Skip to main content
search
Viele Leser fühlen sich in Deutschland nicht mehr wohl, scheuen jedoch den Aufwand, eine neue Sprache zu lernen oder sich einer neuen Kultur anzupassen. Trotz steigender Nachfrage durch gestärkte Mobilität nach Ländern wie Panama, Paraguay oder die Philipinnen wollen die meisten Deutschen doch in Europa bleiben. Und auch wenn Malta und Zypern mit Sonne locken, ist den meisten Deutschen der zwar teure, aber dennoch lebenswerte südliche Nachbar nicht nur wegen ähnlicher Sprache und Kultur am liebsten.

 

Zum Glück gibt es dieses Nachbarland mit zumindest noch teilweise niedrigen Steuern, einer hervorragenden Infrastruktur, einem äußerst zuverlässigem Rechtssystem und einer Sozialversicherung, auf die man sich im Notfall verlassen kann. Dazu kommt das EU/Schweiz-Freizügigkeitsabkommen, welches EU-Bürgern einen Umzug ohne ein Visum ermöglicht. Die Rede ist von der Schweiz.

 

Diese guten Bedingungen haben zu einer Abwanderungswelle deutscher Leistungsträger geführt, die 2011 leider das deutsche Finanzministerium zu Gegenmaßnahmen veranlasst hat. Diese Gegenmaßnahme ist der Grund, warum ich auf Staatenlos nie besonders für die Schweiz geworben habe. Nach zahlreichen Zuschriften nach dem Grund dieser Ausklammerung habe ich mich nun jedoch final dazu durchgerungen mich mit der komplizierten Thematik zu beschäftigen, die deutsche Unternehmer nach Wegzug in die Schweiz für weitere 5 Jahre in Deutschland steuerpflichtig macht.

 

Denn Außensteuergesetze, erweitert beschränkte Steuerpflicht und Wegzugsbesteuerung sind längst nicht genug – Deutschland hat die Kavallerie auf die Schweiz in Form der überdachenden Besteuerung losgelassen, die zahlreiche Abwanderer sehr leicht übersehen.

Was ist Doppelbesteuerung?

Wie in den meisten OECD Ländern ist in Deutschland mit seinem weltweiten Einkommen steuerpflichtig, wer einen Wohnsitz in Deutschland unterhält. Dies muss nicht notwendigerweise der Hauptwohnsitz sein, im Gegenteil kann ein Kinderzimmer im Haus der Eltern oder ein Schlüssel zur Wohnung der Schwester hierfür ausreichen.

Dies musste z.B. Nadja Auermann schmerzlich erfahren, die 1998 eine baufällige Villa am See in Köpenick erworben hatte. Obwohl durch Zeugen bestätigt wurde, dass es sich bei der Immobilie um eine unbewohnbare Dauerbaustelle gehandelt hatte und die damals schwangere Eigentümerin dort nur sehr selten und unregelmäßig anwesend war, endete der Gerichtsprozess wegen Steuerhinterziehung mit einer Verurteilung. Ähnlich verhielt es sich im Fall Boris Becker.

Wer nun in einem anderen Land als Deutschland einen weiteren Wohnsitz unterhält, wäre dort möglicherweise ebenfalls mit seinem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. In diesem Fall müsste man Steuern an zwei Länder bezahlen – für die gleichen Einkünfte.

 

Das OECD Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um diesen Zustand zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit den meisten Ländern dieser Welt Doppelbesteuerungs-Abkommen geschlossen, die sehr genau festlegen, welche Einnahmen in welchem Land versteuert werden müssen.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwenden in der Regel ein von der OECD bereitgestelltes Musterabkommen.

Kern dieses Abkommens ist, dass sämtliche Einkünfte ausschließlich in dem Land der steuerlichen Ansässigkeit versteuert werden müssen und der andere Vertragsstaat auf sein Besteuerungs“recht” verzichtet. Die steuerliche Ansässigkeit wird nach einem Katalog von Regelungen ermittelt — primär ist dies der Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (sog. Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dies wird z.B. mittels Habitual Abode entschieden, vereinfacht auch als 183-Tage-Regelung bezeichnet. Es existieren jedoch zahlreiche, zum Teil sehr ungewöhnliche Ausnahmen, die einmal in einem anderen Artikel behandelt werden sollen.
.

Besonderheiten beim DBA Deutschland-Schweiz

Nach dem OECD-Musterabkommen wäre ein deutscher Staatsbürger, der mit seiner Familie in die Schweiz umzieht, meist nur in der Schweiz steuerpflichtig. Um die Wohnsitzverlagerung aus steuerlichen Gründen zu erschweren, wurde im Abkommen von 2011 eine Sonderregelung vereinbart (Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 DBA), welche eine gravierende Abweichung zum OECD Musterabkommen darstellen.

Diese “Abwandererregelung” legt fest, dass jede vormals in Deutschland steuerpflichtige Person nach einem Umzug in die Schweiz im Jahr des Wegzugs und für weitere 5 Kalenderjahre in Deutschland steuerpflichtig bleibt.

 

Unterhält man neben der Schweiz einen weiteren Wohnsitz in Deutschland oder hält sich an mehr als 183 Tagen in Deutschland auf, ist man ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig.
Es werden in beiden Fällen lediglich die (geringeren) in der Schweiz zu entrichtenden Zahlungen gemäß §34c EStG auf die deutschen Steuern angerechnet (sog. “konkurrierende”, “überlagernde” oder “überdachende” Besteuerung).

Auf diesem Bild ist ein Mann unter einem großen Schneemann, der den Hut mit der Aufschrift Steuersystem hat. Daneben ist ein anderer Mann auf einer Leiter und schneidet die Karottennase ab

Doppelter Wohnsitz nach Abs. 3 DBA

Einerseits greift die überdachende Besteuerung bei Vorliegen eines doppelten Wohnsitzes. Wesentlich ist hier jedoch, dass Deutschland wie sonst üblich nicht auf den Lebensmittelpunkt als Kriterium für einen Wohnsitz abzielt, sondern rein ob nach dem DBA eine ständige Wohnstätte vorliegt oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr besteht. Eine Ferienwohnung in Deutschland allein muss damit nicht eine Steuerpflicht in Deutschland bedeuten.

Zwar sind gewisse Einkünfte freigestellt und die Schweizer Steuer wird angerechnet, doch greift für mindestens 5 Jahre die deutlich höhere deutsche Steuer. In diesem Fall sogar für Schweizer Staatsbürger. Das deutlich günstigere grenznahe Wohnen in Deutschland samt Arbeit und Versteuerung in der Schweiz soll damit verhindert werden.

Die Abwanderer-Regelung nach Abs. 4 DBA

Immerhin von der Abwanderer-Regelung des Abs. 4 DBA sind Schweizer Staatsbürger befreit. Für deutsche Unternehmer und Selbstständige hat eine Auswanderung in die Schweiz jedoch nicht die von ihnen erhofften steuerlichen Auswirkungen. Stattdessen sind sie in vielen Fällen für weitere 5 Jahre auf ihre deutschen Einkünfte voll steuerpflichtig. Nur eine frühzeitige Einbürgerung (normal sind jedoch 10 Jahre) kann die überdachende Besteuerung aufheben.

Zwei weitere Auswege gibt es. Einerseits wenn der Wegzug in die Schweiz als Grenzgänger wegen einer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger erfolgt. Die Grenzgänger-Besteuerung ist jedoch relativ kompliziert und soll an dieser Stelle nicht erläutert werden.

Ferner, wenn ein reines Angestellten-Verhältnis in der Schweiz besteht. Dies muss eine echte unselbstständige Tätigkeit sein, d.h. auf angestellte Geschäftsführer der eigenen Firma greift diese Ausnahme nicht. Auch ein Schein-Arbeitsvertrag ohne tatsächliche Ausübung der Tätigkeit wird nicht effektiv funktionieren.

Die überdachende Besteuerung ist über diese Ausnahmen hinaus jedoch an konkrete Bedingungen geknüpft, die maßgeblich an der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland fest gemacht werden. Jeder (nicht nur Deutsche Staatsbürger), der mehr als 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war (Steuerpflicht besteht seit Geburt) fällt somit unter die überdachende Besteuerung. Bei Abwesenheiten aus Deutschland wird dies nicht unterbrochen, alles wird zusammengerechnet. In der Praxis wird deshalb fast jeder deutscher Staatsbürger unter die überdachende Besteuerung fallen.

Auch einen Umweg über einen Drittstaat hat Deutschland vereitelt. Zieht der überdacht Steuerpflichtige innerhalb der ersten 5 Jahre nach Wegzug doch in die Schweiz, so greift für die verbliebene Zeit die überdachende Besteuerung. Immerhin beginnt die überdachende Besteuerung jedoch nicht bei Anmeldung in der Schweiz, sondern bei jeder Abmeldung aus Deutschland.

 

Somit ist ein steuerneutraler Umweg über einen Drittstaat doch möglich, beinhaltet aber eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren um ohne überdachende Besteuerung in die Schweiz ziehen zu können.

 

Wesentlich zu beachten ist, dass die 5-jährige Steuerpflicht der überdachenden Besteuerung lediglich auf rein deutsche Einnahmen Anwendung findet. Dazu gehören auch deutsche Einnahmen, die über jegliche Auslandsfirmen abgewickelt werden, da das Verbot rechtswidriger Zwischengesellschaften (siehe Außensteuergesetz) greift. Sobald der Unternehmer jedoch auf anderen Märkten – etwa in Österreich oder Frankreich – sein Geld verdient, findet die überdachende Besteuerung keine Anwendung. Sie ist somit nur wirksam auf alle Einnahmen, die der Unternehmer aus Deutschland bezieht. Wer mit seinem Unternehmen ohnehin global tätig ist, der hat Glück gehabt und muss allenfalls die deutschen Einnahmen weiterhin in Deutschland versteuern.

Unter der überdachenden Besteuerung werden die deutschen Einkünfte nach dem DBA-Schweiz den erhobenen Schweizer Steuern in entsprechender Anwendung des Einkommenssteuergesetzes (§34c) angerechnet. Dabei erfolgt die Anrechnung weder auf die gesamte deutsche Einkommensteuer noch auf den Höchstbetrag an deutscher Steuer. Angerechnet wird nur die Schweizer Steuer auf den Differenzbetrag zwischen der deutschen Steuer, die sich auf Grund der Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz ergibt, und der deutschen Steuer, die nach den Art. 6 bis 22 DBA-Schweiz erhoben werden dürfte.

Ist die Schweizer Steuer niedriger als dieser Differenzbetrag, so ist nur die tatsächlich entrichtete Steuer anrechenbar. Ist die schweizerische Steuer hingegen höher, so ist der den Differenzbetrag übersteigende Betrag nicht anrechnungsfähig. Für Details und Berechnung sollte ein qualifizierter Steuerberater konsultiert werden.

 

Zusammenfassung der überdachende Besteuerung

Die überdachende Besteuerung

  • greift für alle (auch Schweizer) Staatsbürger bei Vorliegen eines doppelten Wohnsitzes Deutschland & Schweiz gemäß DBA-Kriterien (6 Monate Aufenthalt oder ständige Wohnstätte)
  • greift für alle (außer Schweizer) Staatsbürger bei Verlagerung des Wohnsitzes in die Schweiz, sofern man min. 5 Jahre seines Lebens unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war
  • findet weiterhin keine Anwendung auf echte unselbstständig Beschäftigte und mit Schweizer Staatsbürgern verheiratete Grenzgänger
  • dauert 5 Jahre und lässt sich durch Umweg über ein Drittland nicht umgehen (nur bei 5-jährigen Aufenthalt)
  • greift rein auf DEUTSCHE Einnahmen, d.h. global agierende Unternehmer müssen Einnahmen anderer Märkte ausschließlich in der Schweiz versteuern

 

Deutsche Unternehmer und Selbstständige, die mit der Schweiz liebäugeln und ihr Unternehmen behalten wollen, haben also essentiell 3 Optionen.

  1. Trotzdem in die Schweiz auswandern und für 5 Jahre gemäß überdachender Besteuerung ihre deutschen Einnahmen versteuern.
  2. Sich 5 Jahre für ein Drittland entscheiden ehe der Umzug ohne überdachende Besteuerung in die Schweiz möglich wird.
  3. Ihr geschäftliches Einkommen global diversifizieren bzw. völlig aus dem deutschen Markt auszusteigen

Die überdachende Besteuerung ist wie man sieht vor allem ein Problem für Unternehmer, deren Geschäft auf dem heimischen Markt beruht. Hier sichert sich Deutschland für weitere 5 Jahre die Besteuerung.

 

Online-Unternehmer, die teils recht einfach ihre vermarkteten Ländern wechseln können, haben deutlich mehr Flexibilität der überdachenden Besteuerung zu entgehen. Wer eine Auswanderung in die Schweiz plant und dabei Steuern legal vermeiden möchte, der sollte sich frühzeitig mit seinem Unternehmen ins Ausland orientieren.

 

Noch ist das geschickt von Deutschland mit der Schweiz ausgehandelte DBA das einzige Abkommen mit einer überdachenden Besteuerung. Es ist aber durchaus zu erwarten, dass in Zukunft insbesondere weitere Nachbarländer, aber vielleicht auch europäische Steueroasen wie das gerade in der Presse zerlegte Malta eine ähnliche Behandlung erfahren werden. Deshalb besser flüchten bevor es zu spät ist.

Close Menu