Im letzten Beitrag auf Staatenlos ging es um das Außensteuergesetz, was die Führung von Auslandsunternehmen aus Deutschland merklich erschwert. So hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung eine erhebliche Negativwirkung auf Auslandsunternehmen, die aus Deutschland geleitet werden. Mit österreichischem und insbesondere Schweizer Wohnsitz ist es hingegen unproblematischer – wäre da nicht die Wegzugsbesteuerung.
Denn es ist jedoch leider längst nicht alles, was im Außensteuergesetz geregelt ist. Wer nämlich genug von der Abzocke in Deutschland hat und endlich seinen Wohnsitz verlagern möchte, der muss gerade als erfolgreicher Unternehmer besonders aufpassen. Dies gilt beschränkt auch für Österreich und kann einer aktuellen Gesetzesinitative zu Folge bald auch bittere Realität in der Schweiz werden.
Die Rede ist von der Wegzugsbesteuerung, die in Deutschland darüber hinaus noch von der erweitert beschränkten Steuerpflicht verschärft wird.
Effektiv verhindern ihre Folgen, dass sich viele erfolgreiche Unternehmer niemals aus Deutschland abmelden, selbst wenn sie wollten.
Es ist eine moderne Reichsfluchtsteuer, die metaphorisch gesagt die Tür eines Gefängnisses abbildet. Fällt man nicht unter Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht, so steht die Tür zur Freiheit weit offen. Ist man jedoch von einem oder gar beiden Maßnahmen betroffen, so entscheidet man sich lieber im Gefängnis zu bleiben, in dem ja trotzdem recht passabel leben kann. Die Tür ist zu, weil ein Wegzug mit hohen Kosten und wenig Nutzen verbunden ist.
Zum Glück betreffen Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht eher wenige Leute. In meiner Beratungspraxis war dies erst zweimal der Fall. Ein Großteil von Freelancern, Online-Unternehmern und anderen Berufsgruppen, die die Wohnsitzverlagerung wagen, sind von ihr nicht betroffen. Wie sieht es mit Dir aus?
Bevor ich zu den konkreten Folgen von Wegzugssteuer und erweitert beschränkter Steuerpflicht springe, sei ein kleiner historischer Exkurs erlaubt.
Die Reichsfluchtsteuer gestern und morgen
Wer jetzt auf einen unpassenden Nazi-Vergleich gehofft hat, den muss ich enttäuschen. Denn die Reichsfluchtsteuer wurde bereits 3 Jahre vor ihrer Machtergreifung 1931 durch die Weimarer Republik eingeführt. Grund war die Weltwirtschaftskrise von 1929, die den Staatshaushalt stark verschuldete. Maßnahmen wie Einkommenssteuer-Erhöhung führten entsprechend zur massiven Kapitalflucht ins Ausland, was – Interventionsspirale – zum Gesetz gegen Kapitalflucht führte.
Die Reichsfluchtsteuer war geboren. Anfangs auf ein Vermögen über 200.000 RM festgesetzt, mussten Auswanderer 25% ihres Vermögens bzw. Einkommens an den deutschen Staat abführen. Wenige Jahre später unter den Nazis wurde dies auf 50.000 RM gesenkt. Bestrafungen bei Vermeidung waren schwerwiegend und eine legale Ausreise ohne Zahlung der Steuer nicht möglich. Später, im Dritten Reich, wurde eine Sicherheitsleistung bereits bei Verdacht auf Auswanderung erhoben, die im Falle von Juden und anderen unerwünschten Personen durchaus gewollt war. So nahm der NS-Staat insgesamt knapp 1 Milliarde Reichsmark an Steuern durch diese Abgabe ein.
Vergleiche zur heutigen Wegzugsbesteuerung lassen sich durchaus ziehen, auch wenn es nicht mehr jeden Auswanderungswilligen trifft.
So hatte der NS-Spitzelstaat ein weitmaschiges Überwachungsnetz, von dem wir heute ebenfalls nicht weit entfernt sind.
Die Reichspost meldete Nachsendeaufträge von Juden, Spediteure sollten Umzüge melden, Notare Immobilienverkäufe anzeigen und Lebensversicherungen erbetene Rückkäufe melden. Mit der Gestapo wurden Post- und Telefonüberwachung einzelner Verdächtigter vereinbart. Dass Millionen-Unternehmer heute unter ähnlicher Überwachung ihrer Finanzämter stehen, sollte niemanden wirklich verwundern.
Stellen wir uns dann noch vor, dass wir am Vorabend einer nächsten großen Weltwirtschaftskrise stehen, sollten wir uns nichts vormachen, was uns in diesem Falle erwarten könnte. Ein bereits bestehendes Außensteuergesetz lässt sich schließlich leicht erweitern.
Freilich war die Reichsfluchtsteuer alleine nicht die einzige Maßnahme. Kapitalverkehrskontrollen – wie sie im letzten Jahr in Griechenland bereits vorkamen, sind auch in Deutschland möglich. Geschichte wiederholt sich – und dass es dabei ähnlich der schwärzesten Zeit des Dritten Reiches zugehen wird, lässt sich durchaus nicht völlig abstreiten. So war mit der Zahlung der Reichsfluchtsteuer nicht verbunden, dass das weitere Vermögen und Hab und Gut ins Exil mitgenommen werden konnte. Die Freigrenze für Devisen wurde 1934 etwa auf 10 Reichsmark festgesetzt. Bank- und Wertpapierguthaben wurden auf Sperrkonten übertragen und konnten nur gegen hohe Abschläge ins Ausland transferiert werden. Für Umzugsgut, das nach dem 1. Januar 1933 angeschafft worden war, musste eine so genannte Dego-Abgabe bei der Deutschen Golddiskontbank entrichtet werden.
Deshalb ist es so wichtig ein Konto im Ausland zu haben. So lassen sich Kapitalverkehrskontrollen umgehen und selbst bei nötiger Flucht mit ähnlichen Gesetzen muss man nicht zwingend von Null anfangen. Welche Möglichkeiten für Offshore-Konten bestehen, habe ich ja bereits in mehreren Artikeln aufgezeigt.
Am Kriegsende aufgehoben, galten Kapitalfluchtsmaßnahmen unter der amerikanischen Militärregierung jedoch weiter. Zwar wurde die Reichsfluchtssteuer ab 1957 verfolgten Minderheiten zurückerstattet, doch für viele war dies mittlerweile nutzlos. 1973 wurde dann bereits das heutige Außensteuergesetz eingeführt und regelmäßig erweitert. Mit der Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkten Steuerpflicht wird dabei zwar nicht mehr jeder, der seinen Wohnsitz aus Deutschland weg verlagert, erfasst, jedoch durchaus die, für die es sich am meisten lohnt.
Auf die Idee zu kommen, dass die prohibitiv hohe Steuerlast in Deutschland erst zu solchen Überlegungen führt macht sich kein Politiker. Genauso wenig wie die Tatsache, dass erfolgreiche Unternehmer bestraft werden, die seit Jahrzehnten die Taschen ihrer Nettostaatsprofiteure äußerst großzügig füllen.
Die Wegzugsbesteuerung
Ziel der Wegzugsbesteuerung ist, sicherzustellen, dass die im Inland gelegten stillen Reserven auch im Inland steuerlich erfasst werden. Dazu werden bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Land die stillen Reserven erfasst und besteuert (persönliche Steuerentstrickung). Dabei wird ein fiktiver Veräußerungsvorgang angenommen. Da die meisten Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne dem Wohnsitzstaat zuweisen, besteht ohne besondere Regelungen die Gefahr, dass ein Steuerpflichtiger vor dem Verkauf eines im Wert gestiegenen Wirtschaftsguts seinen Wohnsitz in ein anderes Land verlagert. Da dies nicht sein darf, hat der Gesetzgeber entsprechende Maßnahmen getroffen. Was heißt das konkret?
Sofern eine natürliche Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2006 inländische Anteile) an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen fünf Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war bzw. ist besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält. Da kein Verkauf stattgefunden hat, gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels.
Konkret heißt das also, dass Du wie bei einer Veräußerung Deiner Anteile besteuert wirst. Das heißt, auf die Summe zwischen Anschaffungswert der Anteile und Veräußerungswert der Anteile wird die deutsche Abgeltungssteuer fällig, die zwischen 26,4 und 27,8% betragen kann. Wenn wie geplant die Abgeltungssteuer bald abgeschafft wird und auf den Veräußerungsgewinn noch Einkommenssteuer abfallen, so wird sich die Steuer insbesondere bei hohen Summen fast verdoppeln.
Die Steuer kann allerdings auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen in fünf Jahresraten bezahlt werden. Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Wegzug nur vorübergehend war und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren, ohne Verkauf der Anteile wieder nach Deutschland zurückzieht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die vorübergehende Abwesenheit vor dem Wegzug bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Zieht der Steuerpflichtige in ein EU-/ oder EWR-Land, wird die festgesetzte Steuer von Amts wegen gestundet. In diesen Fällen hat sich der Steuerpflichtige regelmäßig bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt zu melden.
In Österreich verhält sich die Regelung im größten Fall ähnlich. Bei Wohnsitz in der Schweiz gibt es momentan noch keine Wegzugsbesteuerung, diese ist allerdings momentan geplant und durchaus wahrscheinlich bald im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III eingeführt.
Zusammengefasst heißt das also, das Du unter den folgenden Bedingungen mit der Wegzugsbesteuerung zu tun hast:
- Du warst mindestens 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland
- Du bist mit mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt
- Du hältst zum Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile in den vergangenen 5 Jahren
Das heißt im Umkehrschluss, dass Du unter den folgenden Bedingungen die Wegzugsbesteuerung nicht fürchten musst:
- Du bist weniger als 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland gewesen, etwa nach Einwanderung oder im jungen Alter
- Du bist Einzelunternehmer oder hast eine Personengesellschaft.
- Du hältst weniger als 1% an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- Du ziehst in ein anderes Land der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
- Du hast vor mittelfristig nach Deutschland zurückzukehren (5 bzw. 10 Jahre)
- Der Wertzuwachs Deiner Anteile ist minimal
In vielen Fällen fällt daher keine Wegzugsbesteuerung an. Doch je erfolgreicher Du bist, desto mehr läufst Du Gefahr von der Wegzugssteuer erfasst zu werden. Und während sich eine Besteuerung von 27,8% auf den Veräußerungsgewinn nicht viel anhört, sollte man die Folgen für viele Unternehmen bedenken. Gerade Familienunternehmern, die komplett an ihrer Gesellschaft beteiligt sind, werden dadurch in arge Finanznöte gestürzt. Über ein Viertel des Gesellschaftskapitals, das sie ja in ihre Firma reinvestieren, wird auf einmal besteuert.
Dass viele Unternehmer dies zur Existenzsicherung ihres Unternehmens nicht leisten können, bedeutet effektiv ein langfristiges Wohnsitzverlagerungs-Verbot für sie. Wer ein Familienunternehmen erbt (Erbschaftssteuer hat eine ganz ähnliche Problematik), sollte es sich also besser zweimal überlegen.
Freilich ist die Wegzugsbesteuerung alleine nicht das Schlimmste. Schließlich fällt sie nur ein einziges Mal an und simuliert die gleichen Bedingungen, die bei einer normalen Veräußerung der Anteile in Deutschland fällig geworden wären. Wer also ohnehin seine Anteile an Kapitalgesellschaften abgeben möchte oder einen vernachlässigbaren Wertzuwachs in seinen Anteilen besitzt, der kann sich durchaus von ihnen trennen. Oder auch. wenn er gerade einen Verlust gemacht hat, langfristig aber einen Wertzuwachs erwartet.
Theoretisch gibt es zudem die Möglichkeit erfolgreich Einspruch gegen die Wegzugssteuer beim Finanzamt einzulegen. Grund ist EU-Recht, welches die Wegzugsbesteuerung im französischen Kontext für rechtswidrig erklärt hat. Auch Deutschland wurde gedrängt sein Außensteuergesetz zu reformieren und EU-Recht anzupassen, hat dies bis heute aber nicht getan. Wer Lust hat, sich durch sämtliche Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof zu klagen, der könnte aber vielleicht für den nötigen Präzedenzfall in Deutschland sorgen. Vorher wird das Finanzamt dem Einspruch dann aber wahrscheinlich stattgeben um die Wegzugsbesteuerung in anderen Fällen nicht zu verlieren.
Viel schwerer wiegt da eher die erweitert beschränkte Steuerpflicht, die kombiniert mit der Wegzugsbesteuerung die eigentliche Schweinerei ist.
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht hat noch ein paar weitere Bedingungen im Vergleich zur Wegzugsbesteuerung. Ihre groben Folgen sind dabei, dass auch Einkommen weiter versteuert werden muss, obwohl eine Abmeldung und kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht.
Generell muss man wissen, dass es 4 verschiedene Steuerpflichten in Deutschland gibt.
- unbeschränkte Steuerpflicht
- beschränkte Steuerpflicht
- erweitert beschränkte Steuerpflicht
- keine Steuerpflicht
Generell unterliegt jeder der unbeschränkten Steuerpflicht, der entweder in Deutschland gemeldet ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sprich Lebensmittelpunkt, in Deutschland hat. Letzteres setzt nicht nur anhand der 183-Tage-Regelung ein, sondern zieht auch weitere Faktoren wie eine dauerhaft besuchbare Wohnung im Heimatland, Schlüsselbesitz eines Zimmers, Verfügungsgewalt über ein Auto und weiteres mit ein. Eine genaue Auflistung gibt es etwa hier. Ein Artikel, der rechtliche Präzendenzfälle zu dieser Thematik vorstellt, ist ebenfalls in Planung.
Wer aus Deutschland hingegen abgemeldet ist und sich keinen gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen lässt, der ist in der Regel nicht steuerpflichtig. Ganz egal ob er seinen Wohnort in ein anderes Land verlagert oder wohnsitzlos durch die Welt reist. Wie in einem anderen Artikel geschildert, ist die mittelfristige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem Drittland aber zu empfehlen.
Wer nicht steuerpflichtig in Deutschland ist, kann trotzdem noch beschränkt steuerpflichtig auf Inlandseinnahmen sein. Oft heißt das etwa, dass Mieteinnahmen aus eigenen Immobilien oder Gewinne eines inländischen Betriebs im Inland weiter versteuert werden müssen. Eine Steuererklärung für die Mieteinnahmen muss also abgegeben werden. Weiteres Einkommen, selbst wenn es von Kunden aus Deutschland stammt, es aber keine Betriebsstätte im Land gibt, muss aber nicht angegeben bzw. besteuert werden. Mieteinnahmen sind freilich nicht das einzige, gewisse andere inländische Einnahmen können ebenfalls darunter fallen. So werden etwa auch Kapitalertragssteuern von deutschen Konten und Depots automatisch einbehalten, sofern keine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt wird (was nur mit festem ausländischen Wohnsitz möglich ist).
Wohnsitzlose Weltenbummler oder Auswanderer sind aber nicht in jedem Fall von der Steuerpflicht befreit. Schließlich hat sich der Gesetzgeber die erweitert beschränkte Steuerpflicht einfallen lassen, mit der er jene Personen, bei denen es sich lohnt, für einen langen Zeitraum nach „Flucht aus Deutschland“ weiter besteuert. Was sich laut deutschem Finanzamt lohnt, kann man dabei den Regelungen zu den konkreten Bedingungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht entnehmen. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht zielt dabei nicht nur auf Einkommen des Ausgewanderten ab, sondern schließt explizit auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer innerhalb der ersten 5 Jahre mit ein. Ein kurzfristiger Umzug der Kinder ins Ausland zur Vermeidung der Erbschaftssteuern ist also keinesfalls möglich.
Unter Erfüllung der folgenden groben 3 Bedingungen würdest Du dabei unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fallen:
- Du verlagerst Deinen Wohnsitz in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung
- Du warst in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig
- Du hast nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland
Sind diese Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, so unterliegst Du für einen Zeitraum von zehn Jahren zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht mit weitere Einkünften der deutschen Einkommenssteuer, soweit dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird. Gerade viele so definierte Niedrigsteuerländer besitzen aber eben kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen, weshalb Du für 10 Jahre weiter in Deutschland steuerpflichtig sein wirst. Im Regelfall musst Du dann natürlich nicht mehr im Wohnsitzland zusätzlich Einkommenssteuer zahlen.
Diese groben Bedingungen sind natürlich Auslegungssache, weshalb sie näher spezifiziert wurden.
Als ein Niedrigsteuerland wird nach Außensteuergesetz etwa ein Land bezeichnet, wenn die Belastung durch die dort erhobene Einkommensteuer bei einer dort ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 77.000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel niedriger als in Deutschland ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG) oder aufgrund einer gegenüber der dort allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass seine dortige Einkommensteuer nicht mindestens zwei Drittel der entsprechenden deutschen Einkommensbesteuerung beträgt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Der sich hieraus ergebende Grenzsteuersatz, bei dessen Unterschreiten von einem Niedrigsteuerland gesprochen, schwankt und lag während der letzten Jahre bei einer Einkommensteuerbelastung von ca. 22 %.
Zusätzlich gilt die Bedingung, dass Du als deutscher Staatsangehöriger in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland warst. Dieser Zusatz ist sehr interessant, weil im deutschen Steuerrecht in der Regel niemals auf die Staatsbürgerschaft verwiesen wird (noch nicht). Im konkreten Fall ist dies ein Segen für alle nicht deutschen Staatsbürger, die vorübergehend jedoch einige Zeit in Deutschland gelebt haben.
Die letzte Bedingung betrifft die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland. Demnach kann man unter Vorliegen von einer der folgenden 3 Voraussetzungen von wesentlichen Interessen im Inland sprechen:
- Du bist zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist. Oder, sofern Du Kommanditist bist, entfallen mehr als 25 Prozent der Einkünfte aus der Gesellschaft auf Dich. Oder Dir gehört eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft.
- Deine Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent Deiner sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen.
- Dein Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären, mehr als 30 Prozent Deines Gesamtvermögens beträgt oder 154 000 Euro übersteigt.
Zusammengefasst, kann man also etwa sagen, dass Du in folgenden Fällen die erweitert beschränkte Steuerpflicht nicht fürchten musst.
- Du bist kein deutscher Staatsangehöriger. Allerdings, falls Du die deutsche Staatsbürgerschaft innerhalb der letzten 5 Jahre aufgegeben hast, wärst Du trotzdem weiterhin steuerpflichtig. Eine zweite Staatsbürgerschaft eignet sich daher nicht aus der erweitert beschränkten Steuerpflicht hinauszukommen.
- Du lebst in einem Land, in der Du mehr als 22 Prozent Deines Einkommens ordnungsgemäß versteuerst. Dabei zählt immer die tatsächliche Belastung, die Du zu tragen hast.
- Du warst in den letzten 10 Jahren weniger als 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland
- Du hast kein Unternehmen bzw. Anteile an einer Kapitalgesellschaft mehr in Deutschland oder Du ziehst weniger als 30% Deiner Einnahmen oder weniger 62.000€ aus Quellen im Inland oder Du hast weniger als 154.000€ oder 30% Deines Gesamtvermögens im Inland
Auch hier ist es also in vielen Fällen unwahrscheinlich, dass Du die erweitert beschränkte Steuerpflicht tragen muss. Ist dies jedoch der Fall, so können sich Vermeidungsstrategien empfehlen. Etwa, indem Du in ein Land ziehst, das geradeso den Status als Niedrigsteuerland vermeidet. Wenn Du hier ein Land ohne CFC-Rules wählst, kannst Du ein steuerfreies Auslandsunternehmen führen und nur eine Gesamtbelastung von min. 22% Endbesteuerung tragen. Oder Du stößt Deine Beteiligungen an inländischen Unternehmen ab bzw. verlagerst Dein Vermögen.
Letztlich betrifft also auch die erweitert beschränkte Steuerpflicht vor allem erfolgreichere Unternehmer, die sich von ihrem Betrieb im Inland nicht trennen können. Du wirst in den wenigsten Fällen davon betroffen sein.
Gefangen in Deutschland durch Wegzugsbesteuerung?
Zugegeben, der gewählte Titel dieses Beitrages ist dramatischer als es eigentlich der Fall ist. Sowohl Wegzugsbesteuerung als auch erweitert beschränkte Steuerpflicht betreffen in der Regel nur wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmer, die sich ins Ausland aus Steuergründen absetzen wollen. Mit einer Reichsfluchtssteuer ist das Außensteuergesetz also nicht zu vergleichen. Allerdings bietet sich ein Vergleich durchaus an, um vor den potentiellen zukünftigen Gefahren bei Krisenfall in Deutschland zu warnen und ihnen bereits jetzt gut vorbereit entgegen treten zu können.
Nichtsdestotrotz kommt dies für viele dieser Unternehmen einem Auswanderungsverbot gleich. Insbesondere die Wegzugsbesteuerung ist dabei ein großes Hindernis für viele Familienunternehmer. Wenn gleichzeitig auch die persönliche Steuerlast für viele Jahre nicht gesenkt werden kann, bleibt man lieber im Heimatland und erträgt den immer unerträglicher werdenden Steuerwahnsinn.
Dass es gerade natürlich die Leistungsträger trifft, die Deutschland in der Vergangenheit bereits einen Großteil seines Steuerkuchens vermacht haben, bleibt dabei ungeachtet.
So schön das Unternehmertum ist, so wenig sollte man also in Deutschland ein erfolgreiches Unternehmen aufziehen. Dann lieber vorsichtig starten und zum richtigen Zeitpunkt den Wohnsitzwechsel wagen um die negativsten Auswirkungen von Wegzugssteuern und erweitert beschränkter Steuerpflicht zu vermeiden.
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Bedeutet das, dass man z.B. als Online-Unternehmer, sofern mehr als 30% seiner Einnahmen von deutschen Kunden kommen, ganz normal einkommenssteuerpflichtig in Deutschland wird, selbst wenn man eine steuerfreie Auslandsfirma hat und dauerhafter Tourist ohne Wohnsitz ist – und natürlich in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre steuerpflichtig in Deutschland war? Dann wären ja fast alle deutschen digitalen Nomaden weiterhin steuerpflichtig in Deutschland, sofern sie hauptsächlich den deutschen Markt bedienen, oder sehe ich das falsch?
Grüße
Thomas
Das siehst Du falsch.
Ok und das mit den 62000€ ist mir nicht ganz klar.Angenommen ein deutscher Online-Unternehmer ohne Wohnsitz in Deutschland und mit Unternehmen im Ausland vertreibt digitale Infoprodukte über digistore24 und bedient hauptsächlich den deutschen Markt. Wenn nun ein deutscher Kunde ein Produkt kauft, fällt der Erlös dann unter die 62000€? Oder gilt das mit den 62000€ pro Jahr nur für deutsche Unternehmen?
Es geht um die Einkünfte beim Zeitpunkt des Wegzuges, nicht wenn dieser schon vollzogen ist.
D.h. wenn man sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen dauerhaften Aufenthaltsort nach außerhalb von Deutschland verlagert und erst danach eine Null-Steuer-Firma im Ausland gründet, dann ist man weder von den 62000€-Jahreseinnahmegrenze noch von der 154000€-Vermögensgrenze tangiert, sodass man sich theoretisch problemlos z.B. mehrere Millionen Euronen von digistore auf ein deutsches Privatkonto auszahlen lassen kann?
Wenn man nicht unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fällt, weil man ein so hohes Einkommen oder Vermögen zum Zeitpunkt des Wegzuges besessen hat und weitere wirtschaftliche Interessen in Deutscland unterhält ja.
D.h. wenn man erst nach dem Wegzug die Offshore-Firma gründet und erst dann anfängt darüber seine „Millionen“ zu verdienen, wäre das unschädlich in Bezug auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht, selbst wenn man diese Millionen ausschließlich mit deutschen Kunden verdient und sich das Geld komplett auf ein deutsches Privatkonto auszahlen lassen würde, richtig?
Ja. Das deutsche Privatkonto würde ich aber meiden, weil eben komplett transparent und leicht pfändbar. Bei Millionen werden Begehrlichkeiten wach und Dir leicht versucht ein Lebensmittelpunkt in Deutschland zu konstruieren.
Hallo Christoph,
angenommen man ist in Deutschland online gewerblich oder freiberuflich tätig mit deutschen Kunden, gibt sein Gewerbe bzw. seine freiberufliche Tätigkeit vor einem Wegzug ins low- oder no-tax Ausland auf und macht dann im Ausland mit denselben Kunden in Deutschland genau das selbe weiter, allerdings über eine erst nach dem Wegzug gegründete ausländische Firma. Wäre so etwas unschädlich in Bezug auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht (Stichwort wesentliche wirtschaftliche Interessen), oder wäre so etwas nur dann unschädlich wenn mit der nach dem Wegzug im Ausland gegründeten Firma etwas getan würde was maximal wenig mit dem zutun hat, was man vorher in Deutschland gemacht hat (Stichwort andere Dienstleistung bzw. anderes Produkt oder andere Produkte mit anderem, nach wie vor deutschem Kundenkreis) ?
Beste Grüße
Als Freiberufler/Einzelunternehmer hast Du unter Umständen die sogenannte Entstrickungssteuer statt Wegzugsbesteuerung. Kommt aber sehr selten vor, nur bei substantiellen stillen Reserven. Erweitert beschränkte Steuerpflicht hat da generell nichts mit zu tun.
Wenn du schreibst „Erweitert beschränkte Steuerpflicht hat da generell nichts mit zu tun.“, bedeutet das, dass es bzgl. der erweitert beschränkten Steuerpflicht unerheblich ist was mit einem nach dem persönlichen Wegzug im Ausland inkorporierten operativen Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland getan wird, selbst wenn nach wie vor überwiegend der Kundenkreis deutsch ist und sich vom Geschäftsmodell her nichts ändert, da so ein Unternehmen gerade unter ausländische Einkünfte gemäß §34d EStG fällt?
Werden bzgl. der Entstrickungssteuer bei digitalen Einzelunternehmen auch solche Dinge wie geistiges Eigentum (z. B. selbst erstellte und vertriebene Ebooks, Online-Kurse oder Marken), Online-Communities oder auch Email-Listen entstrickt, zählt das auch zu „substantiellen stillen Reserven“ wie oben beschrieben? Und falls ja, wäre es eine Möglichkeit wie z. B. bei digitalen GmbHs den Unternehmenswert über spezialisierte Gutachter signifikant tiefer als den eigentlichen Wert zu drücken?
Viele Grüße
Marek
Also die Regelungen machen ja durchaus Sinn. Man schimpft ja immer auf die Steuerflüchtigen, aber gleichzeitig ist es für kleinere Unternehmer wirklich ein Gefängnis. Sagen wir mal, man lernt eine Frau in den USA kennen und möchte dort heiraten und mit ihr zusammenziehen. Ein e-commerce Unternehmen kann man ja gut auch weiter aus den USA weiterführen, dann zahlt man brav als beschränkt Steuerpflichtiger Steuern jedes Jahr und regelt es in den USA durch eine Non-Dom Regelung.
Meine Frage ist, durch die beschränkte Steuerpflicht bleibt das FA in Deutschland ja immer weiter informiert. Würde man das Unternehmen verkaufen, bekäme es das ja dann mit und könnte in diesem Moment eine der Wegzugsbesteuerung gleichwertige bzw. sogar höher liegende Besteuerung des Verkaufs veranlassen. Wieso wird das nicht so geregelt?
Steht so einer Regelung im Wege, dass man evtl. durch ein DBA geschützt wäre, die Veräußerung nur im Wohnsitzland zu versteuern? Um dem zuvorzukommen, will das deutsche FA sofort durch die Wegzugsbesteuerung an das Geld heran?
Wie ist es denn, wenn man als deutscher, allein tätiger Einzelunternehmer ein Gewerbe (nur Büro in D. ohne Personal) betreibt, das aus u.a. aus repräsentativen Zwecken in D. bleiben will/muss.
Grundsätzlich wäre ja bei einem Wegzug ins Ausland + Aufgabe Wohnsitz + Abmeldung dennoch so, dass die beschränkte Steuerpflicht bestehen bliebe.
Würde man jetzt einen Wohnsitz in Spanien oder Portugal begründen, könnte man ja eigentlich die (günstigere) unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nutzen, bei der ja Freibeträge und Sonderausgabenabzüge genutzt werden könnten. (wenn mind. 90% der weltweiten Einnahmen zum Beispiel aus dem deutschen Gewerbe kommen).
Frage 1: kann man die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nutzen, wenn man keinen Wohnsitz in einem EU-Staat oder sonst wo hat?
Frage 2: greift das Doppelbesteuerungsabkommen Spanien oder Portugal – Deutschland, wenn es nur ein Büro in D. gibt, das fast nie genutzt bzw. besucht wird?
Würde mich freuen, wenn Du hier antworten könntest. Danke auch vielmals für den spitzen Content!
Hallo Thomas,
du kannst die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, sobald mehr als 90% deiner Einnahmen aus Deutschland stammen. Das ist das entscheidende, Wohnsitz ist unwesentlich. Nach DBA findet ein Vergleich der Betriebsstättens statt. Ein nicht genutztes Büro in Deutschland führt nicht zur Steuerpflicht wenn Du in Spanien ein anderes Büro hast und die wesentlichen Entscheidungen dort gefällt werden.
Hallo Christoph, vielen Dank fuer deine website. Wie sieht es aus bei meinem Freund, der englischer Staatsbürger ist aber in Deutschland 26 Jahre aufgewachsen ist, dann ausgewandert und in Australien ein Unternehmen aufgebaut hat. Seit 2 Jahren ist er wieder in Deutschland, möchte aber nach Asien ziehen. Ihm gehören 50% dieses Unternehmen in Austr., sonst hat er kein Einkommen in Deutschland. Unterliegt er der Wegzugsbesteuerung? Wenn ja, warum, da der deutsche Staat mit diesem Unternehmen ja nichts zu tun hat..oder? Vielen herzlichen Dank?
Er muss in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein in Deutschland, damit die Wegzugsbesteuerung wieder greift. Dann auf den anteiligen Firmenwert zwischen Zuzug und Wegzug. Wie ich das verstehe, wird er aber nicht darunter fallen
Bin Angestellter und baue gerade nebenher mit einem Freund eine UG/GmbH auf, über die wir einen Online Kurs verkaufen.
Das soll der erste Schritt Richtung ortsunabhängig sein und in 2-3 Jahren uns ermöglichen ins Nicht-EU Ausland, idealerweise mit niedriger/keiner Steuer zu gehen.
Sind wir in diesem Fall betroffen? Könnten wir notfalls einfach die Firma schließen und unsere Online Produkte einfach in leicht veränderter Form über eine neue Firma, gegründet im neuen Land, vermarkten?
Also nur derjenige, der aus steuerlichen Gründen ins Ausland verzieht ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen. Wenn er also wegen anderer Probleme z.B. mit anderen Behörden oder Ehefrau, die dauernd Unterhaltsforderungen stellt, sich ins Ausland begibt fällt nicht hierunter ? Und was ist mit demjenigen, der zwar voll steuerpflichtig in Deutschland war, aber tatsächlich nur Arbeitslosengeld bzw Sozialleistungen hier bezogen hat. Was hätte der dann mit Wegzugsbesteuerung zu tun, wenn er im Ausland einen guten Job oder Geschäftsidee hätte, die er dort umsetzen will, auch falls dieses Land als sog. Steueroase angesehen würde ? Danke für fachlich fundierte Rückmeldungen. Adelbernd
der hiesige Satz ist irritierend: „[…] Dabei zählt immer die tatsächliche Belastung, die Du zu tragen hast.“, denn der Gesetzgeber benennt im §2 Abs. 2 Nr.1 AStG:
„Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn
1.
die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer – nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen – bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77 000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen.“
–> De jure gilt also für die Entscheidung ’niedrig‘ vs. ’nicht niedrig‘ zwingend nicht „die tatsächliche Belastung die du zu tragen hast“, sondern der zu ermittelnde Steuersatz der für den Muster-Bürger unter Einhaltung der Bedingungen 1 bis 3 (1. unverheirateten 2. natürlichen Person 2. steuerpflichtiges Einkommen von 77KEUR) als Grenzwert.
Gefährlich wird es m.E. erst durch Nr. 2:
„die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, […].“
–> fraglich ist ob der zyprische Non-Dom-Status durch dei Finazverwaltung als eingeräumte Vorzugsbesteuerung gegenüber dem allgemeinen Besteuerung angesehen wird.
@ Christoph: Wie ist deine Erfahrung diesbzgl.?
Zypern ist auch deshalb so beliebt, weil die Wegzugsbesteuerung hier nicht durchgesetzt werden kann.
Hallo Christoph,
du hast geschrieben: „Deine Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent Deiner sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen.“
Zählen zu solchen „nicht ausländischen Einkünften“ auch Einnahmen, die man als in Deutschland wohnhafter Einzelunternehmer mit deutschen Kunden erzielt?
Weiter hast du geschrieben: „Allerdings, falls Du die deutsche Staatsbürgerschaft innerhalb der letzten 5 Jahre aufgegeben hast, wärst Du trotzdem weiterhin steuerpflichtig. Eine zweite Staatsbürgerschaft eignet sich daher nicht aus der erweitert beschränkten Steuerpflicht hinauszukommen.“
Bedeutet das, dass jemand mit zwei EU-Staatsbürgerschaften (u. a. die Deutsche), der in Deutschland lebt, sich dann entschließt freiwillig auf seine deutsche Staatsbürgerschaft zu verzichten und in den folgenden 6 Jahren als EU-Ausländer in Deutschland lebt und dort ein Einzelunternehmen betreibt, weder der Wegzugsbesteuerung noch der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegt, sofern sich nach 6 Jahren aus Deutschland Richtung Steueroase verabschiedet wird?
Viele Grüße
Patrick
Bei der Wegzugsbesteuerung hilft es Dir nicht, aber die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist tatsächlich an die Staatsbürgerschaft geknüpft. Allerdings hat sie bis auf den Erbfall meist keine sonderlichen Folgen und ist deshalb zu vernachlässigen