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Der Begriff “Außensteuergesetz” löst bei den Steuerberatern vieler Unternehmer gewisse Ängste aus. Alles was mit ausländischen Angelegenheiten zu tun hat fällt spätestens seit den Panama Papers unter den Verdacht der Steuerhinterziehung. Oneröse Berichtspflichten bezüglich Auslandsgestaltungen wie DAC6 tun ihr Übriges, das man beim kleinsten öffentlich geäußerten Gedanken der Auslandsfirmengründung einen neuen Steuerberater suchen muss.

 

Hier Experten zu finden ist schwierig – aber es gibt sie. Nur haben sich die wenigsten auf Selbstständige und kleinere Online-Unternehmer eingestellt.

 

Immer wieder höre ich auch in 2019 die Idee eine Auslandsfirma zu gründen. Ja, man müsse natürlich die Ausschüttungen oder Gehälter in der Heimat versteuern, könne aber die Körperschafts/Gewerbe-Steuer wie auch Bürokratielast stark senken, lautet die Idee. Optimal kann man das gleiche Unternehmen gleich komplett über diese neue Firma laufen lassen. Vielleicht ist man aus Reputationszwecken aber auch auf seine GmbH angewiesen. Hier könne man doch zumindest Dienstleistungen abrechnen oder Lizenzgebühren für eine bestimmte Technologie verlangen. Dies mindert schließlich den zu versteuernden Gewinn im DACH-Land und fliesst steueroptimiert in die eigene Tasche.

Hier zerplatzt leider oft eine Illusion für viele Unternehmer. Ja, es ist möglich, aber nein, es ist nicht einfach. Einfach mal so eine  Auslandsfirma gründen führt mittlerweile in jedem EU-Mitgliedsstaat zu Problemen. Wer es richtig und anerkannt machen will darf einen gewissen Aufwand an Kosten und Zeit nicht scheuen. Muss bei beschränkten Budget vielleicht auch einen Kompromiß eingehen. Der Grund: das Außensteuergesetz und andere Anti-Mißbrauchsregelungen.

Das Außensteuergesetz enthält längst nicht nur Regeln zur anerkannten Auslandsfirmengründung. Eigentlich beschränkt sich die Hauptessenz sogar auf einen Satz. Viel mehr geht es im deutschen Außensteuergesetz auch um die Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht, die erst beim Verlassen Deutschlands greifen. Für die Auslandsgründung theoretisch relevant ist die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, die jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle aufgrund ihres Passivcharakters zu vernachlässigen ist.

Stand Anfang 2020 droht eine Reform des Außensteuergesetzes nach den von der OECD entwickelten ATAD-Kriterien (ATAD = Anti Tax Avoidance Package). Der Mitte Dezember veröffentlichte Referenten-Entwurf wird zwar erst im Frühjahr verabschiedet, soll aber rückwirkend ab dem 1.1.2020 gelten. Da eine Verabschiedung des Entwurfs ohne wesentliche Änderungen sehr wahrscheinlich ist wird der Inhalt dieses reformierten Außensteuergesetzes an dieser Stelle bereits mitdiskutiert.

Ähnlich wie Deutschland mussten auch andere EU-Mitgliedsstaaten ihre Außensteuergesetze reformieren oder gar erst einführen. Österreich etwa hatte lange Zeit gar kein Außensteuergesetz, sondern nur eine Anti-Mißbrauchssregelung der effektiven Geschäftsführung. In der Wegzugsbesteuerung setzte es aber bereits vor Deutschland die von der EU geforderten ATAD-Kriterien um, die beide Länder in dieser Hinsicht nun angleichen.

Die Schweiz wiederum hat kein kodifiziertes Außensteuergesetz und gegenwärtig auch noch keine Wegzugsbesteuerung. Wie lange sich das beim Anpassungsdruck an die Rest-EU noch hält bleibt abzuwarten. Durch Schweizer Finanzgerichtentscheidungen freilich gibt es trotzdem einen reichen Kanon an Regeln, an die man sich bei der Auslandsgründung halten sollte. Auch hier fällt wieder der Grundsatz der effektiven Geschäftsführung, der mittlerweile in jedem EU-Mitgliedsstaat beachtet werden sollte.

So haben einige EU-Mitgliedsstaaten immer noch keine oder nur recht lasche und mit Ausnahmen gespickte Außensteuergesetze eingeführt, die für gewisse Firmenkombinationen hoffen lassen. Grundsätzlich gilt aber immer die Anti-Missbrauchsregelung der effektiven Geschäftsführung zu beachten.

 

Generelle Missbrauchsregelung und Hinzurechnungsbesteuerung

Die Anti-Missbrauchsregelung (GAAR = General Anti Avoidance Rule) ist mittlerweile in fast jeder Steuergesetzgebung verankert, wird teils aber noch nicht völlig konsequent umgesetzt. Grob besagt diese Regelung, dass eine Steuergestaltung zu versagen sei wenn für sie keine relevanten wirtschaftlichen Gründe anzuführen seien, die in Frage stehende Gestaltung also nur aus steuerlichen Vorteilen gewählt wurde. Verbunden ist dies in der Regel mit der effektiven Geschäftsführung eines Unternehmens.

Im für uns relevantesten Fall verbleibt der Unternehmensgründer nämlich als Gesellschafter in seinem DACH-Heimatland. Und in der Regel möchte oder muss er Entscheidungsbefugnisse in der Firma behalten oder Wertschöpfung stiften. Das konterkariert aber eben diese Regelung der effektiven Geschäftsführung. Ein Unternehmen wird dort besteuert, wo sich die Betriebstätte befindet. Während dies bei manch physischen Geschäft klar abgrenzbar ist, ist dieser Sachverhalt bei vielen Dienstleistern, Händlern und vor allem digitalen Geschäften sehr viel uneindeutiger. Wird gar nur ein Laptop zum Arbeiten gebraucht, so mag in gewissen Ländern ein Briefkasten ausreichen, die Arbeit aber bequem aus dem eigenen Zuhause stattfinden.

Laut Gesetzgeber kann dies natürlich nicht angehen. Besteht eine reine Briefkastenfirma im Ausland, wird das Geschäft aber tatsächlich im Inland betrieben, so wird die Auslandsgesellschaft steuerrechtlich wie eine Inlandsgesellschaft behandelt. Dies bedeutet insbesondere inländische Körperschafts-, Gewerbe, Umsatz- und Quellensteuern, aber auch inländische Buchhaltungsvorschriften und andere Aspekte der Steuerbürokratie. Gesellschaftsrechtlich wiederum können gewisse Vorteile des Sitzlandes, selbst wenn es nur ein Briefkasten ist, weiter genutzt werden. Insbesondere hinsichtlich legitimer Anonymität und Aktienrecht gibt es hier in vielen Jurisdiktionen Vorteile.

 

Die Regelung der effektiven Geschäftsführung soll also verhindern, dass ein aus dem Inland “ferngesteuertes” Auslandsunternehmen Steuervorteile abgreifen kann. Die Steuervorteile sind nur dann zu gewähren wenn tatsächliche wirtschaftliche Gründe für die Standortwahl zutreffen und eine Betriebstätte begründet wird.

 

Dies bedeutet im Minimalfall mindestens einen abschließbaren Raum als Büro, in das der Geschäftsführer entweder regelmäßig pendelt oder welches feste Mitarbeiter enthält. Abhängig ist dies von der tatsächlichen Entscheidungsfindung im Unternehmen. Eine reine Holding mit langfristiger Vermögensverwaltung braucht sicherlich weniger Mühe als eine operative Firma, weil einfach dafür kaum Arbeit notwendig ist. Für einen operativen Auslandsstandort sollten jedoch Gründe abgesehen von Steuervorteilen angeführt werden können. Dies mag etwa die Verfügbarkeit und Bezahlung von benötigten Arbeitskräften oder ihre Sprachkenntnisse sein, nötiger Marktzugang oder die Nutzung spezieller regionaler Anreize.

Tritt die Regelung der effektiven Geschäftsführung ein, da keine ausreichende Substanz am Firmenstandort besteht, wird eine Vertreterbetriebstätte ausgelöst. Es handelt sich hier um eine unselbständige Niederlassung der Auslandsfirma im Wohnsitzland. Die Betriebstätte der Auslandsfirma ist nicht das Ausland, sondern das Wohnsitzland. Jegliche Auslandsbeteiligung ist den Finanzbehörden innerhalb der üblichen Meldefrist von 1 Monat anzuzeigen ungeachtet ob Substanz besteht oder nicht. Wird keine Betriebstätte im Inland angemeldet (Gewerbeamt) so werden die Finanzbehörden die angebliche Auslands-Betriebstätte näher unter die Lupe nehmen (mehr dazu in der neuesten GCE-Ausgabe).

Wie bereits gesagt können gewisse gesellschaftsrechtliche Vorteile aber für eine Auslandsgründung ohne Absicht von Steuervorteilen sprechen. In Deutschland sieht man dies besonders in der großen Zahl von 1-Euro Limiteds aus England und wegen Brexit zunehmend Irland. Statt 25.000€ Stammkapital in eine GmbH einzuzahlen wählen einige lieber den 1€-Weg über eine ausländische haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft. 

Hier ist neben der unselbständigen Niederlassung einer Vertreterbetriebstätte auch die Anmeldung einer selbständigen Zweigniederlassung möglich. Jegliche EU-Rechtsformen können in Deutschland und Österreich im Handelsregister eingetragen werden. In Deutschland genießen zusätzlich sogar US-Rechtsformen wie LLCs und INCs dieses Privileg. Die Eintragung im Handelsregister macht natürlich gewisse gesellschaftsrechtliche Vorteile wie Anonymität wieder rückgängig, ist aber der übliche Weg den Finanzbehörden zu zeigen dass keine unlauteren Absichten mit der Auslandsfirma bestehen. Hat man lediglich eine Vertreter-Betriebstätte und trägt sich nicht ins Handelsregister ein (etwa mit einer typischen Steueroasenfirma, die dies gar nicht kann) ist oft die Begleitung eines bewanderten Steuerberaters nötig um Zweifel auf mögliche Steuerhinterziehung zu zerstreuen.

Die Anti-Missbrauchsregelung der effektiven Geschäftsführung sollte für die meisten relativ leicht verständlich sein. Die Besteuerung eines Unternehmens ist dort, wo sich seine Betriebstätte befindet. Bei zunehmenden digitalen Geschäftsmodellen insbesondere von Großkonzernen ist aktuell jedoch eine Abkehr von diesem globalen Prinzip zu beobachten. Manche Staaten sind bereits mit einer Digitalsteuer vorgeprescht, die die Wertschöpfung globaler Konzerne dort besteuern will wo sie entsteht: beim Endkunden in ihren eigenen Ländern. Die aktuellen Vorschläge für solch eine Digitalsteuer, sofern es sie denn etwa konzertiert auf EU-Ebene geben sollte, wollen wir an dieser Stelle nicht behandeln. Es ist wahrscheinlich, dass sie erst ab Millionenumsätzen je Land erhoben werden wird.

 

Wichtiger ist es hier die Regelung der effektiven Geschäftsführung mit der Rechtsfolge der Inlandsbesteuerung von den eigentlichen Außensteuergesetzen abzugrenzen. Außensteuergesetze (CFC-Rules = Controlled Foreign Company Rules) haben über das Betriebstättenprinzip hinaus Folgen und sind wesentlich komplizierter. Bisher haben wir rein über die Geschäftsführung einer Firma gesprochen. Dies hat in der Essenz eine natürliche Person behandelt, die zugleich Gesellschafter eines Unternehmens war.

 

Alle Außensteuergesetze zielen hingegen nicht auf die Geschäftsführer eines Unternehmens ab, sondern auf ihre Gesellschafter. In einigen Fällen (etwa Zypern) gelten die Außensteuergesetze gar nicht für natürliche Personen, sondern werden explizit nur auf Firmen angewandt. Da sie sich klassische Außensteuergesetze rein auf die Gesellschaftsanteile richten, meint manch pfiffiger Steuersparer durch Vereins- oder Stiftungs-Konstrukte diese Regelungen umgehen zu können. Tatsächlich sind auch die negativen Rechtsfolgen der Außensteuergesetze damit vermeidbar. Dennoch muss bei von Vereinen oder Stiftungen gehaltenen Auslandsfirmen trotzdem Substanz bestehen: bei der Regelung der effektiven Geschäftsführung geht es um eben jene und Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein.

Je mehr Gesellschafter es gibt, desto geringer freilich ist die beherrschende Stellung eines Einzelnen im Unternehmen. Eine Auslandsfirma mit 5 in Deutschland wohnhaften Gesellschaftern mit 20% Beteiligung wird es somit einfacher haben Substanz nachzuweisen, da niemand eine beherrschende Stellung hat. Sind Anteile jedoch ungleich verteilt so ist der Mehrheitsgesellschafter eher im Kreuzfeuer als die Minderheitsgesellschafter und sollte vermeiden den Eindruck entstehen zu lassen, das er zu sehr im Management der Firma involviert ist (es sei denn er ist tatsächlich vor Ort am Auslandsstandort). Bei den Außensteuergesetzen an sich gilt nämlich meist erst ab einer gewissen Beteiligung mögliche Rechtsfolgen zu beachten. Diese liegt in der Regel bei 50%, kann je nach Land aber abgesenkt werden. In Deutschland reichen bereits 10%.

Mit der geplanten Reform des deutschen Außensteuergesetzes wird ein Passus bezüglich “nahestehender Personen” eingefügt. War es bisher möglich das Auslösen von unangenehmen Rechtsfolgen von Außensteuergesetzen durch Verlagerung von Gesellschaftsanteilen auf familiäre Vertrauenspersonen zu umgehen, wird dem im Zukunft der Riegel vorgeschoben. Innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen werden dem Mehrheitsgesellschafter in der Regel alle Anteile zugerechnet, auf die sich dann die Rechtsfolgen des Außensteuergesetzes ergeben. Verwandtschaft ist nicht nur familiär zu sehen, sondern kann auch die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung oder Geschäftsführung anderer beteiligter Entitäten bedeuten.

Es ist müßig die klassischen Außensteuergesetze in allen ihren Details zu beleuchten. Wichtig zu wissen sind aber die 2 gegenwärtigen Ansätze, die in der Gesetzgebung global verfolgt werden. Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich in der Regel für einen der beiden Ansätze entschieden – das eher traditionelle Modell A und das neue Modell B. Ihren eigenen Modellen folgen Bulgarien, Frankreich und Finnland. Die Modelle in der EU und ihre wesentlichen Ausnahmen werden im Folgenden in 3 Grafiken illustriert und schriftlich erläutert.

 

 

Die in Deutschland und Österreich vorherrschende Außensteuergesetzgebung laut Modell A spielt nur dann eine Rolle, wenn von der Auslandsgesellschaft überwiegend Passiveinkünfte erwirtschaftet werden. Passiveinkünfte sind laut deutscher Gesetzgebung alle Einkünfte, die laut Katalog nicht aktiv sind. Typische Produktionsstätten, Dienstleistungen, Handel und auch verschiedene Online-Geschäftsmodelle sind klar als aktive Einkünfte ersichtlich. Spannend ist auch, dass Dividenden-Ausschüttungen als aktive Einkunft klassifiziert sind. Passiv hingegen sind Einkünfte aus der Vermögensverwaltung, Zinserträge und vor allem Lizenzgebühren. Eine überwiegende passive Tätigkeit ist erreicht, sobald das Unternehmen zu mehr als 50% passive Einkünfte erwirtschaftet. 

Ferner müssen die Erträge aus einer Steueroase stammen. Während die meisten EU-Mitgliedsstaaten Schwarze Negativlisten bzw. Weiße Positivlisten haben, ist für Deutschland jedes Land unter 20% Gewinnbesteuerung eine Steueroase, also auch etliche EU-Mitgliedsstaaten.

 

Nur in der EU ist deshalb eine Vermeidung der unten erklärten Hinzurechnungsbesteuerung möglich, sofern am EU-Standort eine entsprechende Betriebstätte mit ausreichender Substanz besteht. Substanz in Steueroasen außerhalb der EU reicht nicht aus um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden!

 

Das Außensteuergesetz definiert also eine Beteiligung von mehr als nur 10% im Fall Deutschlands an einem Unternehmen in einer Steueroase unter 20% Gewinnsteuer, das mehr als 50% seiner Einkünfte aus passiven Einkünften generiert. Konsequenz in Deutschland ist darauf die Hinzurechnungsbesteuerung. Vereinfacht gesagt werden die Gesellschaftsanteile einer fiktiven Gewinnveräußerung unterzogen und der Muttergesellschaft damit voll zugerechnet.  Dies kann eine sehr hohe Zusatzbelastung bedeuten und sollte auf alle Fälle vermieden werden. Auch in anderen Ländern wird dieses Modell in teils leichten Variationen angewandt. So ist in gewissen Ländern mit Modell A außerhalb Deutschlands, Polens und Spaniens etwa auch Nicht-EWR-Staaten möglich die Zurechnung durch genügend Substanz vor Ort zu vermeiden. Auch gibt es vordefinierte Kategorien von Passiveinkünften je Land, die nicht zur Auslösung der Hinzurechnungsbesteuerung führen.

 

Das zweite, neuere Modell von CFC-Rules stört sich hingegen nicht an der Abgrenzung von aktiven und passiven Einkünften. Es behandelt rein die tatsächliche Besteuerung der Auslandsfirma und löst eine Nachbesteuerung aus, sofern diese zu niedrig ist. In der Regel ist der Schwellenwert dabei die Hälfte der lokalen Körperschaftsbesteuerung. Bis zu diesem Wert wird eine Gewinnausschüttung einer niedrig besteuerten Tochtergesellschaft dann nachbesteuert. 

Eingeführt hat dieses Modell etwa Zypern rein für Firmen. So müssen die Tochtergesellschaften einer Zypern-Holding mindestens 6,25% Ertragssteuern bezahlt haben oder ihre Gewinne bis zu diesem Prozentsatz nachversteuern.

 

Ob Substanz besteht oder nicht spielt dafür keine Rolle (die Geschäftsführung ist separat zu beachten). Wesentlich ist auch, dass dies für 100% aktive Einkünfte zutreffen kann. Wer also operative Nullsteueroasen in seinem Firmengeflecht verankert hat, der sollte eher Muttergesellschaften mit traditionellen Außensteuergesetzen wählen.

 

Allerdings, und dies ist für viele Leser relevant, können manche Länder mit Modell B Ausnahmen für kleine Unternehmen definieren. So gilt unter einem Buchgewinn von 750.000€ mit weniger als 75.000€ Einkünften aus Vermögensverwaltung oben beschriebene Rechtsfolge nicht (dies ist der Fall in UK, Irland, Ungarn, Estland, Lettland, Luxemburg, Malta und Zypern). In einer alternativen Ausnahme darf die Steuerersparnis maximal 10% der Betriebskosten betragen (in UK, Irland, Ungarn, Luxemburg, Malta und Zypern). Es fällt auf, dass sich vor allem EU-Steueroasen das neuere Modell ausgesucht und mit Ausnahmen versehen haben.

 

Die Außensteuergesetze von Drittländern außerhalb der EU orentieren sich zunehmend an den ATAD-Kriterien. Ähnliche Außensteuergesetze gibt es mittlerweile in mehr als 50 Staaten weltweit. Alle westlichen Länder und größere Industrienationen gehören dazu.

 

DBA-Sachverhalt und Steueroasen

Die klassischen Außensteuergesetze sind für den typischen Staatenlos-Leser eher weniger relevant. Am ehesten dürfte eine Anwendbarkeit bei gewissen Holding-Modellen in der EU gegeben sein. Aber erstens werden EU-Holdings vor allem genutzt Tochtergesellschaften in EU-Steuerhöllen wie Deutschland und Österreich zu optimieren. Und zweitens haben die typischen quellensteuerfreien Standorte wie Irland, England, Malta, Estland und Zypern Ausnahmen für CFCs unter 750.000€ Gewinn vorgesehen. In der Regel kann man also auch Nullsteuerjurisdiktionen weiter als Tochtergesellschaft betreiben.

Wirklich relevant ist nur die Anti-Missbrauchsregelung der effektiven Geschäftsführung. Ihr wollen wir uns nochmals verstärkter widmen. So wissen wir bisher, dass eine Betriebstätte eine lokale Körperschaftssteuerpflicht auslöst. Aber wie ist eigentlich eine Betriebstätte definiert? Die deutsche Abgabenordnung gibt dazu folgende Auskunft:

 

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Betriebstätte

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

 

Ein nun wirklich wesentlicher Punkt ist die Unterscheidung zwischen 3 Sachverhalten bezüglich dem Standort der Auslandsunternehmung: dem EU-Sachverhalt, dem DBA-Sachverhalt und dem Nicht-DBA-Sachverhalt.

 

Denn je nachdem ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht, kann sich die obige Betriebstättendefinition so ändern, dass plötzlich keine Betriebstätte mehr besteht, was dem Gesellschafter im Wohnsitzland mehr Freiheiten gibt.

 

Der EU-Sachverhalt ist generell immer auch ein DBA-Sachverhalt, da alle EU-Mitgliedsstaaten untereinander Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Übergeordnetes EU-Recht mit dem Grundpfeiler der Niederlassungsfreiheit haben aber zusätzliche Schutzfunktion. Somit sind die Anforderungen an eine Auslandsgründung innerhalb der Europäischen Union in der Regel am geringsten.

Die Kriterien an die nötige Substanz unterscheiden sich gar nicht so wirklich je nach Sachverhalt. Problematisch ist, dass bei fehlenden Doppelbesteuerungsabkommen die Betriebstättendefinition des Wohnsitzlandes der Geschäftsführung gilt, die grundsätzlich wesentlich enger und strenger ist als die des Doppelbesteuerungsabkommens. Somit ist eine Vertreter-Betriebstätte im Wohnsitzland sehr schnell ausgelöst wenn kein DBA besteht.

Als Beispiel für eine Betriebstättendefinition nehmen wir das OECD-Musterabkommen Artikel 5 Absatz 2, dessen Definition die meisten (aber nicht alle, deshalb immer prüfen) DBA teilen:

 

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
  3. a) 

einen Ort der Leitung,

  1. b) 

eine Zweigniederlassung,

  1. c) 

eine Geschäftsstelle,

  1. d) 

eine Fabrikationsstätte,

  1. e) 

eine Werkstätte und

  1. f) 

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

  1. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
  2. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
  3. a) 

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

  1. b) 

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

  1. c) 

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

  1. d) 

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

  1. e) 

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

  1. f) 

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

  1. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
  2. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
  3. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

 

Im Vergleich zur Betriebstättendefinition der deutschen Abgabenordnung gilt besonders festzuhalten, dass bei Vorliegen eines DBAs eine Bauausführung oder Montage 6 Monate länger dauern darf und reine Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Hilfsleistungen (etwa durch Remote-Angestellte) und ein ständiger unabhängiger Vertreter unschädlich für die Auslösung einer Betriebstätte sind.

Grundsätzlich kann man sagen, dass bei Auslandsgründung innerhalb der EU ein Geschäftsführer am Firmenstandort nicht zwingend notwendig ist solange die Entscheidungsbefugnis durch regelmäßiges Pendeln zum Standort gegeben ist. Dieser sollte aus einem eigenen, abschließbaren Raum bestehen (kein CoWorking-Space). Eine zusätzlich remote erbrachte Wertschöpfung für die eigene Auslandsfirma aus dem Wohnsitzland ist generell unschädlich. Zusätzliche Angestellte am Firmenstandort sind nicht zwingend notwendig. Falls lokale Regelungen an Mindestsubstanz gestellt werden, sind diese in der Regel gegenseitig anerkannt (zum Beispiel der verpflichtende 450€-Angestellte in Zypern).

Im DBA-Sachverhalt sollten neben einer ordnungsgemäßen Betriebstätte auch lokale Angestellte bestehen, die die geschäftsführenden Aufgaben optimal übernehmen können. Ein Pendelmodell wie beim EU-Sachverhalt ist möglich wenn realistisch. Das betrifft im DACH-Raum vor allem die Firmengründung in der Schweiz oder Liechtenstein. Je nach Wortlaut des DBA ist eigene Wertschöpfung der Gesellschafter für die Auslandsfirma im Wohnsitzland möglich. Die Entscheidungsbefugnis sollte aber klar am Firmenstandort ausgeübt werden. Ein Treuhänder allein reicht dafür nicht aus.

Im Nicht-DBA-Sachverhalt ist jegliche Mitarbeit der Gesellschafter oder gar generell ortsfremder Angestellter schädlich. Nur ein in Deutschland wohnhafter remote arbeitender Angestellter einer Steueroasen-Briefkastenfirma kann diese also in Deutschland voll körperschaftssteuerpflichtig machen weil eine Vertreter-Betriebstätte ausgelöst wird. Im Nicht-DBA-Sachverhalt ist es zwar möglich eine Auslandsfirma mit entsprechender Substanz zu führen, jegliche eigene Mitarbeit der Gesellschafter sollte aber vermieden werden. Die Entscheidungsbefugnis muss klar von einem externen vernünftig bezahlten Geschäftsführer am Firmenstandort gewährleistet werden. Wirtschaftliche Gründe für den Standort sollten argumentierbar und die lokale Wertschöpfung dokumentierbar sein. Ist dies der Fall, kann grundsätzlich überall auf der Welt gegründet werden.

Ein weiterer relevanter Sachverhalt ist die effektive Steuerlast. Grundsätzlich wird die Überprüfung von Substanz kaum oder gar nicht erfolgen wenn die tatsächliche Besteuerung am Firmenstandort nur geringfügig von der inländischen Besteuerung abweicht oder diese gar übertrifft.

 

Wer in Ländern mit einer Körperschaftssteuer über 25% gründet muss in der Regel nur eine kleine Betriebstätte unterhalten um die Firma remote aus seinem Wohnsitzland zu führen. In Deutschland und Österreich lebende Unternehmer können also relativ unkompliziert Kapitalgesellschaften in etwa Spanien oder Frankreich führen.

 

Aber Achtung: es geht um die effektive Besteuerung. Eine Kanaren-Sonderzone mit 4% wird natürlich als Niedrigsteuerland betrachtet. Genauso sind die 5% effektive Belastung in Malta anzunehmen, nicht die 35% vor der Steuererstattung. Gleiches gilt bei Gewährung von Steuervorteilen für Geistiges Eigentum oder anderen Anreizen.

 

Was du tun musst um tatsächlich die nötige Substanz einer Auslandsfirma zu bilden ist im Detail in der Global Citizen Explorer Ausgabe zum Thema erklärt. Sie bietet zudem einen Überblick über jegliche Standorte, die für eine Auslandsgründung mit Substanz in Frage kommen! Werde Mitglied des Global Citizen Explorers hier!

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