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Anmerkung von März 2018: Umsatzsteuer-Reform mit Vereinfachungen für 2019 beschlossen

Auf Staatenlos habe ich bereits in der Vergangenheit einen langen Beitrag über die Umsatzsteuerproblematik in der Europäischen Union geschrieben. Dabei ging es vor allem um das Reverse-Charge-Verfahren und den Verkauf physischer Güter. Die besondere Ausnahme des Vertriebs automatisierter Digitale Produkte habe ich dabei ausgeklammert.

Heute möchte ich mich genau diesem Thema widmen, da es für viele Online-Unternehmer hoch relevant ist. Gleichzeitig ist es die perfekte Überleitung zu anschließenden Themen wie die Abwicklung von Kreditkartenzahlungen als Online-Unternehmer, da es auch hier sehr viel zu beachten gibt.

Viele Online-Unternehmer fragen zu Recht immer wieder, ob und wie sie sich die Umsatzsteuer auf Digitale Produkte sparen können. Legal ist das jedoch leider nicht oder nur mit gewissen Tricks möglich, die ich in diesem Beitrag anreißen möchte. Denn um genau dies zu verhindern, hat die Europäische Union 2015 EU-weit das Kundenlandprinzip für die Umsatzsteuer auf automatisierte Digitale Produkte eingeführt.

 

Das EU-Kundenlandprinzip – aktuelle Entwicklungen

Das Kundenlandprinzip wurde maßgeblich eingeführt um die Steuervermeidungspraktiken von Großkonzernen wie Amazon oder Apple einzuschränken. Bis 2015 galt nämlich wie auch weiterhin für private Dienstleistungen gültig das Firmenlandprinzip für die Umsatzsteuer auf Digitale Produkte. Amazon etwa verkaufte seine E-Books über den Firmensitz in Luxemburg – mit nur 3% ermäßigter Mehrwertsteuer auf E-Book-Verkäufe.

 

Um diese auch von vielen weiteren Großkonzernen genutzten Praktiken zu unterbinden kamen die EU-Mitgliedsstaaten auf die innovative Idee, die Umsatzbesteuerung auf das Empfängerland zu verlagern. Dass sie damit ein wahres bürokratisches Monster schufen, mit dem sie Existenzängste bei etlichen Kleinunternehmern schufen, wurde wohl kaum bedacht.

 

Denn nicht nur Amazon und Apple – auch jeder E-Book-Autor aus allen Drittstaaten der Welt war auf einmal ein potentieller Umsatzsteuerbetrüger, wenn er nicht die fällige, pro Land unterschiedliche Steuer an das richtige Land abführte. Theoretisch heißt die Kundenlandregelung nämlich, das in jedem Verkaufsland eine eigene Umsatzsteuernummer beantragt werden muss, die fällige Umsatzbesteuer berechnet werden und quartalsweise abgeführt werden muss. Dies gilt bei allen Verkäufen automatisierter Digitale Produkte an Endkunden – also Privatpersonen. Kaufen Unternehmer sich privat unter Angabe ihrer Umsatzsteuernummer Produkte, so fallen keine Steuern an.

Während dieses Vorgehen weiterhin möglich ist, hat zumindest die EU auch erkannt, dass dies überbürokatische Hürden für Kleinunternehmer sind. Eingeführt wurde daraufhin das sogenannte VAT-MOSS-Verfahren – der sogenannte Mini-One-Stop-Shop für die Umsatzsteuer. Bei diesen Verfahren können sich Verkäufer außerhalb der EU in einem einzigen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren und die bereits korrekt kalkulierten Beträge abführen. Dieses eine Land kümmert sich dann um die eventuelle Abführung an die weiteren Mitgliedsstaaten.

Auch dieses Verfahren (Details und Alternativen unten) bleibt hinreichend kompliziert und gerade bei kleineren Summen zu kostenintensiv. Deshalb sollen laut Vorschlägen der EU-Kommission Reformen eingeführt werden, die bedeuten, dass unter einer Schwelle von 10.000€ Verkaufsumsatz das heimische Umsatzsteuerrecht greifen kann (Achtung: dies ist noch nicht passiert). Für kleinere Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 100.000€ sollen vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Kundenlandes greifen. Denn momentan sind Verkäufer Digitaler Produkte dazu angehalten, den Käufer mittels zweier Faktoren – in der Regel IP-Adresse und Rechnungsadresse – zweifelsfrei zu identifizieren.

Wesentlich ist, dass auch die Kleinunternehmer-Regelungen der Mitgliedsstaaten das Kundenlandprinzip nicht außer Kraft setzen. Greift bei Umsätzen unter 17500€ in Deutschland etwa die Kleinunternehmerregelung, so ist bei digitalen Verkäufen in andere EU-Länder dennoch eine VAT-MOSS-Registrierung nötig (oder alternativ ein Reseller). Lediglich bei digitalen Verkäufen nur nach Deutschland (generell ins Land des Firmensitzes) bietet die Kleinunternehmer-Regelung den Vorteil, dass keine Umsatzsteuer anfällt.

Ist das Kundenland festgestellt, so muss die entsprechende, unter den 28 EU-Mitgliedsstaaten jeweils variierende Umsatzsteuer berechnet werden und über eines der genannten Verfahren abgeführt werden. Wesentlich ist auch die 10 Jahre geltende elektronische Aufbewahrungspflicht der Verkaufsdaten. Festgestellt werden müssen:

  • Das Verkaufsland
  • Die Produktart
  • Das Verkaufsdatum
  • Die lokale VAT
  • Der abzuführende Betrag in lokaler Währung
  • Datum und Art des Zahlungsempfangs
  • Die Rechnung
  • Der Name des Kunden
  • Die Bestimmung des Kundenlandes, sprich IP-Adresse und Rechnungsdaten

 

Das MOSS-Verfahren ist sowohl für EU-Unternehmen als auch Nicht-EU-Unternehmen anwendbar. EU-Unternehmen haben generell die Möglichkeit es über die Finanzbehörden im eigenen Land abzuwickeln. Nicht-EU-Unternehmen müssen sich Steuerberater in einem Land suchen, dass das VAT-MOSS-Verfahren durchführen kann.

 

Einfachere Abführung über VAT MOSS in Zypern

Die 3 üblichen EU-Länder für die Registrierung für VAT MOSS sind Irland, Zypern und noch England. Im Folgenden sei diese über Staatenlos direkt angebotene Dienstleistung in Zypern geschildert.

Wie bereits beschrieben kann sich separat in allen Verkaufsländern eine eigene Umsatzsteuernummer geholt und diese quartalsweise abgeführt werden. Wesentlich weniger Aufwand ist jedoch die Abwicklung über eine einzige zentrale Behörde, die die Umsatzsteuer dann an die Behörden anderer Mitgliedsstaaten überweist.

Insbesondere Zypern als klassische Steueroase hat sich hier gut positioniert und bietet solch eine Dienstleistung unkompliziert komplett online an. Das Nicht-EU-Unternehmen registriert sich für die Umsatzsteuer in Zypern und führt alle Zahlungen in das Euro-Land ab. Mithilfe lokaler Steuerberater lässt sich der gesamte Prozess weitgehend automatisieren. Wesentlich ist lediglich, dass monatlich alle relevanten Verkaufsrechnungen samt Bestimmungen des Kundenlandes an die dienstleistende Kanzlei weitergeleitet werden. Das Kundenland lässt sich mittlerweile von fast allen Zahlungsabwicklungs-Lösungen bestimmen.

Die Kanzlei erstellt auf Grundlage der monatlichen Belege dann eine Umsatzsteuererklärung, deren Endbetrag an den zypriotischen Staat abgeführt und von ihm aufgeteilt wird.

Die Kosten für die Registrierung einer Umsatzsteuer in Zypern sind verbunden mit einem Service-Vertrag für die Buchhaltung Null. Die Erstellung der Umsatzsteuererklärungen ist von der Gesamtzahl der Buchungen abhängig:

0 Buchungssätze bis zu 49 Buchungssätze pro Monat:   69,00 Euro pro Monat
50 Buchungssätze bis zu 99 Buchungssätze pro Monat: 115,00 Euro pro Monat
100 Buchungssätze bis zu 199 Buchungssätze pro Monat: 148,00 Euro pro Monat
200 Buchungssätze bis zu 299 Buchungssätze pro Monat: 189,00 Euro pro Monat
ab 299 Buchungssätze pro Monat:              auf Anfrage

Im Vergleich zu Alternativen wie Resellern (siehe unten) mit Gebühren um die 8% lohnt sich eine solche Lösung meist bereits ab Digitalen Verkäufen von über 4000€ im Monat, bedeutet aber natürlich auch zusätzlichen Aufwand.

Interessenten können sich gerne mit Staatenlos direkt in Verbindung setzen!

 

Definition automatisierter Digitaler Produkte

Trotz der bereits geschilderten Abführung über das VAT MOSS Verfahren sei noch erwähnt, dass es gewisse Möglichkeiten gibt die Abführung der Umsatzsteuer legal zu vermeiden. Dafür müssen wir uns mit den Definitionen des Kundenlandprinzipes beschäftigen.

Unter das Kundenlandprinzip fallen nämlich nur Download-Produkte, E-Books, Webhoster, SEOs, Telekommunikation, Broadcasting, kostenpflichtige Communities, Online-Tools, Onlinespiele, Webdesign, Onlinemarketing, Streaming, Online-Recherchedienste, Werbung und sonstige auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und Produkte für Endverbraucher.

Wesentlich ist hier, dass diese Digitale Produkte automatisiert erbracht werden müssen. Eine rein elektronische Erbringung, etwa das Versenden eines Produktes über Email, reicht nicht aus zur Geltung des Kundenlandprinzipes. Wesentlich ist eine automatisierte elektronische Erbringung des Produktes, etwa die Möglichkeit eines direkten Downloads.

In der Praxis sorgt dies für diverse legale Umgehungsmöglichkeiten. Laut der englischen Steuerbehörde fallen somit etwa nicht unter die Umsatzsteuer im Kundenland:

  • Verkauf von Gütern mit automatischer elektronischer Abwicklung
  • Verkauf von physischen Büchern, Newsletter, …
  • Dienstleistungen von Beratern und Coaches
  • Ticket-Buchungen
  • Werbungs-Dienstleistungen

 

So könnte man etwa auf die Idee kommen, die Umsatzsteuer zu sparen, indem man ein E-Book immer nur als Geschenk in Verbindung mit einem physischen Buch verschickt. Oder Zugangscodes für Online-Dienstleistungen per Post verschickt.

 

Dass soviel Fantasie aber gar nicht nötig ist, sehen wir wenn wir uns noch einmal im Detail die Definition ansehen. Wesentlich ist, dass der Verkauf des Produktes keine oder minimalste menschliche Aufmerksamkeit erfordert. Das heißt zum Beispiel, wenn nach Klicken des “Kaufen”-Buttons das Produkt automatisch heruntergeladen wird oder der Kunde das Produkt per automatisierter Email bekommt.

Folgende Tabelle zeigt noch einmal klar mögliche Beispiele und Ausnahmen:

Dienstleistung online Elektronisch erbracht VAT anwendbar
PDF manuell versendet per Email Ja Nein Nein
PDF automatisch versendet per Email Ja Ja Ja
PDF automatisch von Seite herunterladbar Ja Ja Ja
Stock-Fotos automatisch herunterladbar Ja Ja Ja
Live-Webinar Nein Nein Nein
Online-Videokurs bestehend aus aufgenommenen Videos und herunterladbaren Inhalten Ja Ja Ja
Online-Videokurs bestehend aus aufgenommenen Videos und herunterladbaren Inhalten samt Betreuung durch einen Tutor Ja Nein Nein
Individuell erstellter Inhalt in digitaler Form, z.B persönliche Berichte, medizinische Berichte, Fotos, … Ja Nein Nein
Link zu Online-Inhalten versendet manuell per Mail Ja Ja Ja

 

Wir sehen also, dass es nicht ausreicht, einem Kunden manuell einen Download-Link zuzuschicken. Sobald wir uns und unserer Leitung zumuten, dass Produkt pro Kunde einzeln hochzuladen und per Email zu versenden, sind wir aus dem Kundenlandprinzip heraus. Genauso können wir fast alle unsere Digitalen Produkte mit der Möglichkeit einer durchgängigen Betreuung etwa über regelmäßige Live-Webinare verkaufen, um aus den Kundenlandprinzip herauszukommen.

Mit ein klein wenig Aufwand – deutlich weniger als für das VAT-MOSS-Verfahren, können wir also das Kundenlandprinzip ausschalten. Das heißt allerdings nicht, dass wir zwingend umsatzsteuerfrei sind. Unter Umständen können die nun von uns erbrachten Leistungen dennoch einer Umsatzsteuer unterliegen. Diese ist allerdings bei manuellen Verkäufen praktisch zu vernachlässigen, da nicht effektiv kontrollierbar und durchsetzbar, da noch nicht mal eine Rechnung nötig ist.

 

Reseller-Alternativen

Nicht vermeiden können wir die Zahlung der Umsatzsteuer auch bei den sogenannten Resellern – und das ist Segen und Fluch zugleich. Auf der einen Seite sind die Reseller ein Segen im Schlamassel des Kundenlandprinzipes. Sie verkaufen nämlich im Auftrag des Unternehmers digitale Produkte und kümmern sich selbst komplett um die Abführung der Umsatzsteuer. Dem Unternehmer werden lediglich umsatzsteuerfreie Provisionen der Verkäufe ausbezahlt. Sie sind zudem auch oft offen gegenüber Offshore-Firmen, die starke Probleme haben einen günstigen Kreditkartenabwickler zu finden.

Die Reseller kümmern sich nicht nur um die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer, sondern haben oft sehr tiefergehende Angebote für alles, was ein Online-Marketer und Verkäufer Digitaler Produkte braucht. Dazu gehören insbesondere ausgefeilte Affiliate-Systeme, Upsell- und Downsell-Möglichkeiten, Joint Ventures und viele Tracking-Möglichkeiten. Die Reseller erlauben es dem Unternehmer seine Produkte und den Bestellvorgang flexibel zu gestalten und übernehmen vor allem auch die Zahlungsabwicklung. Wer Zahlungsabwicklung von Kreditkarte und Co. nicht selber machen möchte, der ist bei Resellern gut aufgehoben, die neben gängigen Anbietern wie Visa/Mastercard und Paypal oft auch noch weitere Möglichkeiten wie Sofortüberweisung, normale Überweisung per Vorkasse oder Lastschrift anbieten, was dem Kunden mehr Möglichkeiten gibt.

Für alle diese Zusatzdienstleistungen lassen sich die meisten Plattformen aber natürlich auch entsprechend bezahlen. Meist gibt es keine Grundgebühr, sondern ein fixer Betrag von oft 8-10% des Verkaufsvolumens geht an den Anbieter. Teils wird auch mit monatlichen Grundgebühren und ähnlichem gearbeitet.

Diese hohen Provisionen sind für die Angebote, insbesondere die komplette Abnahme der Umsatzsteuerproblematik, sicherlich gerechtfertigt. Dennoch fallen bei höheren Verkaufssummen hier schnell hohe variable Kosten an. Mit normalen Zahlungsabwicklern wie Stripe ließen sich diese um über 5% drücken. Ab einer gewissen Verkaufssumme lohnt daher oft die manuelle Abwicklung über eigene Merchant Provider und wenn zutreffend die Abführung über das VAT MOSS Verfahren.

Hier kommt nämlich auch das große Problem der Reseller zum Tragen. Die Umsatzsteuer lässt sich nicht nicht abführen. Wer sich als Nicht-EU-Unternehmen anmeldet, bei dem wird die Umsatzsteuer automatisch abgeführt. Und zwar auf alle Verkäufe über diese Plattform, selbst wenn es neben Digitalen Produkten auch Coachings oder ähnliche Produkte sind, die eigentlich nicht dem Kundenlandprinzip unterliegen würden.

 

So verkaufe ich mit Staatenlos meine E-Books etwa noch über Reseller wie Digistore und Elopage, lasse genau aus diesem Grund die direkte Buchung von Beratungsgesprächen jedoch über Sendowl abwickeln, die keine Umsatzsteuer automatisch abführen. Neben einer minimalen monatlichen Grundgebühr und den Paypal Gateway Fees von etwa 2% kostet mich dies gar nichts. Im Endeffekt erhalte ich also 98% über diesen Weg statt nur knapp 70% wenn ich es über Reseller vertreiben würde.

 

Meines Wissens ist noch kein Reseller willens oder technisch in der Lage, hier eine Unterscheidung einzubauen. Wer sich einmal auf der Plattform anmeldet, der muss für alle über die Plattform vertriebenen Produkte auch die Umsatzsteuer einkalkulieren. Rein theoretisch wären gewisse Tricks möglich, dass man eine Umsatzsteuernummer angibt, damit einem die volle Summe ausgezahlt wird, die man dann selber umsatzversteuern müsste. Das heißt aber auch, dass man dies dann tatsächlich tun sollte.

Was gibt es nun für Reseller, die diese Dienstleistungen überhaupt anbieten? Dieser Artikel soll kein intensiver Vergleich von Anbietern werden, hier die gängigen Optionen aber kurz vorstellen.

 

Digistore 24: Digistore ist die gängige deutsch-sprachige Plattform für Digitale Produkte und Affiliate-Marketing mit allen wesentlichen Funktionen. Digistore ist sehr offen, das heißt selbst wildeste Offshore-Konstruktionen können sich hier registrieren und sich leicht auf ein Konto ihrer Wahl auszahlen lassen. Produkte müssen hier überprüft und von Digistore bestätigt werden. Dies kann wegen Formfehlern  leicht zu Verzögerungen im Launch führen. Digistore nimmt 7,9% vom Bruttopreis + 1€ pro Transaktion und hat keine Grundgebühren.

 

Elopage: Elopage ist ein junges, dynamisches Start-Up aus Berlin, das Digistore Konkurrenz machen möchte. Die Funktionen sind im Vergleich noch nicht ganz so ausgereift, der Kundensupport jedoch deutlich besser. Elopage nimmt für den Powerseller-Account (für Nicht-EU-Unternehmen die einzige Möglichkeit) 7,5% + 0,50€ pro Transaktion. Für EU-Unternehmen, die die Umsatzsteuer selber abführen, gibt es andere Möglichkeiten mit kleinem Basistarif und günstigerer Zahlungsabwicklung.

 

Moohpay: Moohpay ist ein sehr simpler Anbieter, der mittels eines Wordpress-Plugins auf die Verkaufsseite implementiert wird. Neben der automatischen Abführung der Umsatzsteuer hat es lediglich ein mehrstufiges Affiliate-System zu bieten. Die Gebühren sind an den Produktpreis gekoppelt und liegen zwischen 10% bis 6%.

 

Bamazoo: Bamazoo ist einer der wenigen mir bekannten englisch-sprachigen Plattformen, die sich um die automatische Abführung der VAT kümmern. Von der Funktionalität ist es etwa wie Digistore. Mit Gebühren von 15% pro Transaktion ist es aber fast doppelt so teuer.

 

Clickbank: Clickbank ist wohl die beste englisch-sprachige Alternative mit automatischer VAT-Abführung. Es gibt ein hervorragendes Affiliate-System und viele weitere Möglichkeiten. Die Gebühen sind mit 50$ einmalig +2,5$ pro Auszahlung sowie 7,5% +1$ Transaktionsgebühr mit denen der deutschen Anbieter zu vergleichen.

 

Es gibt natürlich noch Dutzende weitere Plattformen für den Verkauf Digitaler Produkte. Diese haben zwar die Tools, um die Umsatzsteuer richtig zu erfassen, zu berechnen und übersichtlich aufzubereiten, kümmern sich aber nicht selber um die Abführung. Das macht sie aber natürlich zu interessanten Prozessoren für zum Beispiel den Verkauf von Beratungen und Coachings. Eine nicht abschließende Liste einiger Anbieter und ihrer Gebühren hier.

Staatenlos verwendet selbst im Moment SendOwl. Dies ist ein simpler Anbieter zur Abwicklung von Paypal und Kreditkartenzahlungen und wird direkt mit eigenen Paypal-Account verknüpft. Es ist quasi ein Paypal Merchant Account-Ersatz wo dieser nicht möglich ist. Gebühren für alle Funktionen wie z.B Upsells und Afilliate-System sind nur 29€ im Monat für die Vollversion und die Paypal-Gebühren von etwa 2%.  Damit lassen sich gerade Coachings und weitere umsatzsteuerfreie Produkte wunderbar verkaufen.

 

 

Zahlungsabwicklungs-Lösungen

Selbstverständlich kann man sich auch einfach selber um die Zahlungsabwicklung über Kreditkartenprovider wie Paypal, Stripe und tausende andere kümmern. Hier ergibt sich genug Potential für einen weiteren Vergleichsartikel über die besten Lösungen, da sich dies schließlich nicht nur auf den Verkauf digitaler Produkte erstreckt. Problematisch ist nämlich, dass etwa Paypal und Stripe in vielen Ländern, gerade offshore, nicht oder nur eingeschränkt funktionieren.

So ist Stripe auf 25 Länder beschränkt. Paypal hat mehr Auswahl, aber diverse Einschränkungen in der Funktionalität, oft hohe Gebühren und mangelhafte Auszahlungsmodalitäten. So kann Paypal nie auf ein beliebiges Konto, sondern höchstens auf ein Geschäftskonto im Firmenland oder in den USA ausgezahlt werden. Oft ist selbst das gar nicht möglich und die Zahlung kann nur auf eine VISA-Karte gemeldet im Land des Paypal-Kontos fließen. Theoretisch ist es immer möglich mehrere Paypal-Konten zu haben und etwa das Geld von Offshore-Firma an privat zu schicken, doch sollte man sich auf sehr hohe Gebühren einstellen.

Generell besteht natürlich immer die Möglichkeit einen Merchant Provider zu finden, der Kreditkartenzahlungen abwickeln kann. Es gibt diverse High-Risk-Anbieter, die auch riskante oder verrufene Geschäftsmodelle wie den Nahrungsergänzungsmittel, Adult- und Glücksspiel-Bereich betreuen und auch gegenüber Offshore-Unternehmen offen sind.

 

Hier ist aber mir wesentlich höheren Gebühren zu rechnen, die oft sogar jene der Reseller übersteigen. Für Offshore-Unternehmen lohnt es sich in der Regel bei Digitalen Produkten immer eher einen der oben aufgeführten Reseller mit oder ohne automatischer VAT-Abführung zu nehmen, da die Gebühren oft niedriger sind.

 

Es gibt natürlich auch steuerfreie Firmenlösungen, in denen man gängige Anbieter wie Stripe benutzen kann. Stripe ist etwa noch auf 25 Firmenländer beschränkt, darunter aber Länder mit steuerfreien Möglichkeiten wie die USA, Kanada, Hong-Kong, England und Irland. Gründet man in Hong-Kong eine Limited oder in den anderen Ländern eine Limited Partnership/LLC, so kann dies eine Alternative sein.

 

Payment Processing Subsidiary

Insbesondere kann es sich dann sogar lohnen, explizit zum Zweck der Zahlungsabwicklung eine zusätzliche Firmenstruktur aufzusetzen. Denn es gibt einen leicht und günstig anwendbaren Trick, wie jede Offshore-Firma weltweit dennoch Stripe, Paypal und andere Zahlungsanbieter nutzen kann. Dieser Trick lässt sich nicht nur für Digitale Produkte, sondern natürlich auch für Dienstleistungen und physische Güter anwenden. Insbesondere für Dropshipper kann es sich sehr lohnen.

Wie beschrieben gibt es einige steuerfreie Firmenstrukturen, mit denen man etwa Stripe zu guten Gebühren nutzen kann. Wir reden hier explizit von England, was am leichtesten aufzusetzen ist. Schließlich kostet eine britische Firmengründung sehr wenig und ist sehr schnell abgeschlossen.

Eine englische Limited Partnership lässt sich für knapp 200€ gründen und ist steuerfrei, sofern sie keine britischen Umsätze erwirtschaftet (Prinzip wie Kanada LP). Besteuert wird durchreichend am Partner, der optimalerweise eine steuerfreie Firma ist. Die Limited Partnership kann mehrere, aber auch nur einen Partner haben, der zu 100% die betroffene Offshore-Gesellschaft ist. LP und Offshore-Firma sollten den gleichen Namen besitzen, damit dieses Modell reibungslos klappt.

Wir haben also etwa eine Limited Partnership, die zu 100% einer Zypern-Firma gehört. (da in Zypern Stripe nicht nutzbar ist). Die LP registriert sich jetzt für Zahlungsanbieter wie Stripe und nimmt die Zahlungen entgegen. Die Zahlungen werden jedoch nicht an das Konto der LP weitergeleitet – sie hat vielleicht gar keins. Die Zahlungen gehen stattdessen direkt auf ein Geschäftskonto der Zypern-Firma. Die LP fungiert lediglich als Payment Processor Subsidiary im Auftrag der Offshore-Firma. Um sich abzusichern sollte ein entsprechender Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden, die diese sogenannte Prinzipal-Agenten-Struktur enthält. Verfügt die LP über gar kein eigenes Konto, kann sie sogar als “Dormant” in Großbritannien eingestuft werden.

In diesem Fall könnte sie aber keine Rechnungen stellen. Dies ist eine weitere Möglichkeit, mit der Offshore-Unternehmen an eine absetzbare Rechnung gelangen können. In diesem Fall ist die LP eine aktive Gesellschaft mit eigenem Geschäftskonto. Sie stellt selber im Auftrag der Muttergesellschaft offshore Rechnungen und führt einen Großteil des Gewinns steuerfrei ab. Sie selbst erhält dafür eine gewisse Provision von 5-10%. Erfolgt die Ausgabe der Rechnungen über die Muttergesellschaft, ist wie beschrieben auch eine Gestaltung ohne Provision mit einer “Dormant”-Gesellschaft denkbar, was verminderte Berichtspflichten mit sich bringt.

Genau das gleiche Prinzip lässt sich theoretisch auch mit anderen Ländern durchführen. Insbesondere mit Delaware Corporations, die ohne Verbindung mit den USA ja steuerfrei auf Auslandsgeschäfte sind, ergeben sich hier spannende Möglichkeiten.

 

Umsatzsteuer auf Digitale Produkte – die beste Lösung für Online-Unternehmer

Dieser Artikel hat die gängigen Möglichkeiten für Online-Unternehmer aufgezeigt, die sich unklar sind wie sie das Kundenlandprinzip auf die Umsatzsteuer Digitale Produkte angehen sollen. Welche Lösung dabei die Beste ist, lässt sich leider nicht pauschal sagen.

Einsteigern ins Online-Business sei generell erst einmal der Weg über Reseller empfohlen, da diese sich um alles kümmern und auch viele weitere Tools aus einer Hand anbieten. Ihre recht hohen Transaktionsgebühren tun bei geringen Verkäufen auch noch nicht so weh.

Ab einen gewissen Monatsumsatz für Digitale Produkte lohnt es sich jedoch Alternativen zu evaluieren. Schon ab bereits ca. 4000€ Monatsumsatz ist eine VAT-MOSS-Lösung rein kostentechnisch bereits im Vorteil (ca. 8% in Vergleich zu ca. 2% + 200€ Buchhaltung). Noch besser ist es freilich, in seine Produkte manuelle Faktoren einzubauen, sodass eine Umsatzsteuer eventuell gar nicht anfällt. Bei 20-25% VAT in den meisten Ländern ist dies ein nicht zu unterschätzender Faktor seine Einnahmen merklich zu erhöhen. Reseller lassen sich in diesem Fall dann aber meist nicht mehr benutzen. Ein Ausweg über weitere vorgestellte Plattformen oder das Aufsetzen einer eigenen Payment Processing Firma kann sich dann lohnen.

 

Letztlich sollte sich dies jeder Online-Unternehmer selber durchrechnen. Und eine Kalkulation ist sinnvoll, denn viele wissen gar nicht wie viel Geld – und das sind oft hohe vier bis fünfstellige Beträge – sie durch ungünstige Zahlungsabwicklung verlieren.

 

Bei dem Kundenlandprinzip jedenfalls wird sich so schnell gar nichts ändern. Viel mehr ist zu erwarten, dass die Gesetzgebung sich in Zukunft nicht mehr nur auf automatisierte Digitale Produkte beschränkt, sondern auch auf Dienstleistungen usw. ausgeweitet wird. Unter Ausblendung der Lieferschwellen ist ein ähnliches Prinzip für physische Güter ja bereits in Anwendung. Selbst eine mittlerweile in der EU viel diskutierte Extra-Steuer auf Online-Unternehmen könnte auf diesen Prinzip Anwendung finden. Das ist durchaus schlau aus Steuereintreibungssicht, aber eben ein bürokratischer Albtraum für Unternehmer. Mit meinem Artikel findest Du dich hoffentlich nun etwas besser zu Recht. Wenn nicht – buche einfach eine Beratungs-Sitzung!

 


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