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Während wir auf Staatenlos.ch bisher eine Vielzahl an Jurisdiktionen zur Wohnsitzverlagerung und Firmengründung besprochen haben, nützt dieses Wissen allein für die Optimierung des eigenen Geschäftes oft wenig aus. Oft verleitet es sogar dazu Dinge auszuprobieren, die auf dem ersten Blick gut klingen, eigentlich aber gar nicht die ideale Lösung sind. Dies geschieht nicht nur immer mal wieder bezüglich Themen wie Rechnungs-Anerkennung, Banking-Zugang und Kreditkartenabwicklung, sondern ab und an auch bei der Kerngeschichte der Steuerlast bezüglich Quellensteuer.

 

Nicht im Auge bei der Firmengründung haben viele Unternehmer nämlich die Quellensteuer. Die Quellensteuer ist für jeden Unternehmer in zwei Kontexten relevant, von denen ich heute einen vertieft untersuchen werde – Gewinnausschüttung von Dividenden und Lizenzgebühren.

 

Jeder, der eine Kapitalgesellschaft besitzt, sollte wissen, was eine Quellensteuer ist und ob diese anfällt. Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die bei Überweisungen an oder von einer Kapitalgesellschaft auf bestimmte Einkommenskategorien anfällt. Quellensteuer heißt sie daher, weil der Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird, sprich die Kapitalgesellschaft selbst muss bei Vorhandensein einer Quellensteuer diese berechnen und abführen.

 

Für wen sind Quellensteuern relevant?

Nicht jedes Unternehmen hat mit Quellensteuern zu tun. Quellensteuern betreffen ausschließlich Kapitalgesellschaften (Limiteds), Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben mit ihnen nichts zu tun. Diese sind nämlich keine separate juristische Person und können Dividenden ausschütten, ihr Einkommen wird anteilig ihren Partnern zugerechnet und zu Einkommenssteuersätzen des aktuellen Steuerwohnsitzes (bei den Limited Partnerships/Limited Liability Companies in englischen Ländern) oder des Gründungslandes (z.B. Deutschland, Österreich, Schweiz) versteuert. Eine Quellensteuer ist damit der zweite relevante Besteuerungsfaktor einer Kapitalgesellschaft nach der Körperschafts-/Gewerbe-Besteuerung.

Ob eine Quellensteuer jedoch tatsächlich anfällt, kommmt auf die Einkommenskategorie und die Jurisdiktion an. Generell lassen sich Quellensteuern auf 3 grobe Einkommenskategorien beschränken, nämlich Zinserträge, Dividenden und Lizenzgebühren (Royalties).

Dividenden lassen sich in direkte qualifizierte Dividenden im Rahmen größerer Unternehmensbeteiligungen (meist 5-10% Anteile) und Aktien-Dividenden aufteilen. Der Unterschied liegt in der je nach Doppelbesteuerungsabkommen anzuwendenden Quellensteuern. Höhere Firmenbeteiligungen sind in Doppelbesteuerungsabkommen grundlegend besser gestellt als niedrigere.

 

Rechnungen für Dienstleistungen, Produkte und Co, sind generell nicht quellensteuerrelevant.

 

Für den heutigen Artikel wollen wir uns auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) für qualifizierte Beteiligungen (über 5-10%, teilweise über 25%) beschränken. Über die Nutzung von DBAs für den Aktienhandel wurde bereits geschrieben. Im Folge-Artikel werden wir detailliert auf das Thema Lizenzgebühren eingehen, vor allem im Kontext Urheberrechte bei Amazon Kindle Direct Publishing.

 

Wer hat Zugriff auf Doppelbesteuerungsabkommen?

Wie bereits angedeutet gibt es Möglichkeiten die Quellensteuerbelastung durch die Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen zu senken. Doppelbesteuerungsabkommen haben mehrere Funktionen, dienen vor allem aber der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Da eine Quellensteuer sowohl bei Zufluss in eine quellenbesteuerte Jurisdiktion als auch bei Abfluss aus einer greift, ist eine potentielle Doppelbesteuerung vorhanden. In DBAs zweier Staaten wird nun geregelt, welcher Staat wessen Anteil an der Quellensteuer erhalten soll. Generell sorgt ein DBA dafür, dass die Quellensteuer-Forderung eines Landes sinkt und damit mit der einheimischen Quellensteuer verrechnet werden kann. Entweder erfolgt dies über die Anrechnungsmethode (die niedrigere Quellensteuer wird auf die höhere Quellensteuer angerechnet) oder der Freistellungsmethode (nur die höhere, aber durch das DBA gesenkte Quellensteuer greift).

Doppelbesteuerungsabkommen wiederum kann nicht jeder nutzen. DBAs können zwar auch von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden (schließlich können sie Dividenden-Ausschüttungen oder Lizenzgebühren erhalten), jedoch nur mit nachweisbaren Steuerwohnsitz. Zur Nutzung des DBAs braucht eine natürliche Person in der Regel ein Steueransäßigkeitszertifikat, das erst nach 6 Monaten Aufenthalt in einem Land ausgestellt wird (mit wenigen Ausnahmen wie Zypern). Dies dient dazu den Missbrauch mit für sich vorteilhaften DBAs auf privater Ebene zu verringern, indem durch 183 Tage Mindestaufenthalt maximal ein DBA privat in Anspruch genommen werden kann.

Was viele nicht verstehen ist, dass auch ohne Steuerzertifikat dennoch eine Steuerpflicht greifen kann (etwa über die Hauptwohnung), von der wiederum Steuererklärung und Steuernummer unabhängig sind.

 

Eine Steuerpflicht bedeutet nicht zwingend die Abgabe einer Steuererklärung, eine Steuernummer nicht zwingend steuerpflichtig zu sein. Weil vielen Unternehmern ihre globale Flexibilität wichtig ist, ist eine Inanspruchnahme von DBAs privat außer bei langfristiger Auswanderung eher unrealistisch.

 

Wesentlich schlauer ist es die Möglichkeit von DBAs über Firmen zu nutzen. Um hier ein DBA zu nutzen, muss es lediglich eine Betriebsstätte mit minmaler Substanz geben (ein kleines Büro). Personengesellschaften und Einzelunternehmer sind aber wiederrum nicht in der Lage diese Abkommen zu nutzen, sondern allenfalls als natürliche Person über ihr Wohnsitzland. Auch Offshore-Firmen, per Definition Briefkastenfirmen ohne Betriebsstätte, sind von der Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.

 

Fallbeispiel: Quellensteuer-Reduktion einer deutschen GmbH

Hier zwei Fallbeispiele um das genaue Zusammenspiel von Quellensteuern und Doppelbesteuerungsabkommen näher zu verstehen.

Hans führt eine deutsche GmbH und wandert nach Panama aus. Die Wegzugsbesteuerung auf seine niedrig bewertete Firma leistet er in der Überzeugung danach den deutschen Staat los zu sein und auf sein Gehalt und Dividenden keine Steuern mehr zu zahlen. Von Panamas Seite klappt das auch alles problemlos. Die Rechnung nicht gemacht hat Hans jedoch mit der beschränkten Steuerpflicht (Einkommenssteuer ohne Freibeträge) auf sein Gehalt und der Quellenbesteuerung der Gewinnausschüttungen (Abgeltungssteuer).

Bevor die Dividenden zu ihm als Privatperson fließen können, muss die GmbH die Quellensteuer abführen. Das ist die volle Abgeltungssteuer in Höhe von knapp 26,3%. Vermindern kann dies Hans nicht, weil sich ihm in Panama zwei Probleme stellen. Erstens gibt es wie in vielen Niedrigsteuerländern üblich wenig Doppelbesteuerungsabkommen, zumindest keins mit Deutschland. Zweitens ist Hans zwar steuerpflichtig in Panama durch seine Permanent Residence (nur auf Inlandseinkommen), bekommt ein Steuerzertifikat zur Nutzung der Panama-DBAs (unter andem vorhanden mit Holland, Irland, Portugal, etc.) aber nur nach einem Mindestaufenthalt von 183 Tagen.

Hans entscheidet nach der Staatenlos-Beratung deshalb nach Zypern zu gehen, mit dessen 2 Monaten Mindestaufenthalt zum Steuerzertifikat er noch leben kann (Zypern fordert explizit einen Maximalaufenthalt von 183 Tagen in anderen Ländern). Durch seinen Steuerwohnsitz in Zypern hätte er sich initial bereits die Wegzugsbesteuerung sparen können (Stundung innerhalb der EU) und zahlt bei Ausschüttungen von Dividenden nach Zypern als Non-Dom ebenfalls keine Steuern. Das Zypern-Deutschland-DBA verringert die Quellensteuer von 26,3% auf 15%, die Differenz bekommt Hans GmbH also zurück erstattet.

15% ist Hans immer noch zu viel – aber hier hat es ein Gutes, dass Hans bereits seine Wegzugssteuer beglichen hat. Er kann nämlich fortan seine GmbH-Anteile zur Versteuerung seines Wohnsitzlandes veräußern – und Firmenverkäufe wären in Panama wie als Zypern-Non-Dom steuerfrei.

 

Indem Hans seine GmbH-Anteile komplett an eine für seinen Non-Dom-Status ohnehin nötige Zypern-Limited verkauft, hat er weiteres Optimierungspotential.

 

Denn erstens gelten in Doppelbesteuerungsabkommen zweier Länder oft unterschiedliche Quellensteuern für Privatpersonen und Kapitalgesellschaften. Wesentlich bedeutender ist jedoch, dass Hans neben dem Doppelbesteuerungsabkommen auch auf eine für Steueroptimierung in Europa sehr relevante Regelung zurückgreifen kann: die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Die EU-Mutter-Tochter-Richtline legt nämlich fest, dass Gewinnausschüttungen zwischen EU-Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerfrei hin- und herfließen können. Die Quellensteuer wird innerhalb verbundenen Kapitalgesellschaften bei gewissen Anforderungen hier immer auf Null reduziert. Anforderungen sind je nach Land 5-10% Gesellschaftsanteile und eine Haltefrist von 12 bis 24 Monaten.

Deutschland hat sich eine Ausnahmeregelung von der EU erschleichen können, den sogenannten Steuervorbehalt nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben. So müssen deutsche Kapitalgesellschaften auch bei Zu- oder Abfluss unter der EU-Mutter-Tochter-Regelung eine gewisse Steuerlast in Kauf nehmen. Dabei werden 5% der für das Unternehmen relevanten Körperschafts- und Gewerbesteuer herangezogen.

 

Da die Gewerbesteuer variabel ist, ergibt sich in der Praxis meist eine effektive Besteuerung von 0.8% bis 1,4%. Bei Hans, dessen GmbH in einer Gemeinde mit niedrigen Hebesteuersatz im Umland Münchens liegt, sind es für jeden Dividenden-Fluss an seine Zypern-Limited knapp 0.9%.

 

Schüttet er sich das Geld von Zypern nun als Gesellschafter nach der Haltefrist aus, so ist er darauf komplett steuerfrei. Denn als Non-Dom in Zypern sind Dividenden steuerfrei – und Zypern hat keine Quellensteuer auf Dividenden aus Kapitalgesellschaften. Er müsste noch nicht einmal Non-Dom mit 2 Monaten Mindestaufenthalt in Zypern werden – seine Zypern-Limited kombiniert mit seinem Panama-Wohnsitz würde das gleiche Ergebnis bringen.

Das Beispiel von Hans ist nur eines von zahlreichen Optimierungsmöglichkeiten der Quellensteuer. Bei Anteilen an deutschen, österreichischen und Schweizer Unternehmen ist diese Thematik jedoch sehr relevant. Schließlich fallen in Deutschland knapp 26,3% Abgeltungssteuer, in Österreich 27% Kapitalertragssteuer und in der Schweiz gar 35% Quellensteuer auf Dividenden-Ausschüttungen an. Aus allen 3 Ländern kann man aber über die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (auch die Schweiz beteiligt sich daran) oder wo nicht vorhanden Doppelbesteuerungsabkommen seine Quellensteuerlast merklich senken.

 

Quellensteuer-Reduktion durch Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen sind etwa dann relevant, wenn eine Tochtergesellschaft oder aber die Muttergesellschaft in einem Nicht EU-/EWR-Land sitzt. Nehmen wir als Beispiel etwa den beliebten Firmen-Standort Hong-Kong.

Wenn eine deutsche GmbH Anteile an einer Hong-Kong-Firma erhält, zahlt diese auf Gewinnausschüttungen die volle deutsche Abgeltungssteuer. Mit Hong-Kong besteht nämlich nur ein beschränktes DBA über Schiffverkehr. Österreich wiederum besitzt ein DBA mit Hong-Kong, weshalb die Gewinnausschüttung an eine österreichische GmbH statt 27% nur noch mit 15% besteuert wird. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Hong-Kong-Firma über eine lokale Betriebsstätte verfügt und nicht unter Offshore-Status operiert.

Wenn die Tochter-Firma mit substantieller Beteiligung hingegen in Singapur ist, ist Deutschland mit 0% den österreichischen 5% überlegen. Österreich wiederum hat 0% Quellensteuern mit diversen arabischen Staaten wie Katar und Bahrain, mit denen Deutschland gar kein Abkommen hat, sprich die volle Abgeltungssteuer anfällt.

Beim Sachverhalt Deutschland-USA sieht es wieder anders aus. Mit Quellensteuern von 26,3% bzw. 30% kommem wir nicht addiert auf 56,3%, sondern unter gewissen Voraussetzungen durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf 5% sowohl in Deutschland als auch Österreich und Schweiz.

Je nach Länderkonstellation kann das Doppelbesteuerungsabkommen also besser oder schlechter ausfallen. Und genau diese Konstellationen optimal zu gestalten ist eines der Hauptaufgaben der Steuerteams internationaler Konzerne neben konzerninternen Verrechnungen (Transfer Pricing).

 

Die Erträge sollen möglichst dort anfallen, wo die Körperschaftsbesteuerlastung niedrig ist – und wenn eine hohe Quellensteuer droht über verschiedene Länder geschoben und so weit wie möglich minimiert werden.

 

Das kann dann auch mal deutlich mehr als 2 Länder in Anspruch nehmen wie ich in der Vergangenheit bereits des mittlerweile nicht mehr möglichen “Double Irish Dutch Sandwich” gezeigt habe, mit der amerikanische Großkonzerne auf ein extrem niedriges Steuervolumen kamen.

 

Kriterien für die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft

Aber auch der durchschnittliche mobile (Online)-Unternehmer und Selbstständige kann Doppelbesteuerungsabkommen zu seinem Vorteil nutzen wie wir bei Hans gesehen haben. Überhaupt sollte jeder ernsthafte Investor oder Unternehmer über eine Beteiligungsgesellschaft verfügen, da er über diese langfristig auch bei Wohnsitzwechseln seine Quellensteuerbelastung optimal optimieren kann. Bei diesen Beteiligungsgesellschaften spielen folgende Punkte eine wesentliche Rolle:

 

Keine oder niedrige Quellensteuer: Optimalerweise hat die Mutter-Kapitalgesellschaft selbst keine Quellensteuer und kann somit Dividenden bei steuerfreien Wohnsitz auch tatsächlich steuerfrei ausschütten. Müssen im Wohnsitzland Kapitalertragssteuern bezahlt werden, so besteht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit einer Senkung.

 

Doppelbesteuerungsabkommen: Generell ist jedes Doppelbesteuerungsabkommen positiv zu werten und bringt (bis auf Informationsaustausch und Amtshilfe) keine Nachteile. Dabei kommt es aber nicht nur auf die Quantität der vereinbarten Abkommen, sondern auch auf ihre Qualität an. Wesentlich ist es das Land seiner Beteiligungsgesellschaft so auszuwählen, dass seine zukünftigen Zielmärkte für Geschäfte oder Investments die besten Abkommen geniessen. Weil man dies nicht immer absehen kann, besteht langfristig die Möglichkeit mit zwischengeschalteteten Beteiligungsgesellschaften zu optimieren, die Zugang zu anderen DBAs haben als die Mutterfirma.

 

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaften machen vor allem innerhalb der Europäischen Union Sinn, weil sie die bereits beschriebene EU-Mutter-Tochter-Richtline nutzen können. Generell ist daher empfehlenswert die höchste Stufe der Beteiligungsgesellschaft in einem EU-Land anzusiedeln, da durch die Mutter-Tochter-Richtline Zwischen-Holding aus 30 weiteren Ländern mit ihren eigenen Abkommen aus DBAs optimal genutzt werden können.

 

Holdingprivileg: Ein Holding-Privileg haben die meisten sinnvollen Standorte für Beteiligungsgesellschaften. Grob beschrieben bedeutet dies, dass Gesellschaftsanteile in einer Holding steuerfrei veräußert werden können. Neben der steueroptimierten Weiterleitung von Dividenden ist der steuerfreie Verkauf eines der Hauptargumente für eine Beteiligungsgesellschaft bei Serien-Unternehmern und Investoren.

 

Geringe Körperschaftssteuer: Eine Beteiligungsgesellschaft muss nicht operativ tätig sein, kann es aber oft. Nur in manchen Ländern ist ein steuerlich vorteilhafter Status einer Holding-Gesellschaft daran gekoppelt, dass sie nicht selbst über die Verwaltung von Gesellschaftsanteilen aktiv werden darf. Meist ist es eher üblich eine Management-Holding zu besitzen, die etwa von eigenen Tochter-Gesellschaften abrechnen kann. Hier können Verwaltungstätigkeiten oder gewisse andere Dienstleistungen der Mutter-Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaften in Rechnung gestellt werden. Dies sollte natürlich zu marktüblichen Preisen mit realer Nachweisbarkeit erfolgen. So kann aber in höher besteuerten Gesellschaften der Gewinn gedrückt werden, während am Holding-Standort optimalerweise eine niedrigere Körperschaftssteuer anfällt.

 

Besteuerung von Kursgewinnen: Da eine Beteiligungsgesellschaft oft die gesamte Vermögensverwaltung ihrer Gesellschafter in die Hände nimmt, ist auch ein Blick auf die Besteuerung von Kursgewinnen ratsam. In vielen Ländern genießen Kapitalgesellschaften nämlich Steuerprivilegien auf Vermögensverwaltung und zahlen keine oder niedrigere Körperschaftssteuern auf Kapitalerträge

 

Außensteuergesetze: Außensteuergesetze (CFC-Rules) sind nicht nur relevant für Einzelpersonen, sondern vor allem auch für Kapitalgesellschaften. Außensteuergesetze versuchen die Nutzung von Steueroasen zu Zwecken der der Steueroptimierung einzuschränken. Zumindest soll es nicht zu einfach gemacht werden über Briefkastenfirmen, sondern Vorteile nur nutzbar sein, wenn eine tatsächliche Betriebsstätte im Zielland auch besteht. Dies betrifft aber überwiegend nur passives Einkommen (Vermögensverwaltung und Lizenzgebühren).

 

Weitere Aspekte: Bei der Auswahl des richtigen Sitzes für eine Beteiligungsgesellschaft können zahlreiche weitere Aspekte eine Rolle spielen. Relevant sind sie jedoch vor allem für größere Konzerne, z.B. Möglichkeiten der Verlustrechnung, Abschreibungen usw. Auch Kosten können eine Rolle spielen, dabei handelt es sich aber um vergleichsweise geringe Differenzen.

 

Für die Zwecke des typischen Staatenlos-Lesers sind die 6 aufgeführten Aspekte ausreichend. Wo sollte man aber denn jetzt eine Beteiligungsgesellschaft gründen?

 

Einen perfekten Holding-Standort gibt es nicht. Es gibt aber verschiedene Länder, die sich als Sitz der Mutter-Gesellschaft besonders eignen, weil sie die 6 besprochenen Aspekte besonders gut mit sich vereinen. Dabei handelt es sich um die EU-Gesellschaften ohne Quellenbesteuerung. Andere wiederum geben durchaus brauchbare Zwischen-Holdings ab. Dies sind meist EU-Gesellschaften mit Quellenbesteuerung oder Nicht-EU-Gesellschaften, die aber vorteilhafte Doppelbesteuerungsabkommen aufweisen.

 

Die besten Jurisdiktionen für Beteiligungsgesellschaften

Zypern: Zypern ist zu Recht die populärste Wahl für eine Beteiligungsgesellschaft. Fast alle in Europa investierende Russen, aber auch viele weitere Unternehmer nutzen Zypern-Holdings zu quellensteueroptimierten Investitionen. Als EU-Land kann Zypern schließlich die EU-Mutter-Tochter-Richtline nutzen, hat viele gute Doppelbesteuerungsabkommen und ein herausragendes mit Österreich (siehe Zypern-Organschaft), eine niedrige Körperschaftssteuerbelastung von 12,5% (die nach unten optimierbar ist), keine Besteuerung auf die meisten Kursgewinne (außer Forex/Krypto) und ein Holding-Privileg. Mittlerweile greifen zwar beschränkte Außensteuergesetze auf Firmenebene, doch können diese leicht umgangen werden. Und Zypern hat eben keine Quellensteuer – Gewinne kann man sich quellensteuerfrei in alle Welt ausschütten.

 

Malta: Malta ist ebenfalls eine beliebte Wahl und zeichnet sich im Grundsatz durch die gleichen Vorteile wie Zypern aus. Die Körperschaftssteuer ist mit 5% niedriger, geht aber mit einem Steuererstattungserfahren her, bei denen 30% des Gewinns für mehrere Wochen blockiert sind. Malta ist generell leicht teurer als Zypern und funktioniert im Betrieb erfahrungsgemäß weniger gut.

Estland: Estland wird für operative Unternehmen völlig überschätzt, ist als Standort einer Beteiligungsgesellschaft aber ein Geheimfavorit. Geheim deshalb, weil kaum ein Unternehmer das estnische Firmenbesteuerungssystem im Detail versteht. Die anfallenden 20% Körperschaftssteuer (oder bald 14%) bei Dividenden-Ausschüttung sind nämlich eine nachgelagerte Körperschaftssteuer, keine Quellensteuer. Estlands Quellensteuer ist Null. Weil es an sich eine Körperschaftssteuer ist, kann sie weder durch die Mutter-Tochter-Regelung und Doppelbesteuerungsabkommen reduziert noch an die Kapitalertragssteuerlast im Wohnsitzland angerechnet werden. Wer mit deutschem Wohnsitz etwa eine OÜ in Estland mit Betriebsstätte betreibt, der zahlt erst bei Ausschüttung der Gewinne 20% in Estland nachgelagerte Körperschaftssteuer und dann in Deutschland 26,3% Abgeltungssteuer.

Die nachgelagerte Körperschaftssteuer fällt nur dann an, wenn ein operativer Gewinn, gleich ob durch Handel, Dienstleistungen, Lizenzerträgen oder Vermögensverwaltung beim Gesellschafter durch Ausschüttung realisiert wurde. In der Gesellschaft bleibendes, investiertes und reinvestiertes Einkommen wird nicht besteuert. Gewinnausschüttungen von verbundenen Firmen zählen jedoch nicht als operatives Einkommen. Wenn eine estnische GmbH an einer Schweizer GmbH voll beteiligt ist, fallen die 35% Quellensteuer der Schweiz durch die Mutter-Tochter-Richtline weg und können von Estland direkt mit 0% Quellensteuer zur natürlichen Person fließen. Gekoppelt mit der e-Residency, die eine günstige estnische Firmenverwaltung aus aller Welt ermöglicht, hat Estland so einiges zu bieten.

 

Großbritannien: Großbritannien ist durch den bevorstehenden Brexit mit starker Vorsicht zu genießen. Noch kann das Land die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nutzen. Auch Nicht-EU Länder wie die Schweiz und Norwegen sind Teil dieser Richtlinie, ob ein Brexit zum Austritt führt lässt sich noch nicht abschätzen. In Anbetracht dreier wirklich guter Alternativen sollte man aber nicht das Risiko eingehen. Limiteds in England haben 18% Körperschaftsbesteuer, keine Quellensteuer und zeichnen sich vor allem durch die sehr günstige und schnelle Gründung aus.

Irland: Irland ist ein Sonderfall, kann sich in vielen Fällen aber als Beteiligungsgesellschaft lohnen. Sonderfall heißt, dass man seine Muttergesellschaft nur auf Irland ansiedeln sollte, wenn man vorhat in der EU wohnhaft zu bleiben. Irland schüttet Gewinne nämlich nur quellensteuerfrei bei Wohn- oder Firmensitz in EU-Ländern aus. Zudem muss auch der Geschäftsführer wohnhaft in der EU sein, sonst drohen hohe Extra-Kosten für eine Geschäftsführerhaftungsversicherung. Mit 12,5% Körperschaftssteuer und einigen exzellenten Doppelbesteuerungsabkommen gerade mit Steueroasen (z.B. Panama) kann sich Irland aber lohnen.

Niederlande + Curacao: Eigentlich ist Holland die perfekte Zwischen-Holding und gewissermaßen die beste Überleitung zu diesen. 15% Quellensteuer bei Ausschüttungen an natürliche Personen und viele Firmensitze machen ihre sonst exzellenten Eigenschaften weniger interessant. Doch zum Glück gibt es eben ein Land auch außerhalb der EU, das sehr leicht mit den Niederlanden kombinierbar ist. Das ist ihre ehemalige Kolonie Curacao, eine mittlerweile unabhängige Insel der Niederländischen Antillen (ABC-Inseln). Das DBA Curacao-Niederlande stellt Dividenden bei Ausschüttung nach Curacao steuerfrei (bei minimalen Anforderungen, sonst 5%), Curacao selbst hat keine Quellenbesteuerung. Gerade langfristig, wo in der EU Straf-Quellensteuern bei Dividenden-Ausschüttungen in Steueroasen drohen, ist man mit der Niederlande-Curacao-Kombi gut bedient.

 

Zwischen-Holdings und Vermögensschutz

Zwischen-Holding kann generell eine Kapitalgesellschaft aus fast jeder Jurisdiktion sein. Wesentlich ist, dass sie mit der Haupt-Beteiligungsgesellschaft harmoniert und Zugang zu den erwünschten Doppelbesteuerungsabkommen bietet. Dies können sowohl EU- als auch Nicht-EU-Gesellschaften sein.

Je nach Zielmarkt sollte man Zwischen-Holdings in den Ländern ansiedeln, die sie einst kolonialisiert oder anderweitig geprägt haben. Frankreich tendiert zu guten DBAs mit frankophonen Ländern, Spanien zu guten mit Lateinamerika, Osteuropa mit den ehemaligen Sowjet-Staaten, Dubai zum Nahen Osten und Hong-Kong etwa mit China. Mauritius etwa, das eine indische Bevölkerungsmehrheit aufweist, hat nicht überraschenderweise das beste DBA mit Indien, das die Quellensteuer auf 5% senkt. Selbst berüchtigte Steueroasen wie Panama, unter gewissen Bedingungen quellensteuerfrei mit Holland, können weitere Optionen bieten.

 

Wesentlich ist die Auswahl der Haupt-Beteiligungsgesellschaft im Privatbesitz. Zwischen-Holdings können dann eingerichtet werden, wenn sie gebraucht werden und Ersparnisse bringen. 5% Quellensteueroptimierung können für Großkonzerne Milliarden ausmachen, lohnen sich für kleiner Unternehmer aber oft einfach nicht.

 

Dieser Artikel ist kein Artikel über Vermögensschutz, aber es soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Anteile einer Beteiligungsgesellschaft keinesfalls im Privatbesitz sein müssen. Generell ist es sogar empfehlenswerter, die Anteile seiner Beteiligungsgesellschafte über Strukturen des Vermögensschutzes wie Stiftungen, Vereine oder Trusts zu verwalten. Dabei stellen sich aber vor allem 2 Herausforderungen.

Oft muss man in diesen Strukturen substantielle Kontrolle abgeben. Bei Trusts und Stiftungen kann man sich sein Vermögen und das daraus generierte Einkommen in engen Grenzen zwar als Begünstiger auszahlen, hat aber vor allem in hochregulierten Jurisdiktionen wenig Kontrolle drüber. Als Begünstigter erhält man zudem Einkommen, keine Dividenden, die oft einer höheren Besteuerung unterliegen. In Zypern etwa sind nur Dividenden steuerfrei, Einkommen über dem Steuerfreibetrag von 19500€ nicht. Bei Vereinen hat man richtig strukturiert zwar volle Kontrolle, kann sich bis auf ein Gehalt im Rahmen aber ebenso keine Gewinne ausschütten.

Natürlich gibt es auch hier eine Lösung für den findigen Unternehmer und Investor. Man kann nicht nach oben ausschütten, aber die Gewinne ja auch durchaus nach “unten” verschieben.

 

Nach allen Regeln der DBA-Kunst werden die Gewinne steuerfrei in eine Steueroase ohne Körperschaftssteuer und optimalerweise nicht einmal Buchhaltungspflicht weitergeleitet. Eine weitere Offshore-Firma, diesmal jedoch im vollständigen Privatbesitz wird gegründet, um mit der anderen Offshore-Firma abzurechnen. Das Geld wechselt dieses Mal per Rechnung den Besitzer, ohne dass es dank fehlender Buchhaltungsvorschriften oder Steuern zu Problemen kommen kann. Aus der Offshore-Firma im Privatbesitz können ganz normal Dividenden ausgeschüttet werden – notfalls wenn es sich lohnt wieder über eine vorgeschaltete Holding-Struktur.

 

Warum auch Du eine Holding einrichten solltest

Das mag alles komliziert klingen, ist bei reichen Dynastien aber üblich. Oft bestehen die Firmenstrukturen hier aus 7 Ebenen, die mehrere Trusts, Stiftungen, Beteiligungsgesellschaften und operative Firmen beinhalten. Für den typischen Staatenlos-Leser wird eine günstige Familienstiftung etwa aus Panama oder den Bahamas kombiniert mit einer EU-Beteiligungsgesellschaft sowie einer im Privatbesitz befindlichen Offshore-Firma zur Abschöpfung von Gewinnen vermutlich ausreichen, wenn er die Vorzüge des Perpetual Traveling oder einer Auswanderung in das richtige Land geniesst.

Quellensteuern, Doppelbesteuerungsabkommen und Co. gehören zu den fortgeschrittenen Themen der Steueroptimierung. Selbst für viele erfahrene Unternehmer stellen sie völliges Neuland dar und eine Orientierung bei der Vielzahl der Staaten und Möglichkeit ist schwierig. Aus diesem Grund lohnt es sich mit Hilfe von Staatenlos.ch auf bewährte Lösungen wie eine Beteiligungsgesellschaft auf Zypern zurückzugreifen und die beste Holding für seine Ausrichtung in einem Beratungs-Gespräch zu erläutern.

 

Tendenziell ist eine Beteiligungsgesellschaft aber jedem ernsthaften Unternehmer und Investor zu empfehlen, der plant sich im Laufe seiner Karriere ein eigenes Firmen-Imperium aufzubauen oder sich an fremden zu beteiligen. Vor allem abgeschirmt durch eine vorgeschaltete Struktur des Vermögensschutzes bleibt er so weltweit mobil und flexibel und kann auch existenzgefährdenden Gesetzen wie der Wegzugsbesteuerung ein Schnippchen schlagen während er seine Steuern optimal optimiert.

 

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