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Ein beliebtes Konzept in der Welt der “staatenlosen” Steuergestaltung ist die Territorialbesteuerung. Die Territorialbesteuerung ist grob gesehen eines von 6 verschiedenen Steuersystemen weltweit, die in verschiedensten Ländern gelten. Ungleich der üblichen Residenzbesteuerung, in der weltweites Einkommen besteuert wird, stellt das Territorialprinzip aber Auslandseinkommen von der Steuer frei. Nur Inlandseinkommen wird besteuert.

Territorialbesteuerung ist aber nicht Territorialbesteuerung. Steuerfreies Auslandseinkommen klingt simpel, ist aber je nach Land verschiedensten Definitionen ausgesetzt.

 

So kann Auslandseinkommen etwa durchaus als Inlandseinkommen definiert werden, weil die Wertschöpfung im Inland ausgeübt wurde. Insbesondere bei Dienstleistungen an Auslandskunden, die etwa ein Seminar im Land der Territorialsteuerpflicht besuchen, kann in manchen Ländern eine Besteuerung anfallen.

 

In anderen Fällen wiederum führen Mitarbeiter im Inland zur Schlussfolgerung, dass die Wertschöpfung nicht im Ausland angefallen ist. Auf Firmenebene funktioniert die Territorialbesteuerung somit oft nur als Briefkastenfirma.

Ein wesentlicher Unterschied ist die Trennung des Territorialprinzips zwischen natürlicher Person und Körperschaft. Während durchaus einige Länder ein territoriales Steuersystem für beide rechtliche Personen nutzen, billigen viele Länder nur entweder einer Firma oder einem Individuum die Territorialsteuer zu. Hier gilt es stark aufzupassen, dass man nicht in die Steuerfalle rutscht. Dieser Artikel möchte die wichtigsten Ausnahmen bezüglich der Territorialbesteuerung zusammen fassen, damit Du nicht diesen Fehler begehst.

 

Territorialbesteuerung bei natürlichen und fiktiven Rechtspersonen

Die erste wichtige Unterscheidung des Territorialprinzips betrifft die Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und fiktiven Entitäten wie Kapitalgesellschaften oder Stiftungen. In vielen Ländern trifft die Territorialbesteuerung nur auf eine der beiden Ebene zu, während die andere unter das Residenzprinzip fällt. Wer den Fehlschluss begeht von der persönlichen Situation auf die seiner Firma zu schließen und umgekehrt kann hier schnell teure Fehler begehen.

Natürlich gibt es auch Länder, die die Territorialbesteuerung sowohl auf Firmen- als auch persönlicher Ebene kennen. Zu diesen Ländern gehören zum Beispiel viele beliebte lateinamerikanische Länder für Wohnsitz und Firmengründung wie etwa Panama, Costa Rica und Paraguay. In Panama etwa gilt selbst eine aus steuerfreien Auslandseinkommen ausgeschüttete Dividene bei Panama-Wohnsitz als steuerfrei, obwohl es streng betrachtet zu versteuerndes Inlandseinkommen wäre.

Ausnahmen von dieser Regel bestehen aber einige. Georgien beispielsweise stellt auf Ebene der natürlichen Person Auslandseinkommen steuerfrei. Auf Ebene regulärer Kapitalgesellschaften gilt jedoch keine Territorialbesteuern, sondern das estnische Modell der nachgelagerten Körperschaftssteuer von 15% bei Dividenden-Ausschüttungen. Auslandseinkommen auf Firmenebene ist hier nur steuerfrei bei Beantragung einer “Virtual Zone Lizenz” für IT-Unternehmen.

Ähnlich sieht es z.B auch in den meisten asiatischen Staaten mit Territorialbesteuerung wie Thailand, Malaysia und den Philippinen aus.

 

Während es mit Freihandelszonen in Thailand oder der Steueroase Labuan in Malaysia durchaus Optionen zur Steueroptimierung gibt, ist die Territorialbesteuerung per se auf die natürliche Person beschränkt. Auch hier macht es deshalb meist sehr Sinn den Wohnsitz vor Ort mit einer Auslandsfirma wie einer Personengesellschaft in den USA oder Kanada zu kombinieren.

 

Bei LLCs in den USA oder LPs in Kanada kann man grundsätzlich auch an Territorialbesteuerung denken. Streng genommen handelt es sich aber um das Konzept der durchreichenden Besteuerung (pass-through), d.h. die Steuer fällt am Steuerwohnsitz jeden einzelnen Partners an. Nur Inlandseinkommen wird unter Umständen besteuert, etwa wenn im Falle der USA ein exklusiv beschäftiger Mitarbeiter Wertschöpfung auf US-Gebiet erbringt (Dependent Agent). Personengesellschaften in jenen Ländern sind also quasi steuerfrei wenn der persönliche Wohnsitz ihrer Partner territorial oder gar nicht besteuert. Neben den meisten lateinamerikanischen Ländern sind die beliebtesten Optionen hier eben Georgien, Thailand und Malaysia.

Asiatische Länder wie Hong-Kong und Singapur machen es hingegen umgekehrt. Generell sind Steuerpflichtige hier auf ihr Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Wer jedoch eine Kapitalgesellschaft vor Ort gründet, kann unter gewissen Umständen Auslandseinkommen steuerfrei einnehmen. Dabei kommt es darauf an, wo die Wertschöpfung für das ausländische Einkommen geleistet wurde.

 

Wurde die Dienstleistung maßgeblich im Inland erbracht wird die normale Körperschaftssteuer erhoben. Wurde die Arbeit hingegen außerhalb dieser Staaten errichtet kann das Einkommen steuerfrei sein. Eine genauere Erklärung dieses Prinzipes gibt es im letzten Kapitel.

 

Ein weiteres interessantes Land in dieser Hinsicht ist zum Beispiel Gibraltar. Der kleine weiterhin zum Vereinigten Königreiche gehörde Fels am Südzipfel Spaniens wendet generell Residenzbesteuerung an. Innerhalb eines speziellen Wohnsitzprogramms gibt es aber eine pauschale Maximalsteuer von knapp 29.000 GBP auf persönlicher Ebene (aber auch Mindesteuer von min 22.000 GB). Wer jedoch in Gibraltar eine Firma gründet (auch ohne Wohnsitz) kann generell Auslandseinkommen steuerfrei vereinnahmen.

Auch die unweit gelegenen nordafrikanischen Länder haben ähnliche Regelungen. Wenigen ist bewusst, dass Marokko, Algerien und Tunesien Steueroasen auf Firmenebene sind. Während Steuerpflichtige dort als natürliche Personen auf ihr Welteinkommen besteuert werden, ist sämtliches Auslandseinkommen auf Firmenebene in diesen 3 Ländern steuerfrei. Es sollte allerdings nicht vergessen werden, dass über eine Quellenbesteuerung letztlich doch eine gewisse Besteuerung stattfindet. Zudem ist die Bürokratie einer Gründung in den 3 Ländern generell als sehr hoch zu bewerten und eine Gründung deshalb nicht zu empfehlen.

Letztlich gibt es noch diverse Ausnahmen in der Anwendung der Territorialbesteuerung anzusprechen. Beispielsweise gilt die Territorialbesteuerung in Uruguay auf Firmenebene unbeschränkt, auf persönlicher Wohnsitzebene aber nur beschränkt. So müssen in Uruguay ausländische Dividenden dennoch mit bis zu 12,5% besteuert werden, es sei denn der ausländische Staat der Firma erhebt bereits eine (auch niedrigere) Quellensteuer.

In Moldawien hingegen ist Auslandseinkommen als natürliche Person generell steuerfrei, Investment-Einkommen aus dem Ausland aber nicht. Passives Einkommen aus dem Ausland muss also offiziell deklariert und versteuert werden, während aktive Arbeit außerhalb Moldawien als steuerfrei gewertert wird.

In Thailand sollte man offiziell vermeiden Auslandseinkommem im gleichen Jahr des Verdienstes ins Inland einzuführen. Steuerfrei benutzt werden darf nur Bestandsvermögen aus den Einkommen der Vorjahre. In der Praxis sollte man also auf thailändische Banken nur Geld einführen, das im Vorjahr auf das ausländische Privatkonto überwiesen wurde. Thailändische Behörden setzen dies etwa vor allem bei eingewanderten Rentnern durch, die rein von ihrer Pension auf ein thailändisches Konto leben.

Dies waren nur einige Beispiele aus über 40 Ländern, die weltweit noch ein Territorialsteuersystem nutzen.

 

Es ist wichtig Dich dafür zu sensibilieren, auf welcher Ebene überhaupt Auslandseinkommen steuerfrei ist und ob es nicht gewichtige Ausnahmen dabei gibt. Staatenlos,ch kann Dir bei offenen Fragen dazu gerne jederzeit helfen.

 

Zeitlich begrenzte Territorialbesteuerung für Auswanderer

Auch viele westlich geprägte Hochsteuerländer können für kürzere Langzeitaufenthalte interessant sein. Wenige wissen etwa, dass man für eine gewisse Zeit in Chile, Australien, Neuseeland, Japan, China oder Südkorea steuerfrei leben kann. Der Grund liegt darin, dass die Steuerfreiheit auf Auslandseinkommen hier an die Einwanderungsdauer geknüpft ist. Dies gilt generell für alle Nicht-Staatsbürger und in Ausnahmefällen auch für Staatsbürger, die über eine gewisse Zeitdauer im Ausland gelebt haben.

Einwanderer nach Chile und Neuseeland sind etwa die ersten 3 Jahre an ihrem neuen Steuerwohnsitz von der Steuer auf ihr Auslandseinkommen befreit. Erst ab dem 4. Jahr müssen sie ihr gesamtes Welteinkommen versteuern. In Chile lässt sich dies auf Antrag sogar auf weitere 3 Jahre verlängern.

Dies ist besonders deshalb interessant, weil beide Länder ihre Einwanderer relativ schnell einbürgern. Beide Staatsbürgerschaften bieten hervorragende Reisepässe mit großer Visa-Freiheit, die der deutschen kaum nachsteht. Und beide lassen sich quasi mit nur einem Jahr Steuerzahlung erlangen (4 Jahre bis zur Einbürgerung in Neuseeland, 5 Jahre in Chile).

Auch Australien bietet eine spannende Regelung für jene, die den großen Kontinent einmal länger erkunden wollen. Selbst wenn sie über 183 Tage im Land sind und steuerpflichtig werden ist dies nicht unbedingt mit einer Steuerpflicht auf Welteinkommen verbunden. Wer in Australien etwa unter einem Work Visa der Kategorie 400, 457 oder 482 arbeitet, der wird nur auf sein australisches, nicht auf sein weltweites Einkommen besteuert.

 

Dies trifft etwa auch auf das bei jungen Erwachsenen beliebte “Working Holiday Visum” zu, mit dem man 2 Jahre in Australien leben und arbeiten darf (unter der Bedingung von 3 Monaten landwirtschaftlicher Arbeit). Trotz Daueraufenthalt bleibt hier Auslandseinkommen steuerfrei.

 

Ein anderes Beispiel ist die Volksrepublik China. Viele Ausländer berichten von großen Schwierigkeiten sich überhaupt eine Steuernummer zu besorgen. Tatsächlich werden sie in China aber auch gar nicht auf ihr Auslandseinkommen besteuert, wenn sie China jährlich für mindestens 30 Tage verlassen. Ein jährlicher Monatsurlaub außerhalb Chinas ist also stark empfohlen um steuerfrei zu bleiben.

Während viele asiatische Länder bereits generell ein territoriales Steuersystem nutzen, tun dies einige andere in den ersten Jahren nach Einwanderung. Auch hochmoderne Staaten wie Japan und Südkorea stellen Einwanderer für die ersten 5 Jahre etwa komplett frei auf ihr im Ausland erzieltes Einkommen. Auch hier kommt es aber wieder auf das Prinzip des Verwertungsortes an, sodass bei Langzeitaufenthalten in der Praxis nur ausländisches Investment-Einkommen steuerfrei bleibt.

 

Strikte VS laxe Territorialbesteuerung: der Verwertungssort

Selbst wenn Territorialbesteuerung auf persönlicher oder Firmenebene besteht geht es um die Definition und Abgrenzung von Auslands- und Inlandseinkommen. Dies lässt sich am besten am Beispiel von Hong-Kong erklären, dessen Steuerbehörden die Abgrenzung sehr transparent darstellen.

Wer in Hong-Kong seinen Steuerwohnsitz hat ist generell auf das Welteinkommen steuerpflichtig. Gründet er nun eine Hong-Kong-Firma hat er jedoch die Möglichkeit gewisse Auslandseinnahmen steuerfrei zu erhalten. Hier stellt Hong-Kong jetzt jedoch auf das Prinzip des Leistungs- und Verwertungsortes ab. Handelt es sich um eine Ein-Mann-Firma mit Geschäftsführer in Hong-Kong, so wird das Business generell aus Hong-Kong betrieben und damit in Hong-Kong versteuert. Reist der Geschäftsführer jedoch regelmäßig ins Ausland um in anderen Ländern persönliche Beratungen oder Seminare zu geben, ist das daraus erzielte Einkommen steuerfrei, weil es außerhalb des Gebiets Hong-Kongs geleistet wurde.

 

Im Endeffekt geht es also immer um den Ort der Wertschöpfung eines Produktes oder einer Dienstleistung.

 

Hong-Kong-Firmen sind mittlerweile durch attraktive lokale Online-Banken wie Neat und Currenxie wieder relativ interessant geworden, da man damit problemlos ein lokales Geschäftskonto bekommen kann. Gründer müssen hier aber stark aufpassen, dass sie nicht in eine Steuerfalle laufen. Diese besteht explizit darin, wenn man aufgrund von Gesetzen im Heimatland Substanz zur Anerkennung der Hong-Kong-Firma aufbauen muss.

Im normalen Modus operandi gilt Territorialbesteuerung für Hong-Kong-Firmen. Sitzt der Geschäftsführer und evtl. Mitarbeiter außerhalb Hong-Kongs, sprich gibt es lediglich eine Briefkastenfirma in Hong-Kong, so ist der Verwertungs- und Leistungsort klar außerhalb Hong-Kongs und die Firma wird nicht besteuert.

Im Gegensatz zu weniger regulierten Offshore-Firmen ist hier jedoch eine monatliche Buchhaltung zu erstellen, das am Ende des Geschäftsjahres auditiert wird. Diese Wirtschaftsprüfung existiert explizit zum Zweck der Prüfung ob die gebuchten Einnahmen auch tatsächlich Auslandseinnahmen nach den Prinzipien Hong-Kongs sind (für 159€ im Monat gibt es Buchhaltung/Audit über Staatenlos-Partner, die Dir die Firma auch gerne gründen in HK)

Man kann in Hong-Kong explizit sogenannten “Offshore-Status” beantragen, wenn man zweifelsfrei nachweisen kann keinerlei Geschäftsbeziehungen innerhalb Hong-Kongs zu unterhalten. Der Antrag ist aber relativ schwierig und führt bei Ablehnung zur Steuerpflicht der Firma auf das Welteinkommen. Deshalb ist es empfehlenswert eine Hong-Kong-Firma mit Audit auf Territorialbasis zu betreiben.

 

Staatenlos kann in Hong-Kong für ca. 2400€ eine Firma für Dich gründen, die Buchhaltung samit jährliches Audit schlägt ab 159€ im Monat zu Buche.

 

Problematisch wird es jetzt aber, wenn eine Betriebsstätte mit Mitarbeitern und Geschäftsführer vor Ort in Hong-Kong aufgebaut wird. Dies ist etwa nötig um die Firma legal aus den meisten Hochsteuerländern wie auch Deutschland, Schweiz und Österreich betreiben zu können. Da die Geschäftsführung und Wertschöpfung dann jedoch größtenteils aus Hong-Kong erfolgt, wird das Auslandseinkommen als Inlandseinkommen bewertet und unterliegt dem regulären Körperschaftssatz von 17%, wobei die ersten 2.000.000 HKD nur mit 8,5% besteuert werden.

Nur wenn Mitarbeiter dieser Firma etwa für Seminare, Beratungen etc. ins Ausland entsendet werden, findet die Wertschöpfung im Ausland statt und der Gewinn kann steuerfrei abgeschöpft werden. Im Endeffekt lohnt sich eine Hong-Kong-Gründung deshalb vor allem als Briefkastenfirma und muss in allen weiteren Fällen gründlich durchleuchtet werden.

Diese Regelung besteht nicht nur in Hong-Kong, sondern in unterschiedlicher Ausprägung in fast allen Territorialstaaten. Rechnet mein Panama-Anwalt etwa seine Gebühren für die Hilfe zu Deiner Wohnsitznahme ab dann muss er darauf Steuern zahlen, weil er Dir auf dem Gebiet Panamas geholfen hat den Wohnsitz zu nehmen. Bekommt er hingegen Einkommen aus einem ausländischen Investment, ist dies auch für ihn steuerfrei. Grundsätzlich sollte man daher immer auf den Leistungs- bzw. Verwertungsort einer jeglichen Dienstleistung schauen.

Der Fall ist klar, wenn eine persönliche Dienstleistung auf den Gebiet des entsprechenden Staates stattfindet. Bei virtuell verkauften Produkten oder auch Online-Coachings ist es aber bereits wesentlich schwieriger gelagert. Laut den Steuergesetzen vieler Territorialstaaten kommt es etwa auf den Standort des Servers der Webseiten an, auf der die digitalen Produkte verkauft werden. Steht der Server außerhalb des Landes so werden Web-Einnahmen darüber als steuerfrei gewertet. Ähnlich sieht es bei Kursgewinnen und Dividenden-Einkünften über Broker-Konten in anderen Ländern aus. Ist das Konto in einem Drittland, sind Einkünfte daraus steuerfrei.

Was aber nun, wenn Du etwa als Paraguay-Resident mit dortiger Anwesenheit ein Online-Coaching mit einem Kunden in Deutschland durchführst? Dies kommt stark auf die expliziten Definitionen einzelner Länder an. Zwar wird die Dienstleistung physisch in Paraguay ausgeübt, jedoch durch den Kunden außerhalb von Paraguay verwertet. Im Grundsatz, besonders bei Ausländern, sind solche ausländischen Einkünfte in Panama und Paraguay zB deshalb steuerfrei. Hier gilt zudem zu bedenken, dass der Steuerwohnsitz per se eh erst mit 183 Tagen Anwesenheit ausgelöst wird. Man kann zwar freiwillig eine Steuererklärung mit weniger Tagen Aufenthalt einreichen, ist aber nicht dazu verpflichtet.

Staaten wie Hong-Kong und Singapur schauen hier aber eventuell genauer auf den Einzelfall. Jeder Einzelfall muss unabhängig hinsichtlich des tatsächlichen Leistungs- und Verwertungsortes bestimmt werden. Hong-Kongs Steuerbehörden prüfen dabei etwa folgende Faktoren, die über die Jahre durch Gerichtsentscheidungen beeinflusst wurden:

 

Tatsachen-Behandlung

Es kommt nicht rein auf den Ursprung der Gewinne an, sondern auf die Art der Einkünfte und die genaue mit ihnen verbundene Transaktion. Es gibt kein immer zutreffendes Universal-Szenario.

 

Aktive Tätigkeit

Das Grundprinzip ist sich anzuschauen wie der Steuerzahler sein Einkommen generiert und wo er dies getan hat. Es geht dabei immer um die konkrete Wertschöpfung für eine spezifische Einkunft. Diese Einkunft muss konkret einer Person im Unternehmen zugeordnet werden können, wenn etwa sowohl Mitarbeiter in Hong-Kong als auch außerhalb bestehen.

 

Zufällige oder vorbereitende Aktivitäten

Die relevante Tätigkeit muss in Zusammenhang mit allen anderen Aktivitäten gesehen werden. Es geht hier rein um die Wertschöpfung der spezifischen Einkunft, nicht um andere Tätigkeiten, die mit ihrer Erbringung in Zusammenhang stehen (vorbereitend oder zufällig auftretend)

 

Effektive Geschäftsleitung

Der Ort der effektive Geschäftsleitung ist nur einer von mehreren relevanten Faktoren. Er ist in der Regel aber nicht entscheidend, da die Geschäftsleitung oft nur administrative Aufgaben statt Wertschöpfung hat.

 

Bruttoumsatz von Transaktionen

Inländische und ausländische Gewinne müssen im Gesamtzusammenhang des Gesamteinkommens betrachtet werden.

 

Weltweite Niederlassungen

Während eine Niederlassung außerhalb Hong-Kongs generell das Territorialprinzip beachtet heißt es im Umkehrschluss nicht, dass jede Hong-Kong-Firma ohne Auslands-Präsenz automatisch komplett steuerpflichtig ist. Sind Büros, Geschäftsführer und Mitarbeiter jedoch nur in Hog-Kong ist von weltweiter Steuerpflicht prinzipiell auszugehen.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alles was auf dem Territorium Hong-Kongs passiert auch in Hong-Kong besteuert wird. Dies betrifft auch Einkünfte aus Vermietung und Verkäufen von Immobilien vor Ort, Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren über eine Börse in Hong-Kong oder Lizenzgebühren von Rechten oder Patenten, die in Hong-Kong angemeldet oder verwendet werden.

Dienstleistungen werden generell besteuert, wenn sich sowohl Kunde als auch Dienstleister physisch in Hong-Kong befinden. Sitzt nur der Dienstleister physisch in Hong-Kong, der Kunde aber außerhalb kommt es stark auf die Art der Dienstleistung an. Werden etwa Server remote gewartet ist diese Dienstleistung steuerfrei, wenn sich die Server nicht in Hong-Kong befinden. Grundsätzlich werden auch Online-Beratungen im Territorialprinzip steuerfrei gestellt, sofern die sonstige Geschäftstätigkeit nicht auf eine komplette Beratung nur vor Ort abzielt. Bei Komissions-Zahlungen kommt es darauf an wo der Komissions-Geber seine Tätigkeit ausführt.

Beim Handel/E-Commerce kommt es für Hong-Kong nicht darauf an wo die Produkte hin verkauft werden, sondern wo sie hergestellt werden. In Hong-Kong selbst erstellte Produkte müssen bei Verkäufen auch in Hong-Kong besteuert werden. Wenn die Produkte jedoch aus der Volksrepublik China versendet werden bleiben sie steuerfrei, sofern es sich um Fulfilment-Anbieter handelt. Baut man neben den Hong-Kong-Unternehmen jedoch einen eigenen Standort auf Festland-China aus, so müssen die Verträge entsprechend geschlossen werden. Meist läuft es in diesem Fall darauf aus 50% der Gewinne in Hong-Kong zu versteuern, während der Rest steuerfrei bleibt.

 

Im Zweifel sollte neben einen lokalen spezialisierten Steuerberater zudem die Finanzbehörde um eine Stellungnahme gebeten werden, da sich manche Einzelfälle nur schwer auflösen lassen. Solche “Advanced Rulings” kann man in Hong-Kong beantragen.

 

Weitere Informationen zum Territorialprinzip in Hong-Kong gibt es auf der Webseite der Hong-Kong-Steuerbehörde.

Territorialbesteuerung ist also ein sehr interessantes Modell der Steuergestaltung sowohl für Firmen- als auch Privatpersonen, sollte aber mit Vorsicht genossen werden. Auslandseinkommen ist selten bedingungslos steuerfrei, sondern unterliegt länderspezifischen Bedingungen.

Falls Du dich für die attraktivsten Länder mit Territorialbesteuerung interessierst bietet Dir mein Auswanderer-Lexikon ausführliche Information über die 60 attrakivsten Staaten weltweit zum Einwandern. Neben dem Steuersystem wird dort auch im Detail auf Einwanderungsvoraussetzungen und weitere Lebensbedingungen eingegangen. Das Ebook kannst Du hier erwerben.

Selbstverständlich kann Dir Staatenlos.ch auch helfen in den meisten Territorialstaaten einen Wohnsitz zu beantragen oder eine Firma zu gründen. Mit über 200 erfolgreich abgeschlossenen Permanent Residencies über meine lokale Partner liegt hier Panama an der Spitze, wird aber von ebenso attraktiven Ländern wie Paraguay, Georgien oder Thailand verfolgt. Schreibe mich einfach an wenn ich Dich bei der Auswanderung oder Firmengründung unterstützen kann!

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