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Dieser Artikel ist ein Auszug aus unserem Mitgliedermagazin Global Citizen Explorer. Erfahre alles über die Grundlagen von Familienstiftungen als Mitglied des GCE!

 

In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit den Grundlagen von Familienstiftungen und ihre Anwendung vor allem bei bereits erfolgter Wohnsitzverlagerung mit Offshore-Setups. 

Bei bestehenden DACH-Wohnsitz ist noch wesentlich mehr zu beachten. Auf diese Situation gehen wir in der nächsten Ausgabe ein, die einen detaillierten Vergleich von Familienstiftungen in Liechtenstein, Malta, Österreich und Deutschland erhalten wird. 

Diese 4 Jurisdiktionen sind im Grunde genommen die interessantesten in Europa. Viele EU-Länder haben etwa gar keine Stiftungsgesetzgebung.

Hinführend auf diesen detaillierten Vergleich gibt diese Ausgabe aber bereits einen Überblick über Stiftungen in verschiedenen Offshore-Jurisdiktionen mit einem Fokus auf Panama, wo wir seit mehreren Jahren Familienstiftungen (Private Interest Foundations) betreuen. 

Aber auch Liechtenstein als Ursprung der Stiftungsgesetzgebung wird immer mal wieder als Referenzbeispiel grob behandelt. Auch Christoph hat in Panama seit 2017 seine Stiftung laufen. 

Offshore-Stiftungen sind in Deutschland nicht anerkannt, dort können nur Stiftungen aus dem EU/EWR-Raum sinnvoll genutzt werden. Um diese aber tatsächlich sinnvoll nutzen zu können müssen die Grundzüge von Stiftungen verstanden werden, die weltweit sehr ähnlich sind. 

Wir grenzen in dieser Ausgabe die Familienstiftung von der gemeinnützigen Stiftung, Trusts und Unternehmen ab, beschäftigen uns mit dem historischen Hintergrund und kommen vor allem auf die Struktur und Rollen einer Stiftung zu sprechen. 

Auch die laufende Verwaltung und Besteuerung in einigen relevanten Jurisdiktionen werden angesprochen.

Am Ende dieser Ausgabe kannst Du für dich selbst evaluieren ob eine Stiftung in deiner Situation Sinn machen könnte – oder ob vielleicht ein Verein, eine Genossenschaft oder ein Unternehmen die bessere Wahl wäre (siehe vergangene Ausgaben). 

Grundsätzlich ist eine Stiftung eine sinnvolle Sache für jeden globalen Unternehmer und Investor. Verstehen sollte man jedoch, dass die Stiftung nicht ein frei bedienbares Girokonto darstellt, sondern mit einem gewissen Verlust an Kontrolle einhergeht. Das sind die meisten Vorteile es aber oft wert.

 

Anwendungsbeispiele einer Stiftung

Stiftung für Vermögens- und Pfändungsschutz

 

In erster Linie dienen Familienstiftungen dem Vermögen- und Pfändungsschutz. Rechtzeitig in eine Stiftung eingebrachte Vermögenswerte sind unter bestimmten Bedingungen von Gläubigern aller Art geschützt – ob dem geschiedenen Ehepartner, ehemaligen Geschäftspartnern oder selbst gewissen staatlichen Institutionen. 

Wesentlich für diesen Vermögensschutz ist, dass die Vermögenswerte auf den Namen einer Stiftung lauten oder diese einer Rechtsform zuzuschreiben sind, die vollständig von einer Stiftung gehalten wird. 

Der tatsächliche Vermögensschutz ist stark von der Jurisdiktion der Stiftung als auch dem Wohnsitzland des Gründers, Stiftungsrats und der Begünstigten abhängig. 

Nur mit der richtigen Strukturierung können Vermögensschutz-Vorteile in Anspruch genommen werden. Wird eine Stiftung als “privates Giro-Konto” missbraucht, entfällt in der Regel auch der Vermögensschutz, da die Fiktion der Rechtspersönlichkeit damit aufgehoben wird. Hier werden wir noch deutlich genauer drauf eingehen.

 

Stiftung für Nachlassplanung

Generell ist die Familienstiftung neben Trusts das bevorzugte Vehikel zur Vermögensübertragung an seine Erben. 

Die Nachlassplanung mit Stiftungen beschränkt sich jedoch nicht nur auf Steueroptimierung oder Erbschaftssteuerfreiheit, vielmehr geht es um die Möglichkeit den Willen des Stifters in die Nachwelt zu tragen. 

Dieser kann so, auch wenn er durch Tod, schwere Krankheit oder anderweitige Abstinenz nicht mehr dazu in der Lage ist, seine gewünschten Zwecke und Personen mit seinem bestehenden Vermögen fördern.

Insbesondere kann er Pflichtanteilsgesetze für Erben in manchen Ländern damit übergehen und nur denjenigen sein Vermögen vermachen, die es in seinen Augen verdienen. 

Der Zugriff auf das Vermögen kann dabei von recht abenteuerlichen Bedingungen abhängig gemacht werden, solange diese nicht sittenwidrig sind.

 

Stiftung für höhere Anonymität

Insbesondere Offshore-Stiftungen können neben Aspekten des Vermögensschutzes auch für eine hohe Anonymität sorgen. Da die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, kann sie grundsätzlich als Gesellschafter von anderen Rechtspersönlichkeiten dienen und deren wahre Besitzer damit verschleiern. 

Im 21. Jahrhundert ist dies Familienstiftungen durch starke Banken-Compliance natürlich engen Grenzen gesetzt. Gerade Immobilien, Yachten oder ähnliche mobile Vermögenswerten können mit der Stiftung aber ideal verborgen werden.

 

Stiftung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Eine sauber aufgesetzte Familienstiftung gehört sich selbst. 

Damit kann die in Deutschland und Österreich vorhandene Wegzugsbesteuerung bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland vermieden werden, da der Auswanderer keine Firmenanteile besitzt. 

Die Jurisdiktion der Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit ändert sich schließlich nicht oder hat keine Wegzugsbesteuerung (Stiftungen können aber durchaus in eine andere Jurisdiktion übertragen werden). 

Wesentlich ist aber, dass der Gründer nicht mehr zu viel Kontrolle über die Stiftung besitzt.

 

Historischer Hintergrund

Entwicklung von Familienstiftungen

Die Familienstiftung hat bereits eine längere Entwicklung hinter sich. Seit dem Mittelalter hat sich als Kernunterschied zum Trust dabei die eigene Rechtspersönlichkeit einer Stiftung herausgebildet. 

Die Ursprünge einer Stiftung – simpel definiert als Übertragung von Vermögenswerten an eine andere Person zur Nutzung einer dritten Person – reichen indes deutlich weiter zurück. 

Bereits aus dem alten Ägypten (ca. 2500 BC) liegt ein Testament vor, das diesen Prozess beschreibt. Der Erblasser wollte verhindern, dass seine Söhne sein Vermögen verscherbeln – stattdessen sollte es seinem eigenen Totenkult zu gute kommen. 

Dies wurde vor dem damaligen Rat unter Gegenwart mehrerer Zeugen eingetragen und kann damit als Vorläufer einer Stiftung verstanden werden.

Die Stiftung als eigene Rechtspersönlichkeit entwickelte sich erst als im Mittelalter das Konzept von eigenständiger Rechtspersönlichkeit aufkam. 

Hier war vor allem die Kirche verantwortlich, deren Gelehrten im 13. Jahrhundert vorschlugen Klöster als eigenständiges Rechtssubjekt zu behandeln. 

Damit konnten Klöster, deren Mönche ja zur Armut und Besitzlosigkeit verpflichtet waren, nicht in Besitz von anderen genommen werden.

Wenn wir historisch von Stiftung sprechen ist dieser Begriff indes oft ungenau. 

Die amerikanische “Carnegie Foundation” ist etwa ein Unternehmen, die “Bill and Melinda Gates Foundation” hingegen ein gemeinnütziger Trust. 

Auch heute werden einige Institutionen als Stiftungen bezeichnet, die eigentlich gar keine sind. Ein konkretes Beispiel sind die parteinahen Begabtenförderungswerke in Deutschland, die in der Regel als Vereine organisiert sind – eine tatsächliche Stiftung ist nur die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

In dieser GCE-Ausgabe werden Familienstiftungen in Abgrenzung zu gemeinnützigen Stiftungen behandelt. 

Die Unterschiede, obgleich schon Jahrhunderte alt, haben sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet. Nach der Französischen Revolution etwa wurden Stiftungen abgeschafft und erst wieder 1986 in Frankreich eingeführt. 

In anderen Ländern existierten sie fort, aber in jeweils national unterschiedlichen Ausprägungen. Auch in der Gegenwart gibt es keine einheitliche Position der EU-Länder bezüglich Stiftungen, weshalb ähnlich der Europäischen Genossenschaft und Europäischen Aktiengesellschaft auch die Rechtsform einer Europäischen Stiftung in Diskussion ist. 

Mittlerweile ist am ehesten das Stiftungsgesetz Liechtensteins von 1926 als Ursprung moderner Familienstiftungen anzusehen. 

Nachdem einige Länder das liechtensteinische Modell weitgehend übernommen und teils angepasst und vereinfacht hatten, zog Liechtenstein 2003 nach und passte es den aktuellen Gegebenheiten an. 

So ist die Stiftungsgesetzgebung jeder Jurisdiktion auch im Sinne der Nachfrage nach diesem Vehikel zu sehen, das möglichst große Attraktivität bieten soll. 

Regelmäßig können sich die Feinheiten einer Stiftung also ändern während die Grundlagen bestehen bleiben.

Hervorzuheben ist, dass das britisch geprägte und kolonial ausdifferenzierte Recht auch heute noch keine Notwendigkeit sieht Stiftungen als eine eigene Rechtsform anzubieten. 

Großbritannien und einigen weiteren Common Law-Staaten reichen ihre Trusts, die sich über Jahrhunderte ohne die Notwendigkeit entwickelt haben spezielle Stiftungsgesetze zu erlassen. 

Trusts sind nicht durch staatlichen Akt, sondern quasi durch Vertrauen in die Verwaltung von Gütern über andere Personen entstanden. Die genaue Abgrenzung von Stiftung und Trust besprechen wir noch in einem eigenen Abschnitt. 

Das heißt aber nicht, dass es in diesen Ländern keine stiftungsähnlichen Rechtspersönlichkeiten gibt. Mit der Limited by Guarantee gibt es etwa die beliebte Stiftungs-Limited, die mehr Unternehmen als Familienstiftung ist, dennoch aber diverse Vorteile einer Stiftung aufweist. 

Diese werden wir in einer separaten Ausgabe über alternative Rechtsformen weltweit noch besprechen.

Wie bereits angemerkt hat das kleine Fürstentum Liechtenstein Familienstiftungen lange Zeit geprägt. 

Das Nachbarland Österreich führte nach dem Zerfall der Sowjetunion 1993 als erster wirklicher Konkurrent seine Stiftungsgesetzgebung ein. 

Auch Deutschland, Niederlande, Belgien und die Schweiz verfügen mittlerweile über Familienstiftungen als Rechtsformen. 

In der Schweiz ist diese aber stark limitiert in ihrem Anwendungsspielraum. Italien und Monaco etwa haben gar keine Stiftungsgesetzgebung bzw. verbieten sogar ihre Nutzung.

1995 zog Panama nach und sorgte mit einer klarer definierten Gesetzgebung für ein deutlich leichteres Verständnis von Familienstiftungen. 

Seit Panama war es auch möglich eine in Panama gegründete Stiftung in einem anderen Land zu führen. Dies hat sich insbesondere mit einem Schweizer Stiftungsrat als Erfolgsmodell erwiesen. 

So konnte eine Panama-Stiftung ansässig in der Schweiz werden und über die limitierte Schweizer Stiftung hinaus operieren. Panamas Gesetzgebung markierte gewissermaßen den Einstieg von Offshore-Standorten ins Stiftungswesen. 

Seitdem folgten etliche weitere Staaten – oft sogar Staaten mit Common Law, die bereits über Trust-Strukturen verfügen. Panama hatte zu Hochzeiten 2007 über 21.000 registrierte Stiftungen. 

2003 führte St Kitts und Nevis als erster Common Law Staat eine Private Interest Foundation ein. Bis 2013 folgen dann der Reihe nach die Bahamas, Antigua und Barbuda, Anguilla, Jersey, Vanuatu, Seychellen, das malaysische Labuan, Belize, Isle of Man, Mauritius, die Cook-Inseln, Guernsey und Cayman – alles auch bekannte Namen aus der Offshore-Firmen-Welt.

Die Einführung von Stiftungen in die Gesetzgebung ist dabei längst noch nicht abgeschlossen. 

2017 führte etwa das Emirat Abu Dhabi in seiner Finanz-Zone “Abu Dhabi Global Market” Familienstiftungen ein. Diese Gesetzgebung orientiert sich an der der Kanal-Inseln und wurde von der lokalen Unternehmer-Gemeinschaft stark unterstützt und begrüßt. Auch Gibraltar wurde 2017 in den “Stiftungs-Club” aufgenommen.

Obgleich sich die Gesetzgebung dieser Staaten ähnelt, haben sie alle doch gewisse Unterschiede miteinander. 

Herauszugreifen ist hier vor allem die “Multiform Foundation” aus Nevis, die es erlaubt bestehenden Firmen aller Art freiwillig in eine solche Stiftung umzuwandeln. 

Der Direktor würde dann zum Stiftungsrat werden. Aber auch eine klassische Familienstiftung kann in Nevis direkt gegründet werden.

 

Typische Merkmale einer Familienstiftung

Grundmerkmale einer Familienstiftung

 

Die Grundmerkmale einer Familienstiftung lassen sich im Kern so zusammenfassen:

  • Die Familienstiftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese wird durch eine Willenserklärung eines Gründers – ob zu Lebzeiten oder nach dem Tod – gebildet.
  • Im Gegensatz zu einem Unternehmen gibt es keine Gesellschafter. Die Stiftung gehört sich selbst
  • Eine Familienstiftung entspringt aus dem kontinentalen Zivilrecht und basiert nicht auf dem Law of Equity (Billigkeit) des Common Law
  • Begünstigte gleich welcher Art haben daher keine rechtlichen Ansprüche auf das Stiftungsvermögen. Sie können über das Geld erst nach Auszahlung voll verfügen

 

Gründung durch Testament

 

Familienstiftungen können nicht nur zu Lebzeiten gegründet werden, sondern auch per Testament erst durch Todeseintritt gebildet werden. Dazu bedarf es gültiger unterschriebener Dokumente bezüglich der Stiftungsgründung – ob im Testament selbst oder separat erstellt. 

Außerdem braucht es hinreichend detaillierte Stiftungssatzungen und Richtlinien. Generell macht dies aber nur dann Sinn, wenn Stiftung, Stifter und Vermögenswerte sich im selben Land befinden und dieses Stiftungen anerkennt, da es sonst zu Problemen bei der Vermögensübertragung kommen könnte, die der Stifter logischerweise nicht mehr gestalten kann.

 

Geschäftliche Nutzung der Stiftung

 

Während es universell anerkannt ist eine Familienstiftung zur Beteiligung an anderen Rechtsformen zu nutzen, gestaltet sich die Gesetzgebung zu kommerziellen Aktivitäten in der Stiftung selber von Jurisdiktion zu Jurisdiktion. Nicht erlaubt ist dies etwa in Panama, Belize und Österreich.

In Liechtenstein sind geschäftliche Aktivitäten mit der Stiftung erlaubt solange man sich dafür ins Handelsregister eintragen lässt. 

Auch viele Offshore-Jurisdiktionen wie Bahamas und Antigua erlauben geschäftliche Nutzung. Am flexibelsten ist diese mit einer Stiftung in Nevis, die praktisch alles machen kann, was eine Kapitalgesellschaft auch machen könnte.

Auch wenn gelegentlich erlaubt widerspricht die kommerzielle Nutzung dem Sinn der Familienstiftung Vermögen über mehrere Generationen zu bewahren und zu vermehren. 

Da es keine Gesellschafter gibt, kann kein Kapital im eigentlichen Sinne nachgeschossen werden. Zudem unterliegt das Stiftungsvermögen im Falle kommerzieller Nutzung unweigerlich Handelsrisiken. 

Eine Stiftung sollte also primär der Vermögensverwaltung dienen und geschäftliche Aktivitäten über Tochtergesellschaften im Besitz der Stiftung laufen.

 

Familienstiftung im Vergleich zu Unternehmen

 

An dieser Stelle macht es vielleicht Sinn sich die nennenswertesten Unterschiede von Famiienstiftungen mit Unternehmen zu vergegenwärtigen.

Eine Stiftung gehört sich selbst und hat keine Gesellschafter. Damit gibt es niemanden, der Kapital zur Verfügung stellt und dafür einen Anspruch auf die Vermögenswerte der Stiftung bekommt. 

Zwar kann der Stifter grundsätzlich auch Begünstigter sein, dies obliegt jedoch der Stiftungssatzung und/oder dem Stiftungsrat. Ein automatischer Anspruch besteht nicht. Folglich gibt es auch keine Dokumente, die den Besitz einer Stiftung belegen können.

Kontrolliert wird eine Familienstiftung von einem Stiftungsrat. Dies ist nicht vergleichbar mit den Geschäftsführern eines Unternehmens, da die Verantwortung und Haftung unterschiedlich ausgeprägt ist. 

Geschäftsführer haben hier bei nicht ordnungsgemässen Handeln ein wesentlich höheres Risiko als Stiftungsräte. Nur in der Geheimhaltung der Stiftungsangelegenheiten sollten Stiftungsräte höhere Standards an den Tag legen. 

Grundsätzlich brauchen Familienstiftungen auch mehrere Stiftungsräte – teils wie in Liechtenstein sogar einen professionellen Treuhänder. Nur in wenigen Jurisdiktionen wie etwa Panama kann der Stiftungsrat aus einer juristischen Person bestehen (in der Regel die Anwaltskanzlei als Treuhänder). 

Hauptunterschied zwischen Stiftungsrat und Geschäftsführern eines Unternehmens ist jedoch, dass letztere von den Gesellschaftern bestellt und bei schlechter Leistung entlassen werden können. 

Eine solche Kontrolle über den Stiftungsrat gibt es nicht. Hier spielen nur die Wünsche des Stiftungsgründers sowie die Stiftungssatzung eine eingeengte Rolle. Der Stiftungsrat kann nur durch die Satzung und einem eventuellen Protector (Rolle in einer Stiftung) eingehegt werden. 

Große Unterschiede gibt es natürlich bei Todeseintritt der Gesellschafter. Die Beteiligung an Kapitalgesellschaften geht grundsätzlich nach den Erbfolgeregelungen des Wohnsitzlandes an die Erben über und wird eventuell dabei besteuert. 

Der Erbe kann dann frei über seine Anteile verfügen. Bei einer Stiftung ist dies nicht der Fall. Der Wille des Stifters bleibt unbedingt gewahrt und kann vom Erben nicht beeinflusst werden.

Der grundsätzliche Unterschied ist praktisch der, dass eine Familienstiftung die Wünsche seines Stifters in Bezug auf bereits verdientes Vermögen fortführt während in einem Unternehmen Gesellschaftern und Geschäftsführern die freie Wahl zur Verfügung steht womit sie Gewinn machen wollen. 

 

Familienstiftungen im Vergleich zu Trusts

 

Familienstiftungen und Trusts haben viele Ähnlichkeiten. Der Hauptunterschied ist jedoch der, dass ein Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und Begünstigte eines Trusts generell einen vollständigen Anspruch auf dessen Vermögenswerte haben. 

Trusts sind generell nur in Common Law Staaten anerkannt. Ausnahmen bilden Unterzeichner der Den Haager Konvention von 1986 bezüglich Trusts. So akzeptieren zum Beispiel auch Panama oder die Schweiz dass ihre Bürger Trusts zum Vermögensschutz verwenden. Ein ähnliches Abkommen bezüglich Stiftungen gibt es aktuell nicht. Sofern nicht explizit verboten werden Stiftungen aber immer als ausländische juristische Person gesehen.

Der Trust hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht aus einem “Trustee”, in der Regel eine natürliche Person, die das Vermögen des Trust-Gründers verwaltet. 

Dieses Vermögen wird aber nicht seinem Privatvermögen zugerechnet, sondern separat gehandhabt, obwohl sämtliche Vermögenswerte auf den Namen des Trustee tituliert sind. 

Der Trustee hat eine Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen und der Satzung des Trusts diesen zu verwalten. 

In einer Stiftung gibt es diese Verpflichtung gegenüber den Begünstigten nicht. Der Stiftungsrat ist der Stiftung verpflichtet, nicht den Begünstigten. Der Trust bevorzugt also den Begünstigten, die Familienstiftung eher den Stifter. Dies sollte in die Entscheidung ob Trust oder Stiftung mit einfließen.

Weitere Unterschiede von Familienstiftungen sind etwa die fehlende Benennung eines Trusts (nur zu Referenzzwecken) , seine  unbeschränkte kommerzielle Nutzungsmöglichkeit und sein Wirken ab Vermögensübertragung ohne gesonderte Registrierung. 

Ein Trust wird aufgelöst sobald Begünstigter und Trustee dieselbe Person sind. Bei einer Familienstiftung ist es hingegen denkbar, dass der einzige Begünstigte auch Stiftungsrat ist. Die Stiftung bleibt trotzdem bestehen, Auswirkungen hat es allenfalls auf ihren Vermögensschutz und ihre Besteuerung.

An dieser Stelle führt es zu weit sich in Trusts zu vertiefen. Da diese in weiten Teilen der Welt ohnehin nicht legal sinnvoll nutzbar sind, wollen wir sie zugunsten der Familienstiftung vernachlässigen. Bei entsprechendem Interesse und der Vollständigkeit der Rechtsformen halber mögen wir sie aber vielleicht in einer zukünftigen Ausgabe vertiefter behandeln.

 

Kernstruktur einer Familienstiftung

Einseitige Willenserklärung des Gründers

 

Zur Gründung einer Familienstiftung reicht in der Regel eine einseitige Willenserklärung des Gründers aus. Nur in einigen Jurisdiktionen muss die Stiftung zusätzlich registriert werden. 

 

Es ist damit klar, dass eine Stiftung kein “Vertrag” ist, der einer Gegenseite bedarf. Der Gründer “schuldet” niemanden etwas. Im Gegensatz zu einen Trust kann deshalb die Stiftung errichtet werden ohne das bereits ein Stiftungsrat feststeht oder Vermögen übertragen wurde.

 

Die Gründung einer Stiftung kann auch von mehreren Gründern oder was relativ häufig vorkommt von einem Treuhänder mit Vollmacht des Gründers etabliert werden. Nur im Falle der Gründung durch Testament gibt es nur einen Gründer.

 

Macht der Gerichte

 

Ob und was Gerichte der Jurisdiktion der Stiftung in ihrer Verwaltung zu sagen haben ist unterschiedlich. 

Generell ist der Protector (zu den Rollen in der Stiftung kommen wir noch) mit genug Veto-Befugnissen ausgestattet um einen Stiftungsrat, der den Wünschen des Gründers und der Satzung nicht entspricht, zufriedenstellend einzuhegen. 

Deshalb ist die gerichtliche Macht in Stiftungsangelegenheiten gerade in Jurisdiktionen mit starker Position des Protectors relativ klein.

In Österreich und Liechtenstein hingegen sieht das Stiftungsgesetz ausdrücklich vor, dass ein Gericht den Stiftungsrat entfernen kann sofern stiftungsinterne Maßnahmen keinen Erfolg gebracht haben. 

Nicht in jedem Fall wird aber gegen den Stiftungsrat entschieden – denn natürlich obliegt dem Rat gegenüber den Begünstigten eine gewisse Diskretion, die der Begünstigte nicht immer gut finden muss.

 

Die Stiftungs-Satzung (Charter)

 

Die Satzung einer Stiftung hat sehr große Bedeutung. Etwa kann der Gründer in ihr festlegen, dass nicht die Gesetze des Gründungslandes anwendbar sind, sondern die eines anderen Staates mit Familienstiftungen. 

Die Satzung ist deshalb der Dreh- und Angelpunkt jeder ausgefeilten Stiftungsstruktur und verdient daher besondere Beachtung.

Ergänzt wird die Satzung durch in der Regel interne “Regulations” oder “Rules” – Regeln, die die Satzung im Detail ausführen und zahlreiche konkrete Hinweise zur Führung der Stiftung geben. 

Gewissermaßen kann man die Satzung und Regulierungen mit den Memorandum und Articles of Incorporation eines Unternehmens vergleichen. 

Die Namen für Satzung und Regulierungen unterscheiden sich dabei von Land zu Land. Generell muss die Satzung im öffentlichen Register eingereicht werden, die Regulierungen jedoch nicht. 

Deshalb ist die Satzung oft sehr allgemein gehalten und für den internen Gebrauch die Regulierungen genommen.

Damit die Satzung Gültigkeit entfalten kann muss die Stiftung einen Zweck verfolgen. In der Regel ist dies die Förderung und/oder Unterstützung eines Begünstigten oder einer Klasse von Begünstigten, unter denen der Stiftungsrat womöglich auswählen kann. Aber auch ein philanthropischer oder gemeinnütziger Zweck ist bei einer Familienstiftung denkbar.

Generell lässt sich eine Satzung grob in folgende Teile untergliedern. Die Muster-Satzung einer Panama-Stiftung findet sich am Ende dieses Magazins im Appendix:

  1. Vorerklärung
  2. Stiftungsname
  3. Gründer
  4. Registriertes Büro
  5. Registrierter Agent
  6. Gültigkeitsdauer der Stiftung
  7. Stiftungshöhe und -art
  8. Stiftungszweck
  9. Stiftungsrat
  10. Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsrats
  11. Begünstigte
  12. Veto-Recht des Gründers
  13. Aufsichtsrat (Protector)
  14. Erweiterung der Satzung
  15. Notwendigkeit weiterer Regulationen
  16. Auflösung
  17. Siegel
  18. Fortsetzung in anderer Jurisdiktion
  19. Geltendes Recht

 

In der Satzung müssen viele Punkte nicht detailliert diskutiert werden. Dies kann in den nicht öffentlichen “Regulierungen” geschehen, die etwa die Identität der Begünstigten nennen oder das Vorgehen zu ihrer Auswahl bestimmen. 

Die Satzung kann zudem durch ein weiteres internes Dokument ergänzt werden, sofern dies in der Satzung bestimmt ist. Dieses kann, sofern in der Satzung ausgeführt, vom Stiftungsrat hinsichtlich gewisser Aspekte des Innenlebens der Stiftung ergänzt werden. 

Auch können Gerichte, sofern in der Jurisdiktion dazu befugt und vom Stiftungsrat oder Begünstigten dazu aufgerufen, diese Zusatzbestimmungen anpassen, damit die Stiftung dem Willen seines Gründers treu bleibt.

 

Regulierungen und “By-Laws”

 

Die Regulierungen der Stiftung unterliegen der Verantwortung des Gründers, der sie intern abfassen muss. 

Je nach Jurisdiktion gibt es keine bis relativ genaue Vorschriften, was die Regulierungen enthalten müssen. 

Um ein Beispiel zu haben greifen wir auf die recht genauen Vorschriften für Regulierungen in der Gesetzgebung der Seychellen zurück.

 

  1. Die konkrete Vermögensausschüttung an die Begünstigten
  2. Das Mindestvermögen der Stiftung, welches zu einer solchen Ausschüttung nötig ist
  3. Details zur Bestimmung der Begünstigten im Sinne der Satzung
  4. Name und Adresse der Stiftungsräte, Vorgehen zur Ernennung und ihrer Entfernung sowie Entscheidungsfindung des Stiftungsrates 
  5. Funktion des Stiftungsrates und Bestimmungen, welche Sachverhalte in welchem Maße an fremde Dritte outgesourct werden dürfen (zB Vermögensverwaltung, Buchhaltung, …).
  6. Sämtliche sonstige Bestimmungen um den Betrieb der Stiftung zu gewährleisten

 

Die Regulierungen sollten so detailliert wie möglich sein um nichts dem Zufall oder der Diskretion des Stiftungsrates zu überlassen, es sei denn dies ist durch den Gründer gewünscht. 

In den Regulierungen hat der Gründer aber die volle Macht die zukünftige Stiftungsverwaltung nach seinem Willen durchzudeklinieren.

 

Übertragung von Vermögensgegenständen

 

Eine Familienstiftung kann Eigentümer sämtlicher Arten von Vermögensgegenständen sein gleich ob diese mobil oder immobil sowie materiell oder immateriell sind. 

Es sollte aber auf jeden Fall eine Quittung über die Übertragung in die Stiftung geben um Ansprüche Dritter abzuwehren, die diese vielleicht noch beim Gründer vermuten. Lediglich bei Überweisung von Geld an das dedizierte Stiftungs-Konto braucht es dies natürlich nicht. 

Im Gegensatz zu einem Trust kann eine Stiftung auch dann existieren, wenn sie noch gar keine Vermögensgegenstände enthält.

Wie bereits mehrfach erwähnt hat die Stiftung keine Eigentümer. Begünstigte haben keinerlei Anspruch auf das Stiftungsvermögen. Der Stiftungsrat hat den Interessen der Stiftung zu dienen, nicht denen der Begünstigten. 

Nur wenn die Satzung und Regulierungen dies ausdrücklich bestätigen, kann ein Begünstigter durchsetzen sich seinen Anspruch auszahlen zu lassen.

Der Vermögenstransfer unterliegt den Gesetzen des Landes, wo sich das Vermögen befindet. Im Falle der Nutzung einer Offshore-Stiftung kann es hier natürlich zu Konflikten kommen. 

Es gilt unbedingt zu beachten, dass die Stiftung einen in jenem Land legalen Anspruch auf das Eigentum erhält – gleich ob es sich um eine Yacht in Panama, ein Haus in Spanien oder eine Walnuss-Plantage in Georgien handelt. 

In manchen Ländern kann dies vor allem beim Besitz von Land und Immobilien problematisch werden. Hier kann eine Stiftung oft nicht direkt das Vermögen besitzen weil sie lokal nicht rechtsfähig ist und deshalb nicht im Grundbuch eingetragen werden kann. 

Das kann sogar im gleichen Land der Stiftung geschehen – Belize beispielsweise verbietet inländischen Immobilienbesitz mit einer Stiftung. 

Hinzu kommen natürliche Beschränkungen, die generell für Ausländer gelten, wie oft in Asien. Eine Stiftung kann jedoch immer Firmenanteile aus allen Jurisdiktionen besitzen. 

Entsprechend muss für Land- und Immobilienbesitz oft eine Tochtergesellschaft im Vollbesitz der Stiftung gegründet werden. Hier ist nur darauf zu achten, dass die entsprechende Stiftung im Register ordentlich als Gesellschafter oder Partner eingetragen ist.

Um Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Vermögensübertragung zu vermeiden, insbesondere wenn diese erst nach dem Tod erfolgen soll, kann es sich lohnen die Vermögensgegenstände zuerst in eine Kapitalgesellschaft zu übertragen, deren Anteile dann an die Stiftung übertragen werden. 

Hier gilt es aber natürlich steuerlich aufzupassen, da eine solche Übertragung als steuerpflichtiger Verkauf oder steuerpflichtige Schenkung betrachtet werden könnten.

Natürlich kann die Vermögensübertragung von potentiellen Gläubigern angezweifelt werden, wenn diese einen Betrug an ihren Rechten vermuten. 

Deshalb gibt es je nach Jurisdiktion gewisse Fristen, in denen eine Übertragung noch angezweifelt werden kann. Erst nach einer gewissen Anzahl von Jahren ist das Vermögen in der Familienstiftung vollständig geschützt. 

In Panama beträgt diese Anfechtungs-Frist nur 3 Jahre, in stärker regulierten Jurisdiktionen oft mehr. Man sollte die Stiftung also in guten Zeiten aufsetzen und nicht wenn es in die Krise geht. 

Eine Stiftung besteht ideal schon vor der Hochzeit – eine Gründung kurz vor Scheidung kann leicht angefechtet werden. 

Falls man es trotzdem versucht kann dennoch die Anonymität einer Stiftung oder andere Vorkehrungen helfen. Ob dieser Vorgang strafbar ist oder nicht kommt dann auf die Stiftungsjurisdiktion an.

 

Gültigkeit von Familienstiftungen

 

Nicht alle Stiftungen benötigen zwingend eine Registrierung. In manchen Ländern reicht die einseitige Willenserklärung des Gründers aus um die Stiftung mit einer separaten Rechtspersönlichkeit entstehen zu lassen. 

In anderen wiederum ist die Registrierung zwingend notwendig. Die Bestätigung gibt es dann mittels eines Registereintrages oder einer Gründungsurkunde. Der Fall ist dies zum Beispiel in Panama oder Guernsey.

Wichtig sich zu vergegenwärtigen ist aber, dass eine Stiftung auch trotz solch einer Registrierung weiterhin als ungültig erklärt werden kann. Auf einige dieser Gründe wollen wir hier kurz eingehen.

Zuerst sind rein administrative Gründe zu nennen, die sich vor allem aus einer mangelhaften Satzung ergeben. Zwar kann eine Stiftung eine gewisse Zeit ohne Vermögen bestehen, kann auf Antrag beteiligter Personen aber womöglich aufgelöst werden, wenn eine Vermögensübertragung nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten ist. Auch könnte es etwa vorkommen, dass Stiftungsräte ihre Ernennung ablehnen. 

Sieht die Satzung dann keine Bestimmungen für die Ernennung anderer Stiftungsräte vor, kann die Stiftung nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden. 

Um sich dagegen abzusichern empfiehlt es sich von allen Personen, die eine Rolle in der Stiftung bekommen sollen, zuvor das schriftliche Einverständnis einzufordern. In manchen Jurisdiktionen ist das sogar von Gesetzes wegen vorgeschrieben.

Der zweite Grund kann darin bestehen, dass Umstände eintreten, die den Fortbetrieb der Stiftung oder die Erfüllung des Gründerwillens unmöglich machen. 

Eine sehr schlecht formulierte oder Widersprüche in der Satzung können dies genauso bewirken wie die Illegalität der Stiftung für den gewählten Zweck. 

Manche Wohnsitzländer wie Italien oder Monaco verbieten Stiftungen etwa komplett. Grundsätzlich werden Stiftungen aber auch in Ländern anerkannt, die selbst keine Stiftungs-Gesetzgebung haben. 

Sie werden dann grundsätzlich als ausländische Rechtsperson gesehen. Obgleich gültig als Rechtsperson können die Auswirkungen auf den Vermögensschutz oder Besteuerung jedoch je nach Wohnsitzland differenzieren. 

Deutschland etwa erkennt die Stiftungsgesetzgebung anderer Staaten nur dann an, wenn das Land ein EU/EWR-Mitglied ist und ein Amtshilfe-Abkommen mit Deutschland unterzeichnet hat.

Der dritte Grund bezieht sich auf das Zuwiderhandeln des öffentlichen Interesses. Dies kann etwa passieren, wenn eine Stiftungs-Satzung es Begünstigten verbieten will zu heiraten, dem Militär beizutreten, Politiker zu werden oder im öffentlichen Dienst zu arbeiten. 

Den Wünschen des Gründers sind hier entsprechend Grenzen gesetzt. Auch Drohungen des Stiftungsrates gegenüber Begünstigten, falls dieser über den Gerichtsweg Zugeständnisse erhofft, können je nach Jurisdiktion dem Stiftungsrat negativ ausgelegt werden und die Stiftung ungültig machen. 

In einigen Offshore-Jurisdiktionen ist allerdings gesetzlich geregelt, dass eine gerichtliche Anfechtung dem Begünstigten automatisch alle Rechte kostet. Panama hingegen ist relativ begünstigten-freundlich und erlaubt ihnen den Gerichtsweg.

Letztlich sollte einem Gericht aber immer die finale Instanz der Entscheidungsfindung zugestanden werden. 

Eine Satzung, die einem Stiftungsorgan Allmacht einräumt, kann die Stiftung in Zweifel ungültig machen. Die Funktion des Stiftungsrates, des Aufsichtsrates und die reservierten Rechte des Gründers sollten also detailliert dargelegt werden.

Selbstverständlich ist eine Stiftung auch dann ungültig, wenn sie einem illegalen Zweck dient. Manche Länder, zum Beispiel Panama in Bezug auf Drogengeschäfte, haben dies implizit in ihrer Gesetzgebung verankert. 

Aber selbstverständlich sorgen auch bewiesene Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder andere kriminelle Akte dafür, dass eine Stiftung ungültig werden und alle ihre Vermögensgegenstände direkt dem Gründer oder Begünstigten zugeordnet werden können.

 

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