Vermögensverwaltung über die Holding D vornehmen, da er in Paraguay selbst kaum DBA nutzen kann.

Auch kann C Zypern-Holding D endlich als aktive Holding nutzen. In Schweizer Holding B ist dies nicht möglich, da das Holding-Privileg nur bei reinen Holding-Gesellschaften gilt. Zypern-Holding D darf aber beispielsweise Tochtergesellschaft A in Deutschland gewisse Dinge in Rechnung stellen. Beispielsweise mindert eine Rechnung über Verwaltungsaufgaben den zu versteuernden Gewinn um 20.000€ in Deutschland, der von der Zypern-Firma mit regulärer Körperschaftssteuer versteuert wird. Diese beträgt mit 12,5% aber wesentlich weniger als die angenommenen 30% in Deutschland.

Natürlich gibt es bei der Rechnungsstellung an eigene Firmen (Stichwort Transfer Pricing) sehr viel zu beachten, was in den Grundlagen im entsprechenden Kapitel in der GCE-Ausgabe vertieft wird.

 

Wozu kann eine Holding sonst verwendet werden?

Eine Holding-Gesellschaft dient jedoch nicht nur der steueroptimierten Vereinnahmung von Betriebsgewinnen sondern auch Veräußerungsgewinnen aus Verkäufen. In unserem Beispiel kann Person C seine deutsche Firma A komplett steuerfrei verkaufen. Beispielsweise wandert damit der Verkaufswert von 1 Million € steuerfrei in Schweizer Firma B und wird über Zypern-Gesellschaft D steuerfrei an Person C in Paraguay ausgeschüttet.

Praktisch dient eine reine Holding also entweder der Reduzierung von Quellensteuern bei Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Vereinnahmung von Veräußerungsgewinnen. Zusätzlich können als vermögensverwaltende Holding Beteiligungen und Wertpapiere optimiert und als aktive Holding Gewinne in den Tochtergesellschaften reduziert werden. Dies kann neben Management Fees für Verwaltungausgaben etwa auch über Darlehen der Holding-Gesellschaft an die Tochtergesellschaft mit entsprechenden gewinnmindernden Zinszahlungen oder Lizensierung Geistigen Eigentums erfolgen. Neue Steuerregeln, vor allem das OECD BEPS-Programm, stellt für diese Praktiken aber mittlerweile einen klaren Regelkatalog auf um aggressive Steuervermeidung zu erschweren.

 

Verhindert wird mit einer Holding also praktisch zweierlei:

  1. der Gesellschafter zahlt in seinem Wohnsitzstaat nicht direkt Kapitalertragssteuern auf Gewinnausschüttungen
  2. der Gesellschafter zahlt bei fehlenden DBA mit dem Wohnsitzstaat nicht Quellensteuern auf Gewinnausschüttungen

 

Eine Holding ist also eine Art Puffer zwischen natürlicher Person und operativer Firma.

 

Dieser Puffer kann das Geld oft steueroptimierter anlegen und thesaurieren ehe es zu einer Ausschüttung kommt. Auflaufende Gewinne können zudem reinvestiert oder auch in neue Projekte neu gegründeter Tochtergesellschaften als Ausschüttung oder Darlehen fließen.

 

Oft reicht eine Holding allein nicht aus die gewünschten Ziele zu erreichen. Dann wird eine Zwischenholding installiert, die das gewünschte Ziel – etwa über ein besseres Doppelbesteuerungsabkommen – erreichen kann. Beim obigen Beispiel könnte Person C etwa auf die Zwischenholding B in der Schweiz komplett verzichten, da Holding D in Zypern ebenfalls den Zweck der steuerfreien Vereinnahmung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen erfüllt.

Im konkreten Beispiel hätte ein Verkauf der deutschen Tochtergesellschaft A an die neue Holding D jedoch bedeutet, dass der Verkaufsgewinn in der Schweizer Holding B angefallen wäre. Dieser wäre zwar steuerfrei, könnte aber nur mit der hohen 35% Quellensteuer auch aus der Firma ausgeschüttet werden. Gibt es keine sinnvollen Möglichkeiten Darlehen zu geben oder mit der Schweizer Holding etwa Eigentum in der Schweiz zu kaufen, ist die oben präsentierte Variante des Verkaufes der Holding an sich zu empfehlen.

Im Endeffekt geht es also immer um die Quellensteuerreduzierung. Diese sollte in der End-Holding so tief wie möglich sein bzw. über ein DBA mit dem tatsächlichen Wohnsitzstaat reduziert werden können. Ist der Wohnsitzstaat jedoch ohnehin ein Hochsteuerland ist aufgrund der Einfachheit generell eine inländische Holding zu empfehlen. Dort greifen dann bei Gewinnausschüttung keine Quellensteuern, sondern inländische Kapitalertragssteuern. Diese sind bei Dividenden-Ausschüttungen einer Schweizer GmbH mit Wohnsitz in der Schweiz etwa wesentlich geringer als die 35% Quellensteuer auf ins Ausland fließende Dividenden.

Bei bestehenden deutschem Wohnsitz bringt eine ausländische End-Holding also praktisch keine Vorteile außer mögliche Quellensteuerreduzierung für die Tochtergesellschaften. Hier ist das Doppelbesteuerungsnetz Deutschlands aber bereits sehr gut und muss nur selten optimiert werden (etwa um DBA-Sachverhalt für Substanz un Niedrigsteuerländern herzustellen). Über die Verwendung innerdeutscher Holding-Gesellschaften und ihre Optimierung habe ich bereits im Detail diesen Artikel verfasst.

Wer eine Auswanderung plant hat mit der Gründung von Auslandsholding bei bestehendem Wohnsitz wenig gewonnen. Das liegt daran, dass die Wegzugsbesteuerung auch auf Auslandsgesellschaften anfällt. Wenn, dann müssen die Anteile von einer sich selbst gehörenden Entität wie Stiftung oder Verein gehalten werden um diese Wegzugsbesteuerung zu vermeiden.

Zum besseren Verständnis nochmals ein Beispiel dazu. Person C möchte ein neues Business betreiben und 3 Jahre später aus Deutschland auswandern. Die operative GmbH muss nach Auswanderung auch weiterhin in Deutschland bestehen bleiben. Nach 3 Jahren ist der geschätzte Wert der GmbH 1 Million €. Folgende 5 Szenarien lassen sich dann vorstellen.

1. Person C hält die Anteile komplett privat und wandert in ein Nicht-EU-Land wie Paraguay aus. Bei Auswanderung fällt Wegzugsbesteuerung auf den Firmenwert an. C zahlt ca. 270.000€ Steuern. In Paraguay angekommen zahlt C bei Ausschüttungen aus der deutschen GmbH weiterhin volle Abgeltungssteuer von 26.375%, weil keine DBA bestehen.

 

2. Person C hält die Anteile komplett privat und wandert in ein EU-Land wie Zypern aus. Die Wegzugsbesteuerung wird festgesetzt, aber gestundet. Über eine EU-Fusion kann die GmbH etwa mit einer Zypern-Limited steuerneutral verschmolzen werden. Danach ist auch eine Auswanderung ohne Wegzugsbesteuerung in ein Nicht-EU-Land denkbar samt steuerneutralen Firmenverkauf an die passende Holding. Bei Gewinnausschüttungen der deutschen GmbH mit Zypern-Wohnsitz reduziert sich die Abgeltungssteuer dank DBA auf 15% während Dividenden als Zypern Non-Dom nicht versteuert werden.

 

3. Person C hält die Anteile mit einer deutschen Holding und wandert in ein Nicht-EU-Land wie Paraguay aus. Die Wegzugsbesteuerung fällt auf den Firmenwert der Holding an. Wird die Tochtergesellschaft an eine quellensteueroptimierte Holding verkauft, sitzt der Gewinn noch immer in der deutschen Holding fest und kann generell nur mit hoher Abgeltungssteuer abgeschöpft werden,

 

4. Person C hält die Anteile mit einer deutschen Holding und wandert in ein EU-Land wie Zypern aus. Die Wegzugsbesteuerung wird festgesetzt, aber gestundet. Die Tochtergesellschaft kann so gut wie steuerfrei (ca. 1% Steuer vorbehalt nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben) an eine neue Zypern-Holding verkauft werden. Dank EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können die Gewinne steuerfrei nach Zypern fließen (wieder mit Steuervorbehalt ca. 1%). Der Verkaufsgewinn bleibt in der Holding gefangen, kann aber mit reduzierter Quellensteuer von 15% abgeschöpft werden.

 

5. Person C gründet einen Verein oder Stiftung, der die Anteile an der operativen Tochtergesellschaft hält. Da diese sich selbst gehören statt C fällt bei seiner Auswanderung keine Wegzugsbesteuerung an – gleich ob er innerhalb oder außerhalb der EU zieht. Vereine und Stiftungen werden generell wie inländische Kapitalgesellschaften bezüglich Besteuerung behandelt. Wird die Tochtergesellschaft an eine steueroptimierte Holding übertragen, so wird der Veräußerungsgewinn nur minimalist besteuert. Eine Ausschüttung ist nicht möglich, da C keine Anteile gehören. Er kann im steuerfreien Ausland aber als Begünstigter der Stiftung sein Geld beziehen oder aber es als Vorstand des Vereins auszahlen oder es in ihm nützliche allgemeine Zwecke des Vereins investieren

.

Wie sich zeigt kann es stark lohnen darüber nachzudenken eine Stiftung oder einen Verein als Holding zu installieren (hierum dreht sich die Juli 2019 Ausgabe des Global Citizen Explorer). Das macht vor allem Sinn, wenn eine Auswanderung mittelfristig geplant ist.

 

Mit dem Verein steht auch kleinen Unternehmern ein kostengünstiges Vehikel dazu zur Verfügung. Eine Familien- oder gemeinnützige Stiftung kann auch bei bleibenden Wohnsitz im Inland Sinn machen, erforder aber wegen Gründungskapital und Betriebskosten wesentlich mehr Vermögen und Einkommen.

 

Ein Verein in Österreich und der Schweiz lässt sich etwa mit bereits 2 Mitgliedern ohne Startkapital gründen. Da der Schweizer Verein nicht eingetragen ist, ist der Nachweis von Dokumenten zur Gründung einer Tochtergesellschaft eher schwierig. Mehr Sinn macht hier der österreichische Verein, bei dem es einen online abrufbaren Register gibt.

Ein Verein als Holding ist vor allem zu empfehlen wenn es um das reine Halten von Anteilen geht, etwa bezüglich Vermeidung von Wegzugsbesteuerung oder Geschäftstätigkeit während Insolvenz. Hier würde niemals eine Ausschüttung an den Verein erfolgen, sondern der Verein nach Wegzug/Entschuldung die Anteile der Tochtergesellschaft wieder an die Privatperson verkaufen. Im Verein verbleibende Gewinne können dann dem Vereinsvorstand als Gehalt gezahlt oder aber in den Vereinszweck investiert werden, der durchaus auch den Interessen des Vorstands entsprechen kann. Dies erfordert bis zum Zeitpunkt des Verkaufes (der oft aber auch zum symbolischen Wert abgewickelt werden kann, da der Veräußerungsgewinn nicht besteuert wird) auch keinerlei Bürokratie für den Verein.

Eine Stiftung ist im Vergleich wesentlich aufwändiger und erfordert oft ein hohes Startkapital. Eine Stiftung lohnt sich eher als dauerhafte Lösung in Hochsteuerländern um Vermögensverwaltung steuerschonend zu betreiben und nachfolgenden Generationen Unternehmensanteile zu vererben. Die Stiftung vereinnahmt die Gewinne von Zwischenholdings oder direkt beteiligten Tochtergesellschaften und legt sie im Stiftungsvermögen an. Eine Auszahlung kann an festgelegte Begünstigte der Stiftung erfolgen.

 

In Hochsteuerländern gibt es beim Betrieb von Familienstiftungen viel zu beachten. In erster Linie muss substantiell Kontrolle tatsächlich abgegeben werden, um Vorteile hinsichtlich Besteuerung und Vermögensschutz zu erlangen. Dann ist ein eigenmächtiger Verkauf von Unternehmensanteilen oder die Auflösung der Stiftung und direkter Zugriff auf das Unternehmen oft gar nicht mehr so einfach möglich.

 

Wer in Deutschland, Österreich oder Schweiz lebt sollte generell zu den jeweiligen lokalen Stiftungen greifen. Wer im Ausland lebt, aber in jene Staaten zurückkehren möchte, kann sich jedoch überlegen eine Familienstiftung in Liechtenstein zu gründen. Diese ist richtig aufgesetzt und strukturiert anerkannt und kann gewaltige Steuervorteile bieten wie nur 1% Kapitalertragssteuer. Mit dem richtigen Auslandswohnsitz kann Vermögen steuerfrei in die Stiftung geschoben werden, die fortan auf unwiederruflich gestellt wird. Damit gibt man substantiell Kontrolle ab – meist an einem Stiftungsrat bestehend aus Familie, guten Freunden und einen erfahrenen Treuhänder – kann im Gegenzug aber massive Steuervorteile geniessen. Staatenlos hilft Dir über erfahrene Partner gern beim Set-Up!

 

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie wurde bereits mehrfach erwähnt. Sie besagt, dass eine EU-Tochtergesellschaft Gewinne ohne Quellensteuerabzug an ihre EU-Muttergesellschaft abführen kann. Auf etwaige Doppelbesteuerungsabkommen ist dabei nicht Rücksicht zu nehmen. Seit ihrem Inkraftreten in 1990 wurde sie bereits mehrfach geändert und auf alle neuen EU-Mitgliedsstaaten plus der Schweiz ausgeweitet. Nach der jüngsten Änderung von 2009 beträgt die Mindestbeteiligungsquote zur Nutzung der Richtlinie nur noch 10%.

Die ausschüttende Tochtergesellschaft muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein. Die ausländische Anteilseignerin (Muttergesellschaft) muss ebenfalls diese Rechtsform aufweisen, im EU-Ausland ansässig sein und dort einer vergleichbaren Körperschaftsteuer unterliegen (keine Mindesthöhe).

Die Mindestbeteiligung muss 10 % betragen. Die Beteiligungsvoraussetzung ist nur bei unmittelbarer Beteiligung erfüllt; hierzu zählen allerdings auch Anteile, die über eine ausländische Betriebsstätte gehalten werden. Die Beteiligung muss ununterbrochen zwölf Monate bestehen bevor die steuerfreie Ausschüttung erfolgen kann. Sonst greifen die höheren reduzierten Werte der Doppelbesteuerungsabkommen.

Den Freistellungsantrag von der Quellensteuer hat die Muttergesellschaft zu stellen. Zu beachten ist allerdings, dass es bei verspäteter Freistellung zur Erstattung kommt. Entscheidungs- und Kontrollbefugnis hat dabei das Bundesamt für Finanzen als sogenannter Erstattungs-Gläubiger, das die Muttergesellschaft, den Vergütungsschuldner, kontrolliert.

Technische Feinheiten sollen an dieser Stelle keine Rolle spielen. Lediglich auf “Anti-Treaty-Shopping”-Regeln sollte noch geachtet werden, wenn die 10% Mindestbeteiligung bei einer Haltedauer von 1 Jahr erfüllt sind. Eine genauere Diskussion dieser Regeln findest Du exklusiv in der GCE-Ausgabe zu Holdings (Mai 2019).

 

Anti-Treaty-Shopping bedeutet, dass eine Zwischenholding nur deshalb installiert wird um die Vorteile von DBA oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zu nutzen. Briefkastenfirmen reichen also nicht zur Nutzung dieser Richtlinie aus. Ähnlich wie bei DBA muss es eine Betriebsstätte und einen Treuhand-Direktor vor Ort geben.

 

Der beste Standort für Holding-Gesellschaften

Wer eine Holding gründen möchte sollte sich in erster Linie klar machen für welchen Zweck er sie einsetzen möchte. Je nachdem gibt es unterschiedliche Standorte, die mal mehr, mal weniger Sinn ergeben. Grundsätzlich sollte man bei der Auswahl einer Holding-Jurisdiktion aber auf folgende Aspekte achten:

Ein guter Holding-Standort zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • viele, zumindest aber passende und gute Doppelbesteuerungsabkommen
  • EU-Mitglied zur Ausnützung der Mutter-Tochter-Regelung
  • Möglichst geringe Mindestbeteiligung
  • Möglichst geringe Haltefristen
  • Keine oder geringe Besteuerung der typischen Holdingerträge
  • Keine Quellensteuer auf abfließende Dividenden
  • Keine CFC-Rules (Außensteuergesetze)

 

Im Falle einer Endholding ist besonders der Punkt der Quellensteuer wichtig wenn die Gesellschafter in Niedrigsteuerländern leben. Als Zwischenholding ist er wegen bestehender DBA und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie hingegen zu vernachlässigen.

Ohne Quellensteuer agieren in der EU Zypern, Malta, Estland, England und beschränkt Irland.

 

Als Zwischenholding interessant können sämtliche verbliebene EU-Staaten sein. Wesentlich ist, dass sie das gewünschte vorteilhafte DBA haben. Bei den Nicht-EU-Gesellschaften lohnt sich ein Blick auf die Vereinigten Arabischen Emirate, Singapur und Mauritius zu werfen.

 

Zypern: Zypern ist weiterhin die klare Empfehlung für eine Holding, die Null Quellensteuer mit Steuerfreiheit auf Kursgewinne und Dividenden vereint. Sie ist damit auch ideal zur Vermögensverwaltung. Weitere Gewinne fallen unter 12,5% bzw. bis zum Auslaufen der IP-Box 2021 nur 2,5% sofern sie Geistiges Eigentum tangieren. Zypern hat zahlreiche gute Doppelbesteuerungsabkommen und klare Regelungen an die Substanz. Eine Betriebsstätte und ein angestellter Direktor mit 350€ Mindestgehalt sind die Voraussetzungen

 

Malta: Malta ist dank der Komplikationen in seinem Steuererstattungs-System nicht mehr wirklich aktiven Firmen zu empfehlen. Als reiner Holding-Standort ohne Quellensteuer bleibt das Land aber durchaus reizvoll. Sämtliche operative Erträge werden mit 35% besteuert, von denen 30% aber erstattet werden. Diese fließen allerdings zur Privatperson oder aber eine zusätzliche Holding, was unangenehme Steuerfolgen haben kann. Zudem zieht sich die Erstattung teils mehrere Monate hin. Substanz-Regelungen sind ähnlich denen Zyperns.

 

England: Hier gilt es den bevorstehenden Brexit abzuwarten. England hat keine Quellensteuer, verliert durch den EU-Austritt mit möglichem Wegfall der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie aber einen wichtigen Vorteil. Die Körperschaftssteuern sind mit 19% relativ hoch wenn man die Holding auch aktiv nutzen möchte. Gerade mit seinen ehemaligen Kolonien besteht aber ein sehr attraktives Netz von DBA.

 

Irland: Irland ist ein klassischer Holding-Standort vieler Großkonzerne. Die Quellensteuerbefreiung greift aber nur, wenn der Gesellschafter in der EU sitzt. Damit ist die irische Holding nur beschränkt als Endholding zu empfehlen. Mit vielen DBA und nur 12,5% Körperschaftssteuer kann Irland aber punkten.

 

Estland: Dass Estland keine Quellensteuer hat wird gerne missverstanden. Estland hat eine nachgelagerte Körperschaftssteuer bei Dividenden-Ausschüttung von 20%. Diese fällt auf jegliche operative Einkünfte der Gesellschaft inklusive Vermögensverwaltung an. Bekommt die Estland-Firmen Dividenden einer Tochtergesellschaft durchgereicht, handelt es sich aber nicht um operative Einkünfte. Diese Dividenden können steuerfrei vereinnahmt und ohne Quellensteuer den Gesellschaftern ausgezahlt werden. Wer nur reinvestieren will, der kann es innerhalb der Estland-Gesellschaft zudem steuerfrei machen. Dank der einfachen Verwaltung als E-Resident und keinerlei Substanzanforderungen ist dies ein Geheimtipp. Allerdings gilt es zu bedenken, dass Anti-Treaty-Shopping Rules und Co. mittlerweile oft trotzdem eine Betriebsstätte erfordern.

 

Vereinigte Arabische Emirate: Freihandelszonen-Gesellschaften haben die Möglichkeit das sehr gut verhandelte DBA-Netz der VAE zu nutzen, das generell nur 5% Quellensteuer mit den meisten Ländern weltweit bedeutet. Gewinne der Holding sind zudem komplett steuerfrei. Der Firmenbesitz ermöglicht zudem ein Wohnsitzvisa für die Gesellschafter. Zusätzliche Substanz ist dann über die standardgemäß benötigte Betriebsstätte nicht nötig.

 

Singapur: Singapur-Firmen setzen einen ordentlichen Geschäftsführer mit Wohnsitz Singapur voraus. Eher Premium-Variante weiß Singapur aber mit vielen guten DBAs, keiner Quellensteuer und niedrigen Körperschaftssteuern von 12.5% zu glänzen.

 

Mauritius: Mauritius steht in dieser Liste vor allem wegen einem Land: Indien. Mauritius besitzt nämlich das mit Abstand beste DBA mit Indien und ist deshalb ein beliebtes Investment-Vehikel in den Subkontinent. Aber auch die weiteren DBA und eine niedrige Körperschaftssteuer von 15% (mit möglichen Nachlässen bei Auslandseinkommen) können interessant sein.

 

Welche Vertragsstaaten konkret die besten zur Quellensteuerreduzierung sind erfährst Du in unserer aufwändig recherchierten Auflistung nur im Mitgliedsbereich des Global Citizen Explorers. Unsere Ausgabe zu Holdings und Quellensteuer erklärt zudem ausführlich die Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen und der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und widmet sich in Tiefe dem Thema Substanz einer Auslands-Firma.

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