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Eine der gängigsten Probleme, mit denen uninformierte Offshore-Gründer zu kämpfen haben, ist die Rechnungslegung. Auch in der Staatenlos-Beratung häufen sich die Fällen von Klienten, die ohne großes Hintergrundwissen eine Briefkastenfirma gegründet haben, jetzt aber plötzlich keine Kunden mehr haben, weil diese ihre Rechnungen nicht absetzen können. Dieser Artikel soll aufzeigen, warum dies so ist, was eine anerkannte Rechnung ausmacht, welche Länder überhaupt relevant sind und welche möglichen Alternativ-Lösungen es gibt.

 

Die Akzeptanz von Offshore-Rechnungen

Die Herausforderung der Akzeptanz von Rechnungen aus Offshore-Standorten ist keine weltweite, sondern eine länderspezifische Sache.

 

Vielen Finanzbehörden auf der Welt ist das Land des Rechnungs-Ausstellers relativ gleichgültig, sofern die Rechnung halbwegs Sinn ergibt. Sollte es denn überhaupt je zu einer Steuerprüfung kommen, die in vielen Ländern gar nicht oder erst ab Millionen-Beträgen existiert.

 

Insbesondere die englisch-sprachigen Länder, darunter auch das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten sind in dieser Angelegenheit relativ entspannt. Schließlich sind sie selbst die größten Steueroasen weltweit – zumindest für Ausländer. Deshalb sehen sie auch eine Rechnung aus Panama, Hong-Kong oder den Seychellen relativ entspannt.

Anders sieht es jedoch in Kontinentaleuropa aus. Gerade in den 3 deutsch-sprachigen Ländern kann es ernsthafte Probleme geben, wenn bei einer Steuerprüfung eine Rechnung aus den typischen Offshore-Ländern entdeckt wird. Sofern nicht glaubhaft das Gegenteil belegbar ist, führt eine Rechnung von verdächtigen Firmen dazu, dass diese nicht als Betriebskosten anerkannt werden. Der Rechnungsempfänger kann die Rechnung also nicht von seiner Steuer absetzen, sprich den Gewinn drücken. Dieser gravierende Nachteil wird über kurz oder lang jeden Auftragnehmer seine Arbeit kosten.

 

Warum nur manche Geschäftskunden problematisch sind

Deshalb ist einer der Standard-Fragen in der Staatenlos-Beratung, ob es sich bei den Kunden einer Unternehmung um Privat- oder Geschäftskunden handelt und aus welchen Ländern diese stammen. Abgesehen davon, dass deutsch-sprachige Firmen es oft vorziehen nur mit ihresgleichen (sprich andere GmbHs) Geschäfte zu machen, weil es am meisten Seriosität signalisiert, ist vor allem die Gefahr der möglichen Nicht-Absetzbarkeit ein entscheidendes Kriteríum.

Eine Briefkastenfirma kann dennoch für viele Geschäftsmodelle geeignet sein, ist es jedoch mit wenigen Ausnahmen nicht, wenn es um die Abrechnung von Geschäftskunden geht. Wer hingegen Handel treibt, digitale Produkte verkauft oder Privatpersonen bezüglich Ernährung und Fitness coacht, der hat es meist mit Endkunden zu tun. Diese benötigen in der Regel keine formelle Rechnung, da sie die Kosten ohnehin nicht steuerlich geltend machen können.

 

Und selbst wenn der Eigentümer einer GmbH etwa ein Buch einer panamaischen Firma oder einen Teppich aus Dubai mit seiner Firma kauft um sich die Umsatzsteuer zu sparen, so gibt es hier keine Probleme. Schließlich ist ein reales, selbst wenn nur digitales, nachweisbares Produkt zu geringen Kosten im Spiel.

 

Gleiches gilt etwa für Einkünfte aus Lizenzen oder Provisionen aus dem Empfehlungs- oder Netzwerkmarketing. Diese werden per Vertrag meist ohne aktive Rechnungs-Stellung ausgeschüttet und in der Buchhaltung, sofern vorhanden, entsprechend als solche vermerkt. Denn oft sitzen solche Firmen selbst in Steueroasen. Selbst wenn nicht, lässt sich hier wieder glaubwürdig beweisen, wie die Provision zustande gekommen ist.

Diese beiden Beispiele sind wichtig zu betonen, weil immer noch der Mythos herrscht, es komme auf das Land der Rechnungs-Stellung an. Tatsächlich sind den Behörden die Länder einer rechnungsstellenden Firma jedoch relativ gleichgültig. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Ländern eine Rechnung gestellt wird, sondern wie plausibel die Erbringung einer realen Dienstleistung oder der Erhalt eines realen Produktes ist. Hier können manche Länder bloß ein Indiz in eine Richtung sein, sind im Endeffekt aber nicht der entscheidende Faktor.

Ein OECD-Mitglied und Hochsteuerland wie Kanada hat etwa selbst mit einer potentiell steuerfreien Kanada LP mit der Rechnungs-Stellung an deutsche Firmen kein Problem, weil es sich um eine transparente, öffentlich einsehbare Firma handelt, die nicht zur Steuerhinterziehung geeignet ist. Zudem spielt der Faktor der Unkenntnis über Steuersysteme in anderen Industrie-Staaten eine große Rolle, da automatisch angenommen wird eine solche Firma müsse auch substantielle Steuern zahlen.

 

Warum die Glaubwürdigkeit einer Rechnung wichtig ist

Was wirklich entscheidend ist, ist also nicht das Herkunftsland einer Rechnung, sondern ihre Plausibilität. Und hier neigen typische Steueroasen mit ihren Briefkastenfirmen eben in eine Richtung, die viele Behörden die Plausibilität einer Rechnung anzweifeln lassen.

 

Schließlich besteht die erste logische Idee jedes Unternehmers, der noch naiv keine Außensteuergesetze kennt, in der Schaffung einer Zweitfirma im Ausland, die seiner Hauptfirma Rechnungen stellt um den zu versteuernden Gewinn zu drücken, während so Einkünfte steuerfrei ins Ausland verlagert werden können.

 

Was in der Theorie gut klingt, wird in der Praxis in den deutsch-sprachigen Ländern durch Anti-Mißbrauchs-Vorschriften wie der Regel der effektiven Geschäftsführung weitgehend unterbunden. Eine Briefkastenfirma ohne ordentliche Betriebsstätte wird bei transparenter Nutzung wie eine inländische Kapitalgesellschaft behandelt. Steuerfrei im Ausland Geld zu lagern, selbst wenn man es sich nicht auszahlt, klappt also auf legalen Wege nicht in Deutschland, Österreich oder Schweiz.

Es sei denn, man nimmt den Aufwand in Kauf am richtigen Standort eine ordentliche Betriebsstätte mit eingerichtetem Büro und Angestellten aufzubauen, die realen wirtschaftlichen Interessen entspringt. Selbst dann ist eine Verrechnung mit der eigenen GmbH aber engen Grenzen gesetzt. Rechnungen müssen marktüblich sein, sprich einen Fremdvergleich standhalten und eine reale Dienstleistung nachweisbar sein. Möglich ist etwa, dass eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft gewisse Verwaltungstätigkeiten in Rechnung stellt.

Freilich schert sich nicht jeder Unternehmer um die Legalität und gründet dennoch eine anonyme Auslandsfirma in der Hoffnung nicht erwischt zu werden. Anschließend fingiert er mit dieser eine Rechnung über etwa Beratungs-Dienstleistungen, die in vielen Unternehmen üblich und realistisch sind, jedoch schwer überprüft werden können. Die Beratung findet im Endeffekt nämlich gar nicht statt – es handelt sich nur um eine Schein-Rechnung um Geld steuerfrei aus einer Firma zu ziehen und den zu versteuernden Gewinn zu mindern.

 

Die Ursache: ineffektive Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Hat der Steuerhinterzieher die Struktur richtig aufgesetzt, ist es für die Finanzbehörden immer noch unmöglich, eine Verbindung zwischen Briefkastenfirma und realer Firma im Besitz des gleichen Wirtschaftlich Berechtigten herzustellen. Daran können auch die neuesten Gesetze im Zuge der Panama und Paradise Papers nicht ändern, die mehr Drohkulisse als effektive Aufklärungsmöglichkeiten sind. Genauso wie der lückenhafte Automatische Informationsaustausch dient das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz aus 2017 vor allem zur Abschreckung potentieller und Selbstanzeige aktueller Steuervermeider.

 

Ironischerweise lässt es sogar die Chancen unentdeckter Nutzung von Briefkastenfirmen steigen, da tatsächlich ein politischer und bürokratischer Glaube an die Wirksamkeit solcher Gesetze besteht und glauben lässt, dass solche Strukturen ohnehin nicht mehr genutzt werden.

 

Für Insider sind die verabschiedeten Gesetze der letzten Jahre zwar nervig und erfordern gewisse Anpassung, hebeln die anonyme Nutzung von Briefkastenfirmen aber keinesfalls aus. Dazu fehlen nachhaltig die globalen Mechanismen die Wirtschaftlich Berechtigten auf Firmen-Ebene herauszufinden – selbst der geplante EU-Transparenzregister oder ein manuelles Austausch-Abkommen mit den Ländern Belize und Seychellen haben diverse Schlupflöcher wie auch der gefürchtete, im Endeffekt aber harmlose Automatische Informationsaustausch. Gefährlich sind hier nur unberechenbare Informations-Leaks wie eben jene Papers, die sich jedoch durch gezielte Wahl kleinerer, uninteressanter Dienstleister statt großer Kanzleien wie MossackFonseca im Fall der Panama Papers oder Applebys im Fall der Paradise Papers vermeiden lassen.

Aus vorig genannten Gründen ist die Anerkennung von Rechnungen aus Steueroasen problematisch für Finanzbehörden, weil sie immer die Gefahr bergen, das doch noch jemand eine Rechnung fingiert um Steuern zu vermeiden ohne dass dies effektiv verfolgt werden könnte. Deshalb gehen viele Finanzbehörden dazu über, zumindest den Nutzen eines solchen Konstruktes zu unterbinden, indem die Gewinnabschöpfung im Herkunftsland unterbunden wird.

Schließlich müsste der Steuervermeider vermutlich seine Identität offen legen, um eine tatsächlich erbrachte Tätigkeit glaubhaft nachweisen zu können, was dieser aufgrund der Illegalität seiner Handlungen tunlichst vermeiden wird. Damit haben heimische Steuerbehörden zumindest eine wichtige Ausartung der globalen Steuerhinterziehung im Griff, auch wenn sie gegen vollständig in Briefkastenfirmen verlagerte Geschäftsmodelle wenig entgegen setzen können.

 

Warum auch typische Steueroasen anerkannt werden können

Dieses Beispiel zeigt wiederum, das es nicht auf das Land ankommt. Natürlich kann etwa ein nach Panama ausgewanderter Software-Entwickler mittels einer Panama-Corporation eine anerkannte Rechnung an seine deutschen Geschäftskunden stellen, selbst wenn diese dies aus Furcht vor möglichen Schwierigkeiten oft ablehnen.

Tatsächlich steht der Anerkennung aber nichts im Weg, weil der Firmeninhaber legal handelt, damit öffentlich aufreten kann und eine klar definierte, nachweisbare Dienstleistung erbringt. Im Falle einer möglichen Steuerprüfung beim deutschen Geschäftskunden sollten solche Rechnungen nur leicht erklärbar sein, etwa indem der Software-Entwickler in Panama vorsorglich seinen Wohnsitznachweis in Panama und einen Handelsregisterauszug der Firma seinen Kunden zukommen lässt. Seine Firma ist kein Briefkasten, sondern er hat eine normale inländische Kapitalgesellschaft mit ordentllicher Betriebsstätte, selbst wenn diese seine Wohnung sein sollte.

Diese Kriterien prüfen vor allem auch die Finanzbehörden, wenn Zweifel an der Plausibilität einer Rechnung besteht. Neben einem öffentlichen Handelsregistereintrag, für dessen Fehlen es legitime wettbewerbstechnische Gründe geben kann, sind dies vor allem das Vorhandensein einer ordentlichen Betriebsstätte und Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer.

Die ordentliche Betriebsstätte zeigt, das eine Firma eben mehr als ein Briefkasten ist. Auch wenn sie letztlich nicht zwingend die Authenzität einer Rechnung belegen kann, so bedeutet sie einen zusätzlichen Aufwand und Entdeckungsrisiko für potentielle Steuerhinterzieher. So ist denn auch das gezielte Ausforschen von Geschäftsadressen in Steueroasen eine Lieblingsbeschäftigung gelangweilter Finanzbeamter. Zuerst wird geprüft, ob die Adresse im Zweifel einzigartig ist oder von mehreren Firmen geteilt wird. Das lässt sich meist über eine einfache Suchmaschinenanfrage herausfinden.

Ein Kontroll-Anruf bei angegebenen Telefon-Nummern kann danach zeigen, ob das Büro auch tatsächlich besetzt ist oder nur ein Telefon-Service vorgeschaltet ist. Gibt es ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer tatsächlichen Betriebsstätte – schließlich bietet jeder Offshore-Provider eine Geschäftsadresse mit Postweiterleitung sowie eine lokale Rufnummer mit Anrufentgegennahme an – fährt der nächste Finanzbeamte im Urlaub (dies wird tatsächlich gemacht, schließlich sind viele Steueroasen sehr attraktive Touristen-Tiele) auch mal auf einem Besuch im angeblichen Büro vorbei. Bevor dies passiert, lassen mittlerweile auch Soziale Medien oder selbst Dienste wie Google Street View auf die Plausibilität einer Betriebsstätte schließen.

 

Tatsächliche Kriterien für die Rechnungs-Akzeptanz

Viele EU-Staaten wenden aus diesen Grund die sogenannte “Substance-over-Form”-Regelung an und verlangen eine nutzbare Büro-Möglichkeit bei Gründung einer Kapitalgesellschaft um die Firma überhaupt betreiben zu können. Unkenntnis darüber ist schon für viele zur Kostenfalle geworden, die meinen, sie könnten eine Briefkastenfirma in Irland oder Zypern betreiben, da dort Rechnungen in jedem Fall anerkannt werden würden.

Tatsächlich ist es in vielen EU-Ländern Pflicht Büro-Räumlichkeiten zu unterhalten um etwa überhaupt in der Lage zu sein eine Umsatzsteuernummer zu beantragen. Die wiederum ist ein effektives Merkmal, das in einem Unternehmen alles mit rechten Dingen zugeht, weil in jeden Fall eine überprüfbare Buchhaltung damit verbunden ist, die im Zweifel vorgelegt werden kann.

Aus gleichem Grund können etwa Freizonen-Gesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten auch nach Deutschland anerkannte Rechnungen stellen und die Doppelbesteuerungsabkommen der VAE nutzen, was Briefkastenfirmen in der gleichen Jurisdiktion offiziell nicht können, da sie keine Betriebsstätte verlangen. Bei einer Freizonen-Gründung ist ein Minimal-Büro in Form eines Flexi-Desk etwa in jedem Fall automatisch enthalten. Auch Staatenlos kann absetzbare Rechnungen aus diesem Grund ausstellen (was allerdings nur selten in Anspruch genommen wird), da jederzeit nutzbare Büro-Räumlichkeiten in Dubai bestehen.

Der zweite entscheidende Faktor ist die Abfrage von Sozialversicherungsnummern seitens der Finanzbehörden. Schließlich definiert sich eine ordentliche Firma nicht nur aus einer Betriebsstätte, sondern hat vermeintlich auch Angestellte, für die Lohnsteuer und Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Selbst wenn es keine Angestellte gibt, so ist vielleicht zumindest der geschäftsführende Inhaber sozialversicherungspflichtig bei seiner Firma angestellt. Ist er dies nicht, deutet vieles auf einen möglichen Verdacht hin, der durch andere Indizien verhärtet werden kann. Und die Sozialversicherungsnummer seines Auftragsnehmers im Falle einer Steuerprüfung abzufragen ist schnell erledigt.

 

Das Beispiel Delaware VS Kanada

In den letzten Jahren zunehmend populär geworden sind etwa US-Corporations im Bundesstaat Delaware. Dieser ist wegen seinem einzigartigen Gesellschafts- und Börsenrecht und fehlenden Steuern auf Bundesstaatsebene ein sehr beliebter Standort für Start-Ups und Großkonzerne gleichermaßen, die hier nur die Bundes-Steuern zahlen. Gleichzeitig ist Delaware der einzige Bundesstaat in den USA, in denen Corporations potentiell komplett steuerfrei sind. Dazu dürfen neben US-Einkommen und -Kunden jedoch weder Büros noch Mitarbeiter in den USA bestehen, sondern nur ein Briefkasten.

 

Mit Delaware wird sehr viel legitimes Business betrieben, was die Anerkennung von Rechnungen selbst von Briefkastenfirmen aus Delaware lange Zeit keine Probleme bereitet hat. So sind die trotz einiger Einschränkungen seit 2017 immer noch populären LLCs in diversen Bundesstaaten sowie Delaware-Corps auf dem Rechnungspapier immer noch kaum von realen inländischen Unternehmen zu unterscheiden, während die Ausstrahlung der wirtschaftlichen und militärischen Großmacht und heimlichen Steueroase USA für sehr viel Schutz vor interessierten ausländischen Augen sorgen.

 

Gerade deshalb schauen sich jedoch zumindest die deutschen Finanzbehörden in den letzten Monaten sehr genau größere Rechnungen aus vor allem Delaware an, wenn diese bei Steuerprüfungen auffallen. Kann hier keine lokale Sozialversicherungs- oder Steuernummer oder überprüfbare lokale Betriebsstätte mehr angegeben werden, so steht auch hier die Rechnungs-Anerkennung mittlerweile auf der Kippe.

Dem Herkunftsland einer Rechnung kommt also wie mehrfach erwähnt nur noch Indizienwirkung zu, während sich die entscheidenden Faktoren in einer Prüfung folgend aufschlüsseln lassen.
1. Besteht eine Sozialversicherungsnummer?
2. Gibt es eine ordentliche Betriebsstätte?
3. Ist die Eigentümerschaft der Firma durch ein Transparenzregister hinreichend geklärt?
4. Besteht ein lokales Geschäftskonto? (erfordert oft eine Betriebsstätte)

 

Limited Partnerships in Kanada haben, obwohl sie technisch meist als Briefkastenfirmen betrieben werden, etwa keinerlei Probleme mit der Rechnungsstellung an Geschäftskunden. Neben der Unkenntnis über ihre potentielle Steuerfreiheit liegt dies jedoch auch an dem öffentlichen Handelsregister in Kanada, in denen die beiden Partner als natürliche Personen klar vermerkt sind. Zwar kann auch hier mit Treuhändern oder Offshore-Firmen als Partnern arbeiten, doch ist bei der Anmeldung eine Herausgabe des Wirtschaftlich Berechtigten an lokale Dienstleister unausweichlich und Kanada durchaus kooperativ diese Daten an andere Hochsteuerländer weiterzuleiten. Im Gegensatz zu Delaware-Corporations sind Kanada Limited Partnerships also eine Lösung, die sich nur legal mit dem richtigen Wohnsitzland (keine Einkommenssteuerpflicht wegen durchreichender Besteuerung am Wohnsitz des Partners) eignen, kaum zur Steuerhinterziehung wie im Fall anonymer Delaware-Corporations.

 

Warum diese Kriterien in der modernen Geschäftswelt unrealistisch sind

Fraglich ist natürlich, ob die oben genannten Kriterien einer Betriebsstätte und Sozialversicherungsnummer noch realistisch in einer Welt tausender profitabler Online-Geschäftsmodelle sind, die von umherziehenden “Nomaden” nur mit einem Laptop betrieben werden.

 

Für diese ist es, obwohl sie legal keine Steuerpflicht erfüllen, oft schwierig oder zumindest ein zusätzlicher unnötiger finanzieller Aufwand sich um eine ordentliche Betriebsstätte zu kümmern. Gerade bem Einstieg als Virtueller Assistent oder Freelancer übersteigen da die Kosten oft den Nutzen.

 

Ähnlich wie eine Wohnung über den Nachweis einer Verbrauchsrechnung relevant für persönliche steuerliche Angelegenheiten ist, ist es ein Büro für die Angelegenheiten der Firma. Davon wird auch sicher nicht allzu schnell Abstand genommen werden, da nur eine örtliche Verkettung über laufende Mietverträge oder Eigentum mit einem gewissen Maß an sozialer Kontrolle einhergeht. Nichts fürchten gerade westliche Hochsteuerstaaten mehr als hoch flexible und mobile Unternehmer, die jederzeit das Land verlassen können, wenn etwas zu ihren Ungunsten passiert. So ist dies zumindest mit etwas Bauchweh und Kosten verbunden.

Selbstständige und Kleinunternehmer, für die es sich initial noch nicht lohnt in ein Firmenkonstrukt zu investieren, mit dem sie anerkannte Rechnungen schreiben können, müssen trotzdem nicht Einzelunternehmer in ihrem Heimatland bleiben. Wie bei vielen Dingen im Leben kommt es auf die Größe an – in diesem Fall die Summe ihrer Rechnung. Je höher eine Rechnungssumme ausfällt oder je öfter eine Rechnung an den gleichen Kunden gestellt wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies Verdacht erregt.

 

Was kleine Unternehmer tun können

Es ist beispielsweise im Paragraph 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in Deutschland offiziell geregelt, das Kleinstrechnungen bis zu einer Summe von 250€ in jedem Fall anerkannt werden wenn Minimalbedingungen erfüllt werden. Dazu gehört keine Steuernummer, sondern nur eine fortlaufende Rechnungs-Nummer, das Datum, der Zweck der Rechnung, Anschriften des Rechnungs-Stellers und -Empfängers sowie die berechnete Summe und Zahlungsdetails.

Somit ist es theoretisch auch möglich als “wohnsitzlose” Einzelperson ohne Gewerbe im gewissen Maß am Anfang arbeiten zu können, da bei solchen kleineren Beträgen auch die meisten Privatkonten noch geschäftlich ohne Beanstandungen der Banken nutzbar sind. Selbst wenn die Rechnungs-Summe von 250€ überschritten wird, muss dies noch nichts heißen. Sofern man seine erbrachte Dienstleistung klar nachweisen kann und sich im Zweifel persönlich identifiziert, stehen auch höheren Summen wenig im Weg.

 

Als Freelancer oder Virtueller Assistent ist man also keineswegs angewiesen nur für Unternehmen zu arbeiten, die selbst in Steueroasen sitzen. Ab gewissen Beträgen führt jedoch kein Weg mehr daran vorbei ein Unternehmen zu gründen und womöglich auch eine ordentliche Betriebsstätte zeigen zu können, die einen Bezug zum Gründungsland herstellt.

 

Jedes Land funktioniert unterschiedlich

Wer etwa in Hong-Kong gründen möchte, weil dort Paypal nutzbar ist, wird mittlerweile überrascht feststellen, dass er für die Freischaltung seines Business-Accounts nicht nur ein örtliches Geschäftskonto braucht (was weiterhin sehr schwierig zu eröffnen ist), sondern ebenfalls eine Betriebsstätte benötigt. Die wiederum löst nach dem Territorialprinzip Hong-Kongs die Gefahr aus, dass das Unternehmen nicht mehr als “offshore” behandelt wird und unter die inländische Körperschaftsbesteuerung von 16.5% fällt. Hier sollte man immer abwägen, dass ein Vorteil auf der einen ein Nachteil auf der anderen Seite bedeuten kann und im Zweifel eine geeignetere Jurisdiktion wählen.

Jede Offshore-Gründung löst einen Zielkonflikt zwischen Steuer-, Bürokratie und Klagefreiheit auf der einen und Anerkennung und Nutzungsschwierigkeiten diverser Dienstleister auf der anderen Seite aus. Zu viele Klienten mit nutzlosen Offshore-Firmen habe ich helfen müssen, die plötzlich keine Rechnungen schreiben können, keine Kreditkartenzahlungen ohne hohe Verluste abwickeln können oder an langsamen, teuren Offshore-Banken verzweifeln, in denen selbst eine eine eingehende Überweisung schnell mal 50€ kostet.

 

Relevant ist eben nicht nur die Steuersituation, sondern die komplette Infrastruktur, die ein Geschäftsmodell benötigt, um am Markt zu bestehen. In vielen Fällen kann daher die Nutzung von etwa europäischen Niedrigsteuerländern mit günstigem Büro kosteneffektiver sein als die versteckten Kosten einer steuerfreien Briefkastenfirma.

 

Dennoch werden Offshore-Firmen niemals aussterben, weil weiterhin genug Geschäftsmodelle selbst mit anonymen Briefkastenfirmen funktionieren. Ob es sich dabei um den Handel, Verkauf Digitaler Produkte, Lizenzgebühren. Provisionen oder einfach nur Vermögensverwaltung handelt – problematisch ist zum jetzigen Zeitpunkt nur die Abrechnung mit Geschäftskunden über höhere Summen in bestimmten Ländern. Und selbst dafür gibt es alternative Lösungen.

 

Alternativen zur Rechnungs-Anerkennung

In einem alten Artikel wurden zwei dieser Lösungen bereits einmal im Detail beschrieben: die Abrechnungsgesellschaft in Form einer eigenen Firma oder einer Agentur.

Hier noch einmal kurz zusammengefasst bedeutet die erste Lösung eine zusätzliche Firma unter die Offshore-Firma als Abrechnungsgesellschaft zu setzen, die einen Großteil des Gewinnes per Gewinnabführungsvertrag nach offshore senden kann. Gängige Praxis ist dies etwa in Zypern oder England, wo ein Großteil des Vorsteuergewinns so ganz legal abfließen kann. Beide Länder scheren sich nämlich nicht um Rechnungsstellung von Briefkastenfirmen, solange zumindest ein kleiner zu versteuernder Gewinn übrig bleibt. Schließlich sollte eine Firma Gewinn erwirtschaften.

Bis zu einer gewissen Größe deutlich einfacher ist jedoch einfach ein Vertrag mit einer Abrechnungsagentur. Diese ist ein Unternehmen in einem geeigneten, reputablen Land (England oder Irland zB), das über eine ordentliche Betriebsstätte samt sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern, Umsatzsteuernummer, lokales Geschäftskonto und Co. verfügt. Im Auftrag werden die Rechnungen gestellt, die Überweisung empfangen und abzüglich einer kleinen Komission direkt an das Auftrag gebende Offshore-Unternehmen weitergeleitet.

Staatenlos bietet in Zusammenarbeit mit einer Abrechnungsagentur diese Dienstleistung jedem Offshore-Unternehmen an, das mehrere jährliche Rechnungen ab vierstelligen Beträgen zu stellen hat. Darunter ist dies weder wirtschaftlich für die Abrechnungsagentur noch wie wir gesehen haben wirklich erforderlich für das Offshore-Unternehmen.

Die Komission beträgt 5.25% der Rechnungs-Summe samt einer kleinen einmaligen Gebühr für die Vertragsschließung. Betrachte es als eine freiwillige Steuer ohne Verpflichtungen – denn ungleich Niedrigsteuerländern kannst Du weiter die fehlenden Buchhaltungspflichten in vielen Briefkastenfirmen ausnutzen und dennoch voll anerkannte Rechnungen stellen. Interessenten dafür wenden sich bitte direkt an [email protected]

Trotz der vielfältigen Dinge, die bei der Thematik der Rechnungslegung zu beachten sind, gibt es also immer Lösungen. Es gibt per se keine Liste von Ländern, deren Rechnungen anerkannt werden oder nicht – es kommt immer auf den Einzelfall an. Wie sich dieser Einzelfall bewerten lässt und wie Du ihn zu Deinen Gunsten steuern kannst, hast Du in diesem Artikel letztlich gelernt.

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