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Auf Staatenlos haben wir uns bereits mit den besten Möglichkeiten für Wohnsitz und Unternehmen in Europa beschäftigt. Ob Zypern, Malta, Großbritannien oder Bulgarien -selbst innerhalb der EU bieten viele Chancen seine Steuerlast massiv zu reduzieren. Doch auch wenn diese Länder hinreichend aktiv sind, zieht es die meisten deutschen Auswanderer vor allem in ein Land: nach Spanien!

Spanien ist wohl das mit Abstand beliebteste Land deutscher Auswanderer, wie man in vielen Ferienorten – von Mallorca über Marbella bis Las Palmas – sehen kann. Leider ist Spanien offiziell von ähnlich hohen Steuern wie in Deutschland geplagt. Auch wenn man es mit ein paar Tapas am Strand sicher leichter aushalten kann.

Inoffiziell war Spanien schon immer ein Steuerparadies. Insbesondere auf den Inseln – allen voran Mallorca – leben viele Deutsche seit Jahren in Saus und Braus – ohne je auch einen Cent an die spanische Zentralregierung abgegeben zu haben. Dass dies nicht legal ist, sollte klar sein. Ungleich in Deutschland scheint die Behörden aber wenig daran zu liegen, nicht registrierten Ausländern einen Lebensmittelpunkt zu unterstellen. So findet man in vielen spanischen Städten offiziell wohnsitzlose “Perpetual Traveler” – mit der Besonderheit, dass sie seit Jahren unbehelligt am gleichen Ort leben.

Mittlerweile – der Regierung fehlt schließlich das Geld – scheinen sich die Zügel angespannt zu haben. Gerade wenn Kinder in die öffentlichen Schulen gehen, kommen auch die Eltern nicht mehr um eine Anmeldung und damit Steuerpflicht herum.

Wer sich jedoch geschickt eine Wohnung mietet und keine große Aufmerksamkeit auf sich zieht, der kann vermutlich weiterhin nicht angemeldet in vielen Regionen Spaniens sein Dasein fristen – je weiter weg von Madrid, desto besser.

Fraglich ist jedoch, wie lange dieser Zustand noch anhalten wird. Weshalb man sich Gedanken machen sollte, sogleich ruhig schlafen zu können, weil man alles legal über die Bühne bringt. Eine Auswanderung – etwa in die lateinamerikanischen Länder mit Territorialbesteuerung – ist für viele daher der erste Schritt. Wer hingegen in Spanien dauerhaft leben bleiben möchte, muss sich auf hohe Besteuerung einstellen.

Spaniens Regierung scheint die letzten Jahre jedoch erkannt zu haben, dass es seine Bürger nicht über Gebühr besteuern kann. Um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln wurden daher 2015 die Unternehmenssteuern von 30% auf 25% gesenkt. Neu gegründete Unternehmen zahlen in den ersten beiden Jahren sogar nur 15%. Dies ist verglichen mit anderen EU-Staaten weiterhin viel, aber ein interessanter Punkt für alle Unternehmer, die es wegen der Lebensqualität nach Spanien zieht.

Was jedoch die wenigsten über Spaniens Steuersystem wissen, ist, dass es einige legale Steuerschlupflöcher bereit hält. Clever kombiniert lässt sich damit nicht nur die Körperschaftssteuer gewaltig drücken, sondern auch als Geschäftsführer in Spanien steuerfrei leben. Dies ist zwar ähnlich dem NHR-Regime im Nachbarland Portugal leider nur in wenigen Sonderfällen interessant. Doch die Sonderfälle können vorkommen – und mit etwas guten Willen auch aktiv gestaltet werden. Wer ohnehin eine Zeit lang in Spanien leben möchte, kann sie vielleicht ausnutzen. Wie es in der Vergangenheit auch völlig legal Top-Fussballspieler wie etwa Cristiano Ronaldo taten.

In den nächsten beiden Artikeln erkläre ich deshalb die 3 wesentlichen Steuerschlupflöcher Spaniens, um anschließend anhand konkreter Beispiele ihre Funktionsweise zu verdeutlichen. Zu den konkreten Steuervergünstigungen zählt das sogenannte “Beckham-Law” benannt nach dem Fussballspieler, die Sonderwirtschaftszone auf den Kanarischen Inseln und die Steuervergünstigungen für die Spanischen Exklaven Ceuta und Mellila in Afrika.

Anfangen werde ich heute mit dem ehemaligen und neuen “Beckham Law”, das vor wenigen Tagen durch die Football Leaks ein großes Medien-Echo hervorrief. Ironischerweise kannst ausgerechnet Du als Unternehmer dich bei Cristiano Ronaldo bedanken – aber mehr dazu später.

 

Wie Cristiano Ronaldo dank Beckham-Law kaum Steuern zahlte

Wie wir unlängst an den neuen Football Leaks gesehen haben, konnten Fussballstars wie Cristiano Ronaldo lange Zeit in Spanien mit großen Steuervergünstigungen leben. In Cristiano Ronaldos Fall ist auch tatsächlich – den Medien-Informationen zufolge – der Großteil völlig legal abgelaufen. Lediglich seine zwischengeschaltete Briefkastenfirma auf den Britischen Jungferninseln lässt einen Verstoß gegen die spanischen Außensteuergesetze vermuten – jedoch nur, wenn die Firma tatsächlich im Eigentum Ronaldos war (was bisher unklar zu sein scheint).

Cristiano Ronaldo hat ähnlich wie weitere professionelle Athleten ein System von Steuervergünstigungen in Anspruch genommen, das seit 2005 in Spanien gilt. Eingeführt wurde es nach der Verpflichtung der damaligen Fussball-Ikone David Beckham, dem es weniger um sein Gehalt bei Real Madrid als viel mehr um seine Einkünfte aus weltweiten Bild- und Markenrechten ging, die mit über 50% hätten versteuert werden müssen. Es ist anzunehmen, dass die spanischen Top-Clubs einen gewissen Anteil bei der Verabschiedung dieses Gesetzes hatten.

 

Das so zustande gekommene “Beckham Law” ermöglichte professionellen Athleten, aber auch anderen ausländischen Spitzenkräften in Spanien, bis 2015 lediglich verringerte Steuern auf im Inland erwirtschaftetes Einkommen zahlen. Auslandseinkommen wurden unter dem im Fachjargon genannten “Inbound Expat Tax Scheme” nicht besteuert.

 

Für David Beckham wie auch Cristiano Ronaldo und viele weitere ausländische Top-Stars versprach dies massive Vergünstigungen. Statt auf ihr Inlandseinkommen direkt den höchsten Steuersatz zu bezahlen, war jedes Gehalt bis zu einer Schwelle von 600.000€ nur von einer verminderten Flat Tax von 24% betroffen. Erst über 600.000€ wurde das Gehalt mit 45% flat versteuert. Im Vergleich mit den eigentlich geltenden progressiven spanischen Steuersatz konnten ausländische Spieler so jährlich 128.645€ an Steuern sparen. Zwar konnte die Beckham-Regel nur 6 Jahre lang in Anspruch genommen werden – ein Wechsel der meisten Top-Spieler innerhalb dieser Zeit scheint aber ohnehin wahrscheinlich. Eine Ersparnis vom 750.000€ an Steuern nach 6 Jahren haben sie gerne mitgenommen.

 

Für einen Cristiano Ronaldo mag das Peanuts sein – für viele weitere Spieler mit “nur” sechs-stelligen Gehältern eine äußerst attraktive Sache.

Viel wesentlicher für Cristiano Ronaldo waren jedoch nicht seine spanischen Steuern, sondern seine weltweiten Markenrechte, die er in 6 Jahren Spanien völlig legal steuerfrei vereinnahmen konnte. Denn unter dem dem Beckham-Scheme war jegliches Auslandseinkommen legal von Steuern befreit. Und gerade im Bereich von Lizenz- und Markenrechten gibt es eine Vielzahl attraktiver Firmenstandorten mit niedrigen Steuern auf Marken und Lizenzen. Ähnlich wie die Großkonzerne dieser Welt wählte Weltfussballer Ronaldo Irland als Standort seiner Firmen, die seine Fussballkünste vermarkteten, während das Geld über eine Briefkastenfirma auf den Britischen Jungferninseln geschleust wurde.

Neben sehr niedriger Besteuerung seiner Einnahmen aus Marken-und Lizenzrechten konnte Ronaldo das Geld so völlig steuerfrei nach Spanien rückführen. Weiterhin konnte er das Geld komplett steuerfrei außerhalb Spaniens anlegen, da er keine Steuern auf Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen oder Kursgewinnen zahlen musste.

Von besonderer Bedeutung ist, dass unter dem Beckham Scheme auch der Verkauf von Firmen und Eigentum außerhalb Spaniens steuerfrei stattfinden kann. Hier leiten wir über zu der anderen Gruppe, die neben Top-Athleten vom Ley Beckham massiv profitiert hat – und im Gegensatz zu Cristiano Ronaldo auch in Zukunft tun wird.

 

Denn das Beckham-Gesetz ist seit 2015 ausgehebelt, indem es für professionelle Athleten außer Kraft gesetzt wurde. Stattdessen wurde das Inbound Expat Tax Scheme reformiert und ist seitdem noch viel interessanter für Führungskräfte international tätiger Unternehmen.

Das neue Inbound Expat Tax Scheme in Spanien

Bereits zwischen 2005 und 2015 war das Beckham Law nicht rein für Fussballspieler konzipiert. Stattdessen sollten gut bezahlte, internationale Führungskräfte mittels Steuervorteilen angelockt werden. Ironischerweise sind seit 2015 zwar die Steuervorteile für professionelle Sportler dahin, für sämtliche Unternehmer und Geschäftsführer wurde das spanische Inbound Expat Tax Scheme jedoch wesentlich interessanter.

 

Insofern kann man sich durchaus bei Cristiano Ronaldo bedanken, der dank seinen Steuervermeidungspraktiken den Grundstein für leichtere Steuervergünstigungen für Unternehmer und Geschäftsführer geschaffen hat.

Um das Inbound Expat Tax Scheme nämlich in Anspruch nehmen zu können waren bis 2015 gewisse Bedingungen zu beachten, die mittlerweile deutlich lockerer sind. Um den Sondersteuerstatus zu erwerben mussten Antragsteller:

  • die letzten 10 Jahre nicht steuerpflichtig in Spanien gewesen sein
  • einen Arbeitsvertrag mit einem spanischen Arbeitgeber oder der Betriebsstätte einer Auslandsfirma vorweisen
  • zu 85% ihre Arbeit physisch in Spanien ausführen
  • Steuern auf spanisches Einkommen zahlen (24% bis 600k, danach 45%)
  • seit 2010 nicht mehr als 600.000€ im Jahr verdienen

 

Geeignet hat sich das Ley Beckham neben Top-Sportlern (angestellt bei ihrem Club vor allem in Spanien tätig) daher vor allem für die Führungskräfte internationaler Konzerne, die von ihren Arbeitgebern nach Spanien entsandt wurden, um dort etwa eine Betriebsstätte aufzubauen.

 

Bereits 2010 wurde das Gesetz dementsprechend modifiziert, dass keine neuen Antragsteller über 600.000€ Einkommen das Inbound Expat Tax Scheme ausnutzen konnten. Wer sich bis 2010 allerdings bereits in dem speziellen Steuerstatus befand, konnte sich bis zum Ablauf seiner 6 Jahre auf die Steuerprivilegien freuen.

 

Mit Wirkung zum Jahr 2015 wurden zwar Sportler von den Steuerprivilegien ausgenommen, das Regime jedoch vereinfacht und damit für ausländische Unternehmer wesentlich interessanter. Leider fiel jedoch die Steuerfreiheit für ausländische Einkommen weg. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • neben Anstellungen können auch Geschäftsführer von spanischen Unternehmen das Regime in Anspruch nehmen, sofern sie keine oder weniger als 25% der Unternehmensbeteiligung haben (gleichzeitig dürfen sie jedoch kein Gehalt von einer ausländischen Betriebsstätte in Spanien beziehen)
  • der Arbeitgeber kann sich im Ausland befinden (keine spanische Betriebsstätte nötig)
  • es muss keine physische Arbeit in Spanien mehr stattfinden
  • ausländische Gehälter werden auch in Spanien besteuert, allerdings auch über 600.000€ nur mit 24%

 

Was heißt das nun konkret für einen ausländischen Geschäftsführer, der beispielsweise im Auftrag seines Mutterkonzerns ein Tochterunternehmen in Spanien aufbauen soll?

Unter den alten Regelungen hätte er von einer spanischen Betriebsstätte beschäftigt werden müssen und auf dieses Gehalt bis zu einer Summe von 600k 24%, danach 45% Einkommenssteuern gezahlt. Unter der neuen Regelung muss er nicht mehr in Spanien beschäftigt sein, sondern kann als Angestellter nach Spanien entsandt werden und sein Gehalt komplett aus dem Ausland beziehen. Dieses ist zwar nicht mehr steuerfrei, dafür zahlt er aber auch auf Einkommen über 600k nie mehr als seine Flat Tax von 24%. Weiterhin gilt der besondere Steuerstatus nach dem laufenden Kalenderjahr nur für fünf weitere Jahre.

 

Wesentlich an dieser Änderung ist, dass die steuerfreie Auszahlung des Einkommens von Markenrechten damit nicht mehr so einfach möglich ist, weil Gehälter ab 2015 immer so betrachtet werden, als wären sie in Spanien erzeugt worden. Dividenden aus dem Ausland, Kursgewinne, Zinsen und weitere ausländische Einkommen bleiben aber auch unter den neuen Regelungen weitgehend steuerfrei. Dividenden aus dem Inland werden zu den üblichen spanischen Sätzen von 20%, 22% und 24% besteuert.

 

Wesentlich ist wie bereits angesprochen die Steuerfreiheit auf Veräußerungsgewinne. Wer etwa sein Millionen-Unternehmen während der Zeit seines Wohnsitzes in Spanien verkauft, der zahlt unter dem Inbound Expat Scheme keinerlei Steuern auf den Veräußerungserlös.

 

Das spanische Inbound Expat Tax Scheme in der Praxis

Mit etwas Steuerplanung können deshalb Unternehmer und auch Investoren durchaus von den Steuerprivilegien Spaniens unter dem Inbound Expat Tax Scheme profitieren. Sie müssen lediglich ein kluges Set-Up wählen.

Investoren und Trader könnten sich etwa von einer ausländischen Firma anstellen und mit einem “Assignment Letter” nach Spanien versetzen lassen. Während sie ihr Schein-Gehalt mit 24% versteuern, bleiben ihre Kursgewinne in Spanien steuerlich unberücksichtigt.

Angestellte Digitale Nomaden und weitere gut bezahlte ortsunabhängige Angestellte können dies ebenfalls tun und von der 24% Flat Tax in Spanien profitieren, während sie ihren Vermögensaufbau weitgehend steuerfrei regeln können und zusätzliche Projekte im Ausland steuerfrei angehen können. Hier ist jedoch auf die recht strengen spanischen Außensteuergesetze zu achten, die die Führung von Auslandsunternehmen mit spanischem Wohnsitz merklich erschweren.

Unternehmer, die in Spanien leben möchten, können jedoch mittels einer klugen Holding-Struktur ihre Steuern in Spanien massiv senken.

 

Inhaber einer deutschen Kapitalgesellschaft könnten etwa eine Tochtergesellschaft in der Kanarischen Sonderzone gründen, die auf Unternehmensebene nur mit 4% besteuert wird (mehr dazu im nächsten Artikel).

 

Um das Inbound Expat Tax Scheme in Anspruch nehmen zu können, müssen sie aufpassen, dass sie mit maximal 24% an der Kanaren-Firma beteiligt sind und gleichzeitig kein Gehalt von der Kanaren-Firma (da Betriebsstätte der ausländischen Firma) beziehen. Da die ZEC (Zona Especial Canaria)-Firma zu 100% der deutschen Muttergesellschaft gehört, ist der erste Fall der Beteiligungshöhe kein Problem. Da die ZEC-Firma als EU-Firma gilt, lässt sich die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf Gewinnverschiebungen anwenden. Somit kann der Gewinn der Kanaren-Firma zu 100% steuerfrei in die Muttergesellschaft überführt werden, wobei in Deutschland eine 5%-ige Besteuerung der empfangenen Dividenden zulässig ist.

Die Muttergesellschaft, die wiederum vollständig unserer Einzelperson gehören kann, könnte theoretisch die Dividenden nach Spanien auszahlen lassen, die als Auslands-Dividenden unter dem Inbound Expat Tax Scheme nicht versteuert werden müssen. Leider nur theoretisch, weil die deutsche Abgeltungssteuer auf Dividendenzahlungen auf nicht wohnsitzhafte Einzelpersonen greift – in diesen Fall zumindest 15%. Stattdessen müsste die deutsche Muttergesellschaft wiederum die Tochtergesellschaft einer weiteren EU-Gesellschaft sein, die keine Steuern auf abfließende Dividenden an natürliche Personen erhebt. Dies sind etwa Malta, England, Holland und Zypern.

Da bei beiden Unternehmen auf die spanischen Außensteuergesetze zu achten ist, wäre solch ein Set-Up unnötig kompliziert und teuer. Besser wäre also gleich die Gründung einer Holding an einem bevorzugten Standort, etwa den Niederlanden, die nicht als Niedrigsteuerland gelten, obwohl sie es sind.

 

Die niederländische Muttergesellschaft kann unter ihrem Holding-Privileg so die Gewinne der kanarischen ZEC steuerfrei vereinnahmen und ebenfalls steuerfrei an den Direktor der spanischen ZEC als Dividende auszahlen. Im Endeffekt ergibt sich lediglich eine Gesamtbelastung von 4% Körperschaftssteuer für den auf den Kanaren angestellten Direktor der kanarischen Firma.

 

Dies mag kompliziert klingen, ist nach etwas Einarbeitung in die Materie aber keine große Sache. Was in Spanien das Ganze erschwert, sind die strengen Außensteuergesetze. Einfach eine Auslandsfirma aufmachen und sich von dieser nach Spanien entsenden zu lassen ist also nicht so einfach, weil die Auslandsfirma als spanische Firma gewertet werden würde und volle spanische Steuern zu zahlen hat. Deshalb ist der Umweg über eine kanarische Firma empfehlenswert, die einer europäischen Holding gehört. Ist diese Holding in einem Hochsteuerland wie den Niederlanden angesiedelt, sind deutlich geringere Substanzanforderungen an die Muttergesellschaft zu stellen. Auf die Tochtergesellschaft wiederum sind keine Außensteuergesetze anzuwenden, weil sie trotz sehr großer Steuervorteile als voll spanische Firma mit Zugriff auf Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gilt.

Leider ist eine kanarische Firma wiederum selbst nicht so einfach zu gründen. Ungleich Malta und Zypern sind hier etwa gewisse Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen nötig. Wie diese Anforderungen genau aussehen werde ich in meinem nächsten Artikel zum Steuerparadies Spanien verraten. Dort werde ich auch auf weitere Steuerprivilegien in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla eingehen.

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